2096/A XXIV. GP

Eingebracht am 16.10.2012
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem der Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 betreffend die steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der „Körperschaften öffentlichen Rechts“ geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem der Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 betreffend die steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der „Körperschaften öffentlichen Rechts“ geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert:

Der bisherige § 2 erhält die Bezeichnung „§ 3“ und es wird folgender § 2 eingefügt:

§ 2. § 1 ist sinngemäß auf alle durch die Rückgängigmachung von Ausgliederungen und Übertragungen, die von § 1 erfasst waren, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte anzuwenden. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt dies erst nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraumes gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994. Darüber hinaus unterliegen diese Vorgänge insoweit nicht der Körperschaftsteuer (Einkommensteuer), als Wirtschaftsgüter dem Beteiligungsverhältnis entsprechend auf eine Körperschaft öffentlichen Rechts rückübertragen wird; dabei sind für die rückübertragenen Wirtschaftsgüter die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortzuführen sind.“

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.