2100/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.10.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerstl, Dr. Wittmann

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992 sowie das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden (Wahlrechtsanpassungsgesetz 2012)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992 sowie das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden (Wahlrechtsanpassungsgesetz 2012)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

 

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 3 Abs. 2 werden die Tabellenzeilen

 

„6A                  Graz

6B                   Steiermark Mitte

6C                   Steiermark Süd

6D                   Steiermark Süd-Ost

6E                   Steiermark Ost

6F                   Steiermark Nord

6G                   Steiermark Nord-West

6H                   Steiermark West“

 

durch folgende Tabellenzeilen ersetzt:

 

„6A                  Graz und Umgebung

6B                   Oststeiermark

6C                   Weststeiermark

6D                   Obersteiermark“

 


2. Dem § 8 wird nachstehender Abs. 4 angefügt:

 

„(4) Ein auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen an Stelle eines Bürgermeisters vorübergehend eingesetzter Organwalter (z.B. Regierungskommissär, Amtsverwalter) hat die einem Bürgermeister auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechtshandlungen wahrzunehmen.“

 

3. Nach § 126 wird nachstehender § 127 samt Überschrift eingefügt:

 

 

 

„Änderungen bei den Gebieten der Stimmbezirke

 

§ 127. Wird zwischen dem Stichtag und dem Wahltag eine Änderung bei den Gebieten der Stimmbezirke wirksam, so gilt:

1.    Die Wahlkarte (Anlage 3, Rückseite, in Verbindung mit § 39 Abs. 3) hat die Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufzuweisen.

2.    Das Erfassen von Wahlkarten (§ 60 Abs. 4), die die Anschrift einer hierfür nach einer Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde aufweisen, hat bis zum Wirksamwerden der Gebietsänderung jene Bezirkswahlbehörde wahrzunehmen, deren Amtssitz sich am Ort der Bezirkswahlbehörde befindet, die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung für das Erfassen zuständig ist. Befindet sich am Ort der Anschrift der nach der Gebietsänderung zuständigen Bezirkswahlbehörde vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung kein Amtssitz einer Bezirkswahlbehörde, so sind die mit einer solchen Anschrift versehenen Wahlkarten zur Erfassung an die nächstgelegene Bezirkswahlbehörde des Landes weiterzuleiten.

3.    Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung haben Bezirkswahlbehörden, die gemäß Z 2 Wahlkarten erfasst haben, diese samt den getätigten Aufzeichnungen an die nach Wirksamwerden der Gebietsänderung zuständige Bezirkswahlbehörde zu übergeben.

4.    Nach dem Wirksamwerden einer Gebietsänderung erfassen die neu gebildeten Bezirkswahlbehörden die danach einlangenden Wahlkarten (§ 60 Abs. 4) und werten diese sowie die von Bezirkswahlbehörden gemäß Z 3 weitergeleiteten Wahlkarten unter Beachtung des § 90 aus.

5.    Nach dem Wirksamwerden einer Gebietsänderung ist die Verlautbarung der Mandatszahlen (§ 5 Abs. 1) neuerlich durchzuführen. Mit dieser Kundmachung tritt die letzte Kundmachung der Mandatsverteilung außer Kraft.“

 

4. Dem § 129 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

„(4) § 3 Abs. 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012 treten am 1. Jänner 2013 in Kraft“

 


5. In Anlage 1 lautet die Rubrik „Steiermark“ wie folgt:

Steiermark

6 A

Graz und Umgebung

die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung

6 B

Oststeiermark

die politischen Bezirke: Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz

6 C

Weststeiermark

die politischen Bezirke: Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg

6 D

Obersteiermark

die politischen Bezirke: Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau und Murtal

 

Artikel 2

Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

 

Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 4 lautet:

 

„§ 4. Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO) sowie über Änderungen bei den Gebieten der Stimmbezirke (§ 127 NRWO), sinngemäß anzuwenden.“

 

2. § 6 Abs. 2 lautet:

 

„(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.“

 

3. § 7 lautet:

 

§ 7. Spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die im § 2 vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, bis zum Befragungstag zu verlautbaren.“

 

4. Die Anlage 3 wird am unteren Rand um folgenden Satz ergänzt:

 

„Für den ausgewählten Lösungsvorschlag bitte im dazu gehörenden Kreis ein X setzen.“

 


Begründung

 

Mit dem gegenständlichen Antrag wird den zum 1. Jänner 2013 wirksamen Änderungen von Gebietseinteilungen in der Steiermark im Zusammenhang mit der für den 20. Jänner 2013 zu erwartenden Volksbefragung Rechnung getragen. Bei dieser zu erwartenden Volksbefragung fällt der Stichtag in das Jahr 2012 (voraussichtlich 28. November 2012), der Befragungstag jedoch in das darauffolgende Jahr. In der Steiermark werden zum 1. Jänner 2013 jeweils drei Bezirke mit jeweils drei anderen Bezirken zusammengelegt, wobei der Bezirk Fürstenfeld mit einem Bezirk (Hartberg) zusammengelegt wird, der nicht dem gleichen Regionalwahlkreis zugeteilt ist. Außerdem soll zum 1. Jänner 2013 die Gemeinde Trofaiach mit mehreren anderen Gemeinden zusammengelegt werden. Hierbei soll für längere Zeit anstelle eines gewählten Bürgermeisters (einer gewählten Bürgermeisterin), ein(e) von der Landesregierung bestellte(r) Organwalter(in), z.B. Regierungskommissär(in) oder Amtsverwalter(in), die Funktion des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) wahrnehmen. Im Zusammenhang mit der geplanten Volksbefragung besteht folgender Regelungsbedarf:

 

1.    Verankerung der oben genannten Organwalter(innen) in der – auch für die Durchführung der Volksbefragung geltenden – Nationalrats-Wahlordnung 1992:

 

Analog zu mehreren landesrechtlichen Wahlrechtskodifikationen soll auch in der NRWO klargestellt werden, dass ein(e) anstelle eines Bürgermeisters (einer Bürgermeisterin) eingesetzte(r) Organwalter(in) einem Bürgermeister (einer Bürgermeisterin) gleichgestellt ist.

 

2.    Änderung der Einteilung der Regionalwahlkreise:

 

Der Umstand, dass drei politische Bezirke mit drei anderen politischen Bezirken zusammengelegt werden und überdies die bestehende Einteilung der Regionalwahlkreise deshalb nicht mehr unverändert weiter bestehen kann, war Anlass, die Wahlkreiseinteilung in der Steiermark völlig neu zu regeln. Sie soll der Einteilung der Wahlkreise für Landtagswahlen in der Steiermark in Hinkunft nachgebildet sein. Dem entsprechend ist § 3 Abs. 2 NRWO sowie die Anlage 1 zur NRWO anzupassen.

 

3.    Problematik der Zuständigkeit für die Entgegennahme von Stimmkarten:

 

Stimmkarten in den von einer Zusammenlegung betroffenen politischen Bezirken sollen jedenfalls von Anfang an die Anschriften der zukünftig eingerichteten Bezirkswahlbehörden tragen, auch wenn diese im Jahr 2012 noch nicht tätig werden können. Bis zum 31. Dezember 2012 sollen gegebenenfalls die Bezirkswahlbehörden am Amtssitz der zukünftigen „gemeinsamen“ Bezirkswahlbehörden tätig werden. Der Umstand, dass zum Jahreswechsel ein Organwalter (eine Organwalterin) die bislang erfassten Stimmkarten einem (einer) noch nicht zuständigen Organwalter(in) zu übergeben hat oder – umgekehrt – ein(e) nicht mehr zuständige(r) Organwalter(in) gegenüber einem (einer) nunmehr zuständigen Organwalter(in) diese Handlung wahrzunehmen haben wird, macht eine gesetzliche Verankerung notwendig.

 

4.    Wiederholung der Mandatskundmachung:

 

Auch wenn es sehr unwahrscheinlich ist, dass vor der aufgrund der Registerzählung 2011 voraussichtlich im April 2013 erfolgenden Mandatskundmachung noch eine Nationalratswahl stattfinden wird, ist es notwendig, dass die Mandatskundmachung des Jahres 2003 durch eine der neuen Gebietseinteilung entsprechende Mandatskundmachung ersetzt wird.


Den Gebietsänderungen Rechnung tragende Änderungen der Bestimmungen der NRWO werden zum Anlass genommen, das Volksbefragungsgesetz 1989 einerseits dementsprechend anzupassen und andererseits den § 7 Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 insofern zu ändern, dass die Gemeinden in Hinkunft nicht verpflichtet sind, die Fragestellung zu einer Volksbefragung über 10 Tage (also auch an einem Samstag und einem Sonntag) zur Einsicht aufzulegen sondern den Text lediglich während der Amtsstunden an der Amtstafel ( im Weg der Kundmachung gemäß § 3 Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989) zugänglich zu machen haben. In Analogie zu anderen Stimmzetteln soll mit einem entsprechenden Hinweis auf dem amtlichen Stimmzettel laut Anlage 3 klar gestellt werden, dass für das Auswählen eines Lösungsvorschlags der jeweils dazu gehörende Kreis anzukreuzen ist. Anders als der Stimmzettel laut Anlage 2 zum Volksbefragungsgesetz wäre der Stimmzettel laut Anlage 3 möglicher Weise sonst nicht „selbsterklärend“.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.