2107/A XXIV. GP

Eingebracht am 08.11.2012
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), zuletzt geändert durch BGBl. 35/2012, abgeändert wird.

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), zuletzt geändert durch BGBl. 35/2012, abgeändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), zuletzt geändert durch BGBl. 35/2012, wird wie folgt abgeändert:

 

In §76a Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz „bis auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).“

 

 

 

Begründung:

 

MitarbeiterInnen des öffentlichen Dienstes haben, etwa nach § 50b BDG, die Möglichkeit, „die regelmäßige Wochendienstzeit … auf seinen“ oder ihren „Antrag zur Betreuung

1. eines eigenen Kindes,

2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen“.


Alle MitarbeiterInnen des öffentlichen Dienstes? Nein,… Bei der Schaffung der Möglichkeit der Reduktion auf bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Jahr 1997 wurde eine Gruppe der öffentlichen Bediensteten ausgelassen. Für Sie gilt immer noch die bis 1997 geltende Rechtslage, nach der nur um exakt 50% reduziert werden kann: Die RichterInnen.

 

Auch wenn es verwaltungstechnische Gründe geben mag, die eine einschränkende Sonderregelung für RichterInnen begründet, so ist diese Regelung nicht lebensnah oder für die Betroffenen praktikabel. Sie stellt eine wesentliche Einschränkung und Benachteiligung von RichterInnen gegenüber allen anderen BeamtInnen dar, die verfassungsrechtlich nicht begründbar und daher auch nicht haltbar ist.

 

Es entspricht der Judikatur sowohl des VfGH als auch des EGMR, dass eine Ungleichbehandlung allein auf Grund der Tatsache, dass eine Gleichbehandlung Kosten oder zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen würde, verfassungsrechtlich nicht begründbar ist.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.

 

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.