2118/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 14.11.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Helene Jarmer, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Rechtsanspruch auf inklusiven Unterricht

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Eltern behinderter Kinder stehen mit der Einschulung vor dem großen Problem, einen geeigneten Schulplatz für ihr Kind zu finden, wo es seiner Behinderung entsprechend unterstützt und gleichzeitig möglichst gut unterrichtet und sozial integriert wird. In Österreich haben Eltern grundsätzlich die Wahlfreiheit ihr Kind in einer Sonderschule oder einem Sonderpädagogischen Zentrum beschulen zu lassen oder an einer Regelschule einen Integrationsplatz in Anspruch zu nehmen.

 

In der Realität besteht diese Wahlfreiheit jedoch nicht. Grundschulen sind häufig nicht barrierefrei ausgestattet, kleine Gemeinden als Schulerhalter können die notwendigen Investitionen oft nicht leisten. PflichtschullehrerInnen fehlt die Grundausbildung in Inklusiver Pädagogik, den Schulen fehlen die Infrastruktur und die technischen Hilfsmittel für den Unterricht behinderter Kinder und nicht zuletzt fehlen die personellen Ressourcen, wenn zu wenige Kinder mit Sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse angemeldet sind, um diese als Integrationsklasse mit zusätzlichem Lehrpersonal zu führen.

 

Sonderschulen bieten zwar meist die nötige räumliche Ausstattung und die entsprechende Ausbildung der PädagogInnen, allerdings erfolgt dort der Unterricht lediglich nach den Sonderschullehrplänen und die soziale Integration in eine Gruppe mit nicht-behinderten Kinder erfolgt nicht.

 

Viele Eltern, die mit ihrem behinderten Kind das Wagnis des integrativen Unterrichts eingegangen sind, wenden sich bereits nach kurzer Zeit an die Sonderschulen, wo sie wiederum nur mangelhafte Voraussetzungen für den Unterricht vorfinden.

 

LeiterInnen Sonderpädagogischer Zentren sind verpflichtet Eltern über die Möglichkeiten des integrativen Unterrichts zu informieren, befinden sich aber in der unglücklichen Klage mit jedem Kind, dass nicht an der Sonderschule unterrichtet wird, auch entsprechend viele Personalressourcen zu verlieren.


Die Wahlfreiheit selbst garantiert nicht, dass Kinder mit Behinderungen geeigneten Unterricht erhalten. Nach wie vor sind LehrerInnen an Schulen für Gehörlose nicht verpflichtet, die Gebärdensprache zu beherrschen. Diese ist jedoch eine wichtige Voraussetzung für den Spracherwerb und die Bildung gehörloser Kinder.

 

Inklusiver Unterricht kann unter diesen Umständen nicht erfolgen. Dementsprechend unterschiedlich sind auch die Integrationsquoten in den verschiedenen Bundesländern. Anstatt also Eltern, Sonderschulen und Regelschulen in eine Zwickmühle aus Ressourcennot und mangelnde Infrastruktur zu zwingen, müssen Kinder einen verbindlichen Rechtsanspruch auf Inklusiven Unterricht bekommen, so wie dies in Südtirol durch die Abschaffung der Sonderschulen bereits der Fall ist. Dazu gehört selbstverständlich auch der Rechtsanspruch auf persönliche Assitenz.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zu übermitteln, welche ein  Gesetz zum Inhalt hat, dass behinderten Kindern ein individuelles Recht auf Inklusiven Unterricht in der gewünschten Schule einräumt.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss  vorgeschlagen.