2125/A XXIV. GP

Eingebracht am 14.11.2012
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

 

Das Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2012, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 42 Abs. 5 entfällt der Satz:

 

            „Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen, bis zu einer Höhe von 72 600 Euro; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden.“

 

2. Dem § 42 Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b angefügt:

 

            „(5a) Der Bund hat die Kosten der notwendigen Vorarbeiten für die Maßnahmen nach Abs. 4 oder 5, insbesondere der Sondierungs- oder Bergungsarbeiten, zu tragen. Im Fall der Kostenübernahme der Vorarbeiten durch den Grundstückseigentümer steht diesem ein Ersatzanspruch gegen den Bund zu.

 

(5b) Der Bund haftet für Schäden, die Dritten oder dem Grundstückseigentümer durch Maßnahmen nach den Abs. 4, 5 oder 5a entstehen.

Auf das Verfahren für Schäden durch Maßnahmen nach den Abs. 4 oder 5 ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988 anzuwenden. Leistet der Bund Ersatz für durch Maßnahmen nach Abs. 5a entstandene Schäden, für die ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung besteht, geht der Anspruch im Umfang des durch den Bund geleisteten Ersatzes auf ihn über (Legalzession). Die den Ersatz des Schadens durch den Bund beanspruchende Person hat das Bestehen und den Umfang eines Versicherungsschutzes dem Bundesminister für Inneres innerhalb eines Monats ab Schadenseintritt mitzuteilen.“

 

 

Begründung:

 

Zu Z 1 (§ 42 Abs. 5 WaffG):

Inhaltlich wird die Haftung von der Zuständigkeit der Bundesminister gelöst und im neuen Abs. 5b geregelt.

 

Zu Z 2 (§ 42 Abs. 5a neu und Abs. 5b neu WaffG):

In seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2012 hat der OGH festgestellt, dass es an einer öffentlichen-rechtlichen Norm fehle, die den Bund verpflichte, Fliegerbomben-Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg aufzusuchen und dafür die Kosten zu übernehmen. Dadurch fehle es an einer Kostentragungsregelung. Mit dem vorgeschlagenen Abs. 5a soll deshalb geregelt werden, dass nicht – wie dies in der Vergangenheit geschehen ist – Grundstückseigentümer für umfangreiche und kostspielige Vorarbeiten für die Sicherstellung, weitere Sicherung und allfällige Vernichtung, dh insbesondere Sondierungs- oder Bergungsarbeiten, finanziell aufkommen müssen.

 

Eine Kostentragung der Vorarbeiten für die Sicherstellung, weitere Sicherung und allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial durch Grundstückseigentümer ist aus mehrfacher Hinsicht nicht angemessen: Zum einen sind sie bei entsprechender Verdachtslage gesetzlich verpflichtet (siehe § 42 Abs. 4 WaffG), die Existenz von offenbar herrenlosem Kriegsmaterial behördlich zu melden. In der Regel wird bei der Meldung mitgeteilt, dass das BMI oder das BMLV die Sicherstellung, weitere Sicherung und allfällige Vernichtung vornehmen wird, aber auch, dass die Sondierungs- oder Bergungsarbeiten zunächst über einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und einem Munitionsbergungsunternehmen vorzunehmen sind.

 

Die daraus erwachsende hohe Kostenbelastung der Grundstückseigentümer führt in der Regel zu völlig unverschuldeter Existenzbedrohung. Daher wird der Bund nach Abs. 5a zunächst verpflichtet, die Kosten aller Vorarbeiten, insbesondere auch der Sondierungs- oder Bergungsarbeiten, für die Sicherstellung, weitere Sicherung und allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial zu tragen.

Für den Fall, dass der Grundstückseigentümer vorläufig selbst die Kosten übernimmt, entsteht ein Regressanspruch in entsprechender Höhe gegen den Bund.

Diese Kosten unterliegen keiner betraglichen Beschränkung und sind nach allgemeinen zivil- und zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz kommt hier nicht zur Anwendung, weil der Bund die notwendigen Vorarbeiten nicht unmittelbar selbst durchführen, sondern ein privates Unternehmen mit der Durchführung beauftragen wird.

 

Weiters wird die Bestimmung über ersatzfähige Schäden modifiziert.

Bisher bestand nur für Schäden Dritter, die bei der Sicherung oder Vernichtung von Kriegsmaterial entstanden sind, eine Haftung des Bundes, die mit einer 72 600 Euro beschränkt war.


Nun wird zum einen der zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Bund aktivlegitimierte Personenkreis um den Grundstückseigentümer erweitert.

Zum anderen wird der Umfang der Haftung auf Schäden ausgedehnt, die durch notwendige Vorarbeiten, insbesondere Sondierungs- oder Bergungsarbeiten, die Sicherstellung, weitere Sicherung und allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial entstehen.

 

Beim Ersatz von durch notwendige Vorarbeiten entstandenen Schäden ist insbesondere an zwei Fallkonstellationen zu denken:

Der Bund beauftragt ein Munitionsbergungsunternehmen mit der Vornahme der notwendigen Vorarbeiten, im Zuge dieser Tätigkeit erleidet ein Nachbar des Grundstückseigentümers einen Schaden an seinem Grundstück. Diesen Schaden kann der Nachbar nun direkt gegen den Bund durchsetzen.

Möglich ist auch, dass der Grundstückseigentümer die Vorarbeiten in Auftrag gibt und dadurch einen Regressanspruch nach Abs. 5a gegen den Bund erwirbt. Im Zuge dieser Vorarbeiten entsteht am Nachbargrundstück eine Absenkung des Bodens, die Tragung der Kosten zur Behebung dieses Schadens wird vom Nachbar erfolgreich gegen den Grundstückseigentümer durchgesetzt. Damit ist dem Grundstückseigentümer ein Schaden entstanden, der indirekt aus den notwendigen Vorarbeiten resultiert. Auch solche Schäden sind von der Haftung des Bundes erfasst. Solche indirekte Schäden können aufgrund dazwischengeschalteter Nachbarschaftsprozesse, die zu ihrer Feststellung erforderlich sind, unabhängig von direkten Schäden verjähren. Selbstverständlich haftet der Bund auch für direkte Schäden des Grundstückseigentümers im Zusammenhang mit notwendigen Vorarbeiten, zB Beschädigungen der am Grundstück befindlichen Immobilien.

 

Auch hier wäre die Anwendung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes nicht angemessen, weil zumeist ein privates Unternehmen die notwendigen Vorarbeiten durchführen wird. Das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz soll daher nur für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gelten, die aus Schäden aus Maßnahmen nach Abs. 4 oder Abs. 5 resultieren.

 

Gleichzeitig wird die Möglichkeit berücksichtigt, dass eine Versicherung für bestimmte Schäden bestehen kann. Daher wird eine Legalzession normiert, dh die Ansprüche aus einer aufrechten Versicherung im Zeitpunkt des Schadenseintrittes gehen im Umfang der tatsächlichen Leistung des Bundes auf diesen über.

Dabei ist zu beachten, dass in Einzelfällen der Grundstückseigentümer oder der Dritte nicht unbedingt gleichzeitig Versicherungsnehmer sein muss. Daher ist jene Person, die die Haftung des Bundes in Anspruch nehmen will, in Wahrnehmung ihrer Schadensminderungspflicht verpflichtet, die Existenz und den Umfang einer Versicherung innerhalb eines Monats ab Schadenseintritt anzuzeigen.

 

Die betragsmäßige Haftungsbeschränkung – noch in alter Währung – wird gestrichen. Grund dafür ist, dass Schäden aus der Sondierung, Bergung, Sicherstellung, weiteren Sicherung und allfälligen Vernichtung von Kriegsmaterial nicht einmal zum Teil auf Private überwälzt werden dürfen. Der korrekte Umgang mit Kriegsmaterial ist nicht Aufgabe von Privatpersonen, sondern jene der Republik. Damit ist jedoch auch jede Haftungsbeschränkung deplaziert.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.