2136/A XXIV. GP

Eingebracht am 16.11.2012
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und das Bundesbezügegesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und das Bundesbezügegesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

 

(Verfassungsbestimmung)

 

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

 

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 53/2009, wird wie folgt geändert:

 

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Der in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt für das Kalenderjahr 2013 1,018.“

 

Artikel 2

 

Änderung des Bundesbezügegesetzes

 

Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2009 wird wie folgt geändert:

 

Dem § 21 wird folgender Abs. 12 angefügt:

 

„(12) Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, richtet sich für das Kalenderjahr 2013 nach § 11 Abs. 20 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2012.“

 

Begründung

 

Mit der vorliegenden Novelle soll die im BezBegrBVG und im BBezG vorgesehene jährliche Anpassung des Ausgangsbetrages für das Jahr 2013 abweichend von § 9 BezBegrBVG mit dem Faktor 1,018 festgelegt werden.

 

 

 

 

 

In formaler Hinsicht wird vorgeschlagen, den Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.