2140/A XXIV. GP

Eingebracht am 16.11.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Konrad Steindl, Dr. Christoph Matznetter, Peter Haubner

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

 

§ 84 samt Überschrift lautet:

Sicherstellung

§ 84. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Güter oder Chemikalien nach oder aus Österreich befördert werden, auf die sich eine nach den §§ 79 bis 82 strafbare Handlung bezieht, so sind die Zollorgane befugt, diese sicher zu stellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten.

(2) Erklärt die Staatsanwaltschaft, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 110 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, nicht vorliegen, und können Güter dem Anmelder gemäß Art. 75 lit. a, vierter Anstrich des Zollkodex der Gemeinschaften nicht überlassen werden, weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen, so sind sie von den Zollbehörden zu beschlagnahmen. Über die erfolgte Beschlagnahme ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unter Beachtung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück zu entscheiden, ob die Beschlagnahme aufzuheben ist und ob die Güter wiederauszuführen, dem Ausführer zurückzustellen oder unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, verwertet werden oder vernichtet werden sollen.

(3) Im Zusammenhang mit der Kontrolle von Gütern oder Chemikalien, die unter den in Abs. 1 genannten Umständen nach oder aus Österreich befördert werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten (§ 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) und diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.“

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Wirtschaftsausschuss zuzuweisen.


Begründung

 

Zu § 84:

Aufgrund von Änderungen im Strafprozessrecht gibt es keine vorläufige Sicherstellung mehr. § 84 war daher an die geänderte Rechtslage anzupassen.

Der neue Abs. 3 enthält eine besondere datenschutzrechtliche Ermächtigung für die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Strafbehörden.