2151/A XXIV. GP

Eingebracht am 05.12.2012
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Sonja Ablinger, Mag. Silvia Fuhrmann

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2012, BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage A entfällt in dem die Österreichische Galerie Belvedere betreffenden Teil die Zeile „01006 Landstraße 4158 zur Gänze“.

2. In der Anlage A wird in dem die Österreichische Nationalbibliothek betreffenden Teil folgende Zeile angefügt:

„01004 Innere Stadt 1779 Teile“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Kulturausschuss


Begründung

Das bundeseigene Gebäude Wien 1, Johannesgasse 6, Gst. Nr. 1005/2, EZ 1779, Grundbuch 01004 Innere Stadt, das ehemalige Hofkammerarchiv, ist derzeit dem Österreichischen Staatsarchiv zur alleinigen Nutzung überlassen.

Künftig soll das Objekt Johannesgasse 6 in 1010 Wien zu Teilen der Österreichischen Nationalbibliothek per Überlassungsvertrag für ein Literaturmuseum übertragen werden. Dazu wird in der Anlage A in dem die Österreichische Nationalbibliothek betreffenden Teil eine das Gebäude in der Johannesgasse 6 betreffende Zeile angefügt.

Das unter Denkmalschutz stehende Hofkammerarchiv bietet hinsichtlich Standort, Architektur, Platzangebot und Raumaufteilung beste Voraussetzungen für ein modernes und innovatives Literaturmuseum.

Außerdem soll in dem die Österreichische Galerie Belvedere betreffenden Teil der Anlage A eine formale Bereinigung im Zusammenhang mit dem Betrieb des wiedereröffneten 21er-Hauses durch den Entfall der Zeile „01006 Landstraße 4158 zur Gänze“ vorgenommen werden, da das entsprechende Grundstück in die EZ 4159 einbezogen und die EZ 4158 gelöscht worden ist.

Da die Änderungen des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage der Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft treten sollen, ist keine eigene Inkrafttretensvorschrift vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die im Entwurf enthaltenen Regelungen entstehen im Bereich des Bundes keine Mehrkosten.