2154/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 05.12.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Haider, Podgorschek

und weiterer Abgeordneter

betreffend den Zahlungsverkehr des Bundes

 

 

Gemäß § 71 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz ist der Zahlungsverkehrs des Bundes grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist nach Tunlichkeit im Wege der Österreichischen Postsparkasse (PSK) abzuwickeln.

 

Grundsätze für den Zahlungsverkehr (§ 71 Bundeshaushaltsgesetz)

§ 71. (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist nach Tunlichkeit im Wege der Österreichischen Postsparkasse zu besorgen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs obliegt den ausführenden Organen.

(2) Für jedes anweisende Organ hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ mindestens ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erforderlichen Vereinbarungen mit der Österreichischen Postsparkasse, der Oesterreichischen Nationalbank oder den sonstigen Kreditunternehmen abzuschließen und die für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Bundes zugelassenen Entrichtungsformen unter Berücksichtigung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs festzulegen.

(4) Die Entgegennahme von Schecks und Überweisungsaufträgen, Zahlungen durch Bankomat- und Kreditkarten oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen sind zulässig, soweit sie von einer Vereinbarung gemäß Abs. 3 umfasst sind und die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes oder durch die Buchhaltung zur Erfüllung von Forderungen ist unzulässig.


 

(5) Das ausführende Organ hat die Ausgaben nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Forderungen des Empfangsberechtigten sind nach Maßgabe bestehender Vorschriften gegen die Forderungen des Bundes aufzurechnen.

 

Diese Regelung stammt aus einer Zeit, als die PSK noch zu 100 Prozent im Eigentum der Republik stand. Nach dem Verkauf der PSK an die BAWAG und dem BAWAG-Skandal wird der Zahlungsverkehr nunmehr durch die BAWAG-PSK abgewickelt, die im Eigentum des US-Hedgefonds „Cerberus“ steht.

Eigentlich sollte die Republik ihren Zahlungsverkehr öffentlich ausschreiben. Dieser Verpflichtung ist sie bisher aber aus unverständlichen Gründen nicht nachgekommen. Bei einer Neuausschreibung bestünde die Möglichkeit, sowohl die Konditionen, als auch Zinsen neu zu verhandeln.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag

 

„Die Bundesregierung und insbesondere die zuständige Bundesministerin für Finanzen werden aufgefordert, eine Regierungsvorlage vorzulegen, mit der

1.    die derzeitige Festlegung auf die Österreichische Postsparkasse als einzige Stelle zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im Gesetz gestrichen wird und

2.    die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs der Republik in regelmäßigen Abständen öffentlich auszuschreiben ist, um dabei die Möglichkeit zu nutzen, sowohl die Konditionen als auch Zinsen evaluieren zu können.“

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Finanzausschuss  ersucht.