2163/A XXIV. GP

Eingebracht am 06.12.2012
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Antrag

 

des Abgeordneten Bucher

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz über die Grundgültigkeitsdauer von Gesetzen
(Grundgültigkeitsdauer-Gesetz – GGG)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz über die Grundgültigkeitsdauer von Gesetzen
(Grundgültigkeitsdauer-Gesetz – GGG)

 

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Gesetzesvorschläge gemäß Art. 41 B-VG haben eine Grundgültigkeitsdauer zu enthalten, welche eine automatische Befristung des Gesetzesvorschlages auf einen bestimmten Zeitraum zu enthalten hat. Die Grundgültigkeitsdauer hat einen Zeitraum zu umfassen, welcher bei

a)       Bundesgesetzen: zumindest fünf, maximal jedoch zehn Jahre,

b)       Bundesverfassungsgesetzen: zumindest zehn, maximal jedoch zwanzig Jahre

zu betragen hat.

§ 2. (1) Vor Ablauf der Grundgültigkeitsdauer sind Gesetze von einer eigens dazu einzurichtenden Kommission auf ihre Sinnhaftigkeit, Nützlichkeit und unabdingbare Notwendigkeit dahingehend zu überprüfen, ob und inwieweit dieses Gesetz neu zu gestalten oder zu verlängern ist, oder ob es nach Erreichen seiner Gültigkeitsdauer ersatzlos auslaufen soll. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Nationalrat zumindest ein Jahr vor Ablauf der Grundgültigkeitsdauer in Berichtsform zu übermitteln.

(2) (Verfassungsbestimmung) Dieser Kommission gehören an:

1. die Präsidialkonferenz des Nationalrates, mit dem Nationalratspräsidenten als Vorsitzenden,

2. die Präsidialkonferenz des Bundesrates, mit dem Bundesratspräsidenten als stellvertretenden Vorsitzenden,

3. der Präsident des Verfassungsgerichtshofes,

4. der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes,

5. der Präsident des Obersten Gerichtshofes,

6. der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes,

7. der Präsident des Finanzverwaltungsgerichtes,

8. der Bundeskanzler,

9. der Bundesminister für Justiz,

10. der Vorsitzende der Landeshauptmännerkonferenz,

11. zwei Vertreter der Wissenschaft mit akademischer Lehrbefugnis eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität und

12. je ein Vertreter der Kammern der rechtsberatenden Berufe.


§ 3. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Die Grundgültigkeitsdauer dieses Bundesgesetzes beträgt zehn Jahre ab seinem Inkrafttreten.

 

Begründung

 

Österreich ist überreglementiert und überbürokratisiert. Viele bestehende Gesetze sind totes Recht, veraltet oder einfach überflüssig geworden. Niemand kann mehr überblicken, wie viele Gesetze, Verordnungen und Erlässe es insgesamt gibt. Expertenschätzungen gehen von rund 15.000 Gesetzen auf Bundes- und Landesebene in Österreich aus. "Der Gesetzesdschungel wuchert völlig unkontrolliert und muss gelichtet werden", betont Bucher.

Das BZÖ schlägt daher ein „Verfallsdatum“, d.h. eine automatische Befristung für Gesetze vor. Gesetze sollten nur für eine begrenzte Dauer Gültigkeit haben, danach müssen sie zwingend evaluiert, je nach Sinnhaftigkeit neu gestaltet und dann verlängert werden oder aber auslaufen. Oberstes Prinzip ist – untechnisch gesprochen - eine „Umkehr der Beweislast“:

Wer künftig Gesetze und Vorschriften über ihre Befristung hinaus fortführen wolle, der muss „beweisen“, dass sie sinnvoll, nützlich und unabdingbar notwendig sind bzw. sie so modernisieren, dass eine Mehrheit die Verlängerung mitträgt. Damit muss nicht mehr derjenige für eine Mehrheit sorgen, der ein überflüssiges Gesetz abschaffen will, sondern derjenige, der es verlängern will. So kann insbesondere eine Korrektur oder Abschaffung von fehlerhaften oder schlechten Gesetzen erfolgen.

Sinnvoll erscheint, an der zwingenden Evaluierung eine "Task Force" bzw. Expertengruppe - beispielsweise bestehend aus Richtern, Professoren sowie sonstigen Rechtsanwendern – zu beteiligen, um so die Probleme der praktischen Rechtsanwendung und die ständig wachsenden Erkenntnisse aus der Wissenschaft regelmäßig einfließen zu lassen.

Alles in allem erscheint ein solches „Verfallsdatum“ für Gesetze samt zwingender Evaluierung als geeignetes Instrument, um den unüberschaubaren Gesetzesberg und bestehende Überregulierungen mittelfristig zu reduzieren sowie dauerhaft moderne und bürgerfreundliche Gesetze zu gewährleisten.

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, innerhalb der nächsten drei Monate eine erste Lesung durchzuführen und die Zuweisung an den Verfassungsausschuss beantragt.

 

 

Wien, am 5. Dezember 2012