2172/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 06.12.2012
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Kinderbetreuungsgeld, Toleranzfrist

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

In jedem Verwaltungsverfahren ist es üblich, dass man einen Antrag noch verändern kann, bis dieser von der Behörde erledigt ist.

 

Lediglich bei § 26a. KBGG Wahl der Leistungsart, ist die Wahl der Leistungsart (§ 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 5c Abs. 1 oder § 24a Abs. 1) bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich.

 

Wenn ein Elternteil beim Beantragen des Kindergeldes ein Kreuz an der falschen Stelle setzt, sollte nach vorangegangener Begründung, die Behörde eine spätere Änderung akzeptieren. Weiter müsse es möglich sein, Ausnahmen zu definieren, in denen Eltern das Betreuungsgeldmodell wechseln können.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf mit definierten Ausnahmen zu übermitteln, in denen Eltern das Betreuungsgeldmodell wechseln können sowie eine Toleranzfrist festgelegt wird, in welcher nach vorhergehender Begründung eine Änderung der Entscheidung möglich gemacht wird.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.