2176/A XXIV. GP
Eingebracht am 06.12.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
des Abgeordneten Herbert
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei
(Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. I Nr. 53/2012, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. I Nr. 53/2012, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 92 lautet die Ziffer 2 wie folgt:
„2. die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes oder zur Hilfeleistung an diesen Sachen entstehen;“
Begründung
Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2012, normiert in § 92 Ziffer 2, dass der Bund nur für Schäden haftet, die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen.
Dies scheint insofern unzureichend, da gemäß § 44 SPG „Inanspruchnahme von Sachen“ beim Gebrauch von fremden Sachen nicht nur auf die Abwehr eines gefährlichen Angriffes, sondern auch auf die Inanspruchnahme fremder Sachen für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht abgestellt wird. Somit ist es gerechtfertigt, dass auch in Fällen, in denen fremde Sachen in Anspruch genommen werden, wenn deren Gebrauch für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht unerlässlich erscheint, der Bund für entstandene Schäden an diesen Sachen haftet.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Innenausschuss zuzuweisen.