2178/A XXIV. GP

Eingebracht am 30.01.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Cap, Kopf,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2012, wird wie folgt geändert:

 

1. § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

 

„Die Wahlkarten-Formulare sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.“

 

2. § 39 Abs. 4  vorletzter Satz lautet:

 

„Mit dem Briefumschlag sind auch eine Aufstellung gemäß § 49 Abs. 8 sowie eine Aufstellung gemäß § 106 Abs. 7 auszufolgen.“

 


3. In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „spätestens am vierundvierzigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am achtundfünfzigsten Tag“ ersetzt.

 

4. In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „spätestens am einundvierzigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am fünfundfünfzigsten Tag“ ersetzt.

 

5. In § 46 Abs. 3 wird die Wortfolge „spätestens am achtunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am zweiundfünfzigsten Tag“ ersetzt.

 

6. In § 47 wird die Wortfolge „spätestens am einundvierzigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am fünfundfünfzigsten Tag“ ersetzt.

 

7. In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „spätestens jedoch am einundvierzigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens jedoch am fünfundfünfzigsten Tag“ ersetzt.

 

8. In § 48 Abs. 2 wird die Wortfolge „spätestens am achtunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am zweiundfünfzigsten Tag“ ersetzt.

 

9. § 49 Abs. 1 lautet:

 

„(1) Spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Landesparteiliste oder Regionalparteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen und der Bundeswahlbehörde unverzüglich auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.“

 

10. In § 49 Abs. 3 wird die Wortfolge „spätestens am achtunddreißigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am zweiundfünfzigsten Tag“ ersetzt.

 

11. § 49 wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

„(8) Den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden sind spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen, in denen die veröffentlichten Wahlvorschläge des Landeswahlkreises angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (§ 39 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen.“

 

12. In § 50 Abs. 1 wird die Wortfolge „spätestens am einundvierzigsten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am fünfundfünfzigsten Tag“ ersetzt.

 


13. In § 50 Abs. 2 wird die Wortfolge „bis zum einundvierzigsten Tag“ durch die Wortfolge „bis zum fünfundfünfzigsten Tag“ ersetzt.

 

14. § 54 letzter Satz lautet:

 

„Vor jedem Wahllokal sind die veröffentlichten Wahlvorschläge entsprechend § 49 Abs. 6 zweiter Satz sowie § 106 Abs. 6 zugänglich zu machen.“

 

15. § 75 Abs. 1 lautet:

 

„(1) Die amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises haben für jede wahlwerbende Partei eine gleichgroße Spalte vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung, jeweils darunter einen freien Raum zur Eintragung jeweils eines Bewerbers auf der Bundesparteiliste der gewählten Partei und eines Bewerbers auf der Landesparteiliste der gewählten Partei sowie Bewerberrubriken in der Reihenfolge der Regionalparteiliste mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe von Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen und Geburtsjahr, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 49 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. In gleicher Weise sind Stimmzettel-Schablonen (§ 66 Abs. 1) herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde und erst nach Einlangen der Mitteilung der Bundeswahlbehörde gemäß § 106 Abs. 6 hergestellt werden.“

 

16. § 75 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

 

„Bei jenen Listen, für die die Bundeswahlbehörde keinen Bundeswahlvorschlag veröffentlicht hat, ist das für die Vergabe von Vorzugsstimmen für die Bundesparteiliste vorgesehene Feld mit einer Schraffierung zu versehen.“

 

17. § 76 Abs. 1 erster Satz lautet:

 

„Der leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und jeweils einen Bewerber der Bundesparteiliste, der Landesparteiliste und der Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten.“

 

 

 


18. § 79 Abs.1 und 2 lauten:

 

„(1) Der Wähler kann jeweils eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Bundesparteiliste, der Landesparteiliste und der Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.

 

(2) Eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Bundesparteiliste kann der Wähler durch die Eintragung des Namens des Bewerbers in einem der auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Felder vergeben. Eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste kann der Wähler durch die Eintragung des Namens des Bewerbers in einem der auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Felder vergeben. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Bundesparteiliste oder derselben Landesparteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Bundesparteiliste oder in der Landesparteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.“

 

19. § 81 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 7 angefügt:

 

„7. nur ein Bewerber in ein Feld eingetragen wurde, das zu einer Landesparteiliste oder zu einer Bundesparteiliste gehört, in dem der Name des Bewerbers auf dem entsprechenden Wahlvorschlag nicht veröffentlicht worden ist, oder“

 

20. In § 81 Abs. 1 erhält die bisherige Z 7 die Bezeichnung „8.“.

 

21. § 82 Abs. 2 lautet:

 

„(2) Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung des Namens eines Bewerbers auf der Bundesparteiliste, eines Bewerbers auf der Landesparteiliste und eines Bewerbers auf der Regionalparteiliste der von ihm ausgewählten Partei jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben.“

 

22. § 83 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

 

„5. nur ein Bewerber einer Bundesparteiliste bezeichnet wurde, von der im Landeswahlkreis kein Landeswahlvorschlag veröffentlicht worden ist, oder“

 


23. In § 83 Abs. 1 erhält die bisherige Z 5 die Bezeichnung „6.“.

 

24. § 84 Abs. 6 lautet:

 

„(6) Danach hat die Wahlbehörde die auf einen jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages sowie auf einer Bundesparteiliste entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.“

 

25. § 86 Abs. 2 dritter Satz lautet:

 

„Hierbei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages und für jeden Bewerber auf einer Bundesparteiliste die auf ihn jeweils entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten.“

 

26. § 90 Abs. 4 lautet:

 

„(4) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden sowie auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 letzter Satz für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages und für jeden Bewerber einer Bundesparteiliste die jeweils auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 91 zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirks in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten.“

 

27. § 96 Abs. 2 lautet:

 

„(2) Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß Abs. 1 getroffenen Ermittlungen und die gemäß § 90 Abs. 2 übermittelten Berichte zusammenzufassen und unverzüglich der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben. Anschließend hat die Landeswahlbehörde die auf die Bewerber der Bundesparteiliste entfallenden Vorzugsstimmen aufgrund der von den Bezirkswahlbehörden gemäß 90 Abs. 4 übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle zu ermitteln und in einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.“

 

 

 


28. § 98 Abs. 3 erster Satz lautet:  

 

„Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Regionalbewerbern zugewiesen, die Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 14 % der auf ihre Partei im Regionalwahlkreis entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben.“

 

29. § 99 Abs. 2 lit. f lautet:

 

„f) die Namen der von jeder Regionalparteiliste gewählten Regionalbewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;“

 

30. § 102 Abs. 3 erster Satz lautet:

 

„Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen, wie die Wahlzahl beträgt, oder Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 10 % der auf ihre Partei im Landeswahlkreis entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben.“

 

 

31. § 103 Abs. 2 lit. f lautet:

 

„f) die Namen der von jeder Landesparteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;“

 

32. § 103 Abs. 3  erster Satz lautet:

 

„Der Niederschrift der Landeswahlbehörde über das zweite Ermittlungsverfahren sind die Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren, das Vorzugsstimmenprotokoll des Landeswahlkreises sowie das Vorzugsstimmenprotokoll gemäß § 96 Abs. 2 anzuschließen.“

 

33. In § 106 Abs. 2 wird die Wortfolge „spätestens am zwanzigsten Tag“ durch die Wortfolgespätestens am achtundvierzigsten Tagersetzt.

 


34. § 106 Abs. 6 und 7 lauten:

 

„(6) Spätestens am vierundvierzigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Gleichzeitig hat sie die veröffentlichten Wahlvorschläge den Landeswahlbehörden auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.

 

(7) Den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden sind spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl Aufstellungen, in denen die veröffentlichten Bundeswahlvorschläge angeführt sind, im Ausmaß der bereitgestellten Wahlkarten-Formulare (§ 39 Abs. 3) zur Verfügung zu stellen.“

 

35. In § 106 erhält der bisherige Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(8)“.

 

36. § 108 lautet:

 

§ 108. (1) Die Bundeswahlbehörde hat zunächst die auf die Bewerber der Bundeswahlvorschläge entfallenden Vorzugsstimmen aufgrund der von den Landeswahlbehörden gemäß 96 Abs. 2 übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle zu ermitteln und in einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.

 

(2) Die im dritten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 107) werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die im Bundesgebiet Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7 % der auf ihre Partei entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Bundesparteiliste maßgebend.

 

(3) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge der Bundesparteiliste zugewiesen. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben. Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste auf dem Bundeswahlvorschlag erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge auf der Bundesparteiliste.

 

(4) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im dritten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:

a) die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;

b) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

c) die Namen der Bewerber, denen Mandate gemäß § 107 Abs. 8 zugewiesen wurden, in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der auf sie entfallenden Vorzugsstimmen;

d) die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im § 107 Abs. 8 bezeichneten Reihenfolge.

 

(5) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;

b) die Feststellungen gemäß Abs. 4.

 

(6) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs. 4 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat im Internet sowie unter Weglassung der Vorzugsstimmenergebnisse und der Namen gemäß Abs. 4 lit. d an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

 

(7) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.“

 

37. § 129 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

„(4) Die §§ 39 Abs. 3 und 4, 42 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 3, 47, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 3 und 8, 50 Abs. 1 und 2, 54, 75 Abs. 1 und 2, 76 Abs. 1, 79 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1 Z 7 und 8, 82 Abs. 2, 83 Abs. 1 Z 5 und 6, 84 Abs. 6, 86 Abs. 2, 90 Abs. 4, 96 Abs. 2, 98 Abs. 3, 99 Abs. 2 lit. f, 102 Abs. 3, 103 Abs. 2 lit. f und Abs. 3, 106 Abs. 2, 106 Abs. 6, 7 und 8, 108 sowie die Anlagen 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/201X treten mit XX.XX.201X in Kraft.“

 


38. Die Anlage 6 lautet:

Anlage 6

 


39. Die Anlage 7 lautet:

Anlage 7

 

 


Begründung

 

Die Vorzugsstimmen-Schwellwerte, die für eine Umreihung innerhalb der jeweiligen Parteiliste überschritten werden müssen, werden im ersten Ermittlungsverfahren und im zweiten Ermittlungsverfahren deutlich herabgesetzt. Für das dritte Ermittlungsverfahren wird die Möglichkeit der Vergabe von Vorzugsstimmen neu eingeführt.

 

Nach geltendem Recht finden aufgrund von Vorzugsstimmen folgende Umreihungen statt:

 

·         Erstes Ermittlungsverfahren (Regionalparteiliste): Umreihung, wenn ein(e) Bewerber(in) mindestens halb so viele Vorzugsstimmen, wie die Wahlzahl im Landesswahlkreis beträgt, oder ein Sechstel so viele Vorzugsstimmen erzielt hat, wie auf diese Partei im betreffenden Regionalwahlkreis gültige Stimmen entfallen sind.

 

·         Zweites Ermittlungsverfahren (Landesparteiliste): Umreihung, wenn ein(e) Bewerber(in) mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt hat, wie die Wahlzahl im Landeswahlkreis beträgt.

 

·         Drittes Ermittlungsverfahren (Bundesparteiliste): keine Umreihung vorgesehen.

 

Im gegenständlichen Entwurf sind folgende Regelungen vorgesehen:

 

·         Erstes Ermittlungsverfahren (Regionalparteiliste): Umreihung, wenn ein(e) Bewerber(in) Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 14 % der auf seine (ihre) Partei im Regionalwahlkreis entfallenden gültigen Stimmen erzielt hat (§ 98 Abs. 3 erster Satz NRWO).

 

·         Zweites Ermittlungsverfahren (Landesparteiliste): Umreihung, wenn ein(e) Bewerber(in) Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 10 % der auf seine (ihre) Partei im Landeswahlkreis entfallenden gültigen Stimmen oder mindestens so viele Vorzugsstimmen, wie die Wahlzahl beträgt, erzielt hat (§ 102 Abs. 3 erster Satz NRWO).

 

·         Drittes Ermittlungsverfahren (Bundesparteiliste): Umreihung, wenn ein(e) Bewerber(in) Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 7 % der auf seine (ihre) Partei auf Bundesebene entfallenden gültigen Stimmen erzielt hat (§ 108 Abs. 2 NRWO).

 

Für die Umsetzung des neuen Vorzugsstimmen-Modells sind folgende Änderungen in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 erforderlich:

 

·         Änderung der Rechenregeln für die Ermittlung der Umreihung aufgrund von Vorzugsstimmen in den drei Ermittlungsverfahren (§§ 98 Abs. 3 erster Satz, 102 Abs. 3 erster Satz, 108 Abs. 2 NRWO).

 

·         Änderung der Beschreibung der Stimmzettel („amtlicher Stimmzettel“ und „leerer amtlicher Stimmzettel“) (§§ 75 Abs. 1 und Abs. 2, 76 Abs. 1, 79 Abs. 1 und Abs. 2 NRWO).

 

·         Änderung der Stimmzettelmuster („amtlicher Stimmzettel" und „leerer amtlicher Stimmzettel“) (Anlage 6 und Anlage 7 zur NRWO).

 

·         Änderung der Regelungen über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln (§§ 81 Abs. 1 Z 6, 82 Abs. 2, 83 Abs. 1 Z 4 NRWO).

 

·         Änderung der Regelungen betreffend das Prozedere bei der Ergebnisermittlung in den Bezirkswahlbehörden, den Landeswahlbehörden und der Bundeswahlbehörde (betrifft insb. Niederschriften und Vorzugsstimmen-Protokolle) (§§ 84 Abs. 6, 86 Abs. 2, 90 Abs.


4, 96 Abs. 2, 99 Abs. 2 lit. f, 103 Abs. 2 lit. f und Abs. 3 erster Satz, 108 Abs. 1, Abs. 3 bis Abs. 6 NRWO).

 

·         Wesentliche Umgestaltung des gesamten Fristengefüges (§§ 42 Abs. 1, 46 Abs. 2 und Abs. 3, 47, 48 Abs. 1 und Abs. 2, 49 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 8, 50 Abs. 1 und Abs. 2, 106 Abs. 2 und Abs. 6 NRWO):

 

Der Stichtag wird in Hinkunft auf den 82. (statt, wie bisher, auf den 68.) Tag vor der Wahl zu fallen haben. Insbesondere mit Blick auf Auslandsösterreicher(innen) müssen Stimmzettel am 30. Tag vor der Wahl ausgegeben werden können. Zu diesem Zeitpunkt muss daher feststehen, von welchen Parteien Bundeswahlvorschläge veröffentlicht worden sind und für welche somit "Bundes-Vorzugsstimmen" vergeben werden können. Nach geltendem Recht müssen die Bundeswahlvorschläge erst am 16. Tag vor dem Wahltag veröffentlicht werden, zu diesem Zeitpunkt hätte nach neuer – nie vollzogener – Rechtslage des WRÄG 2011 schon knapp zwei Wochen zuvor mittels Briefwahl gewählt werden können. Somit muss der letztmögliche Zeitpunkt für die Einbringungen von Wahlvorschlägen, und zwar sowohl von Landeswahlvorschlägen als auch von Bundeswahlvorschlägen deutlich vorverlegt werden. Um nicht im Parlament vertretene wahlwerbende Gruppen in ihren Rechten im Vergleich zu früheren Wahlen zu schmälern, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch zukünftige Bundesregierungen den – im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten – Zeitraum zwischen dem Stichtag und den letztmöglichen Zeitpunkt für die Einbringung von Landeswahlvorschlägen unverändert lassen werden. Überdies ist die Einführung einer „Rückkoppelungsbestimmung“ notwendig, aufgrund welcher die Bundeswahlbehörde die Landeswahlbehörden vor Drucklegung der amtlichen Stimmzettel der 39 Regionalwahlkreise in Kenntnis zu setzen haben wird, für welche der im Land kandidierenden wahlwerbenden Gruppen Bundeswahlvorschläge veröffentlicht worden sind und somit das Schraffieren des Feldes für die Eintragung eines Bewerbers auf der Bundesparteiliste einer Partei unterbleiben kann. Die angeführten Umstände sind Ursache für die vorgesehene Skalierung des bestehenden Fristengefüges.

 

·         Begleitende Regelungen zur Information der Wählerinnen und Wähler über die Bewerberinnen und Bewerber auf Bundeswahlvorschlägen (§§ 39 Abs. 4, 54 letzter Satz, 106 Abs. 7 NRWO):

 

Mit Blick auf die neu geschaffene Möglichkeit der Abgabe von Vorzugsstimmen für Bewerber(innen) der Bundesparteilisten erscheint es insbesondere bei Auslandsösterreicher(innen) unumgänglich, diese über die zu wählenden Bewerberinnen und Bewerber zu informieren, wie dies gegenwärtig schon bezüglich der Bewerber(innen) auf den Landeswahlvorschlägen der Fall ist. Die erforderliche Aufstellung wird die Bundeswahlbehörde zu erstellen und zu versenden haben.

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.