2183/A XXIV. GP

Eingebracht am 30.01.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend eines Bundesgesetzes, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

1. In Artikel III lautet Absatz 1:

 

„(1) Wer

1.    in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder

2.    sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, oder

3.    einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, oder


4.    nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 25/1947, verbreitet, oder

5.    eine Person durch Berührung ihrer sexuellen Spähre belästigt,

 

begeht, in den Fällen der Z 3 bis 5 dann, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, in den Fällen der Z 2 und 4 von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 und 5 mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro und mit dem Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar.“

 

 

Begründung:

 

 

Ein jüngster Fall hat verdeutlicht, dass das mutwillige Angreifen des Gesäßes gegen den Willen des/der Betroffenen keine sexuelle Belästigung im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, da nur zur unmittelbaren Geschlechtsspähre zugehörige Körperteile vom Schutzzweck der Norm mitumfasst sind.

 

Der Fall hat österreichweit für Aufregung gesorgt und den Ruf nach einer geeigneten Sanktionierung eines solchen Verhalten laut werden lassen, die den Unrechtsgehalt der Tat widerspiegelt. Vorgeschlagen wird deshalb eine Verwaltungsstrafbestimmung mit einem Strafrahmen bis zu EUR 2180.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.