2185/A XXIV. GP

Eingebracht am 30.01.2013
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Antrag

der Abgeordneten Karl Öllinger, Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Mietrechtsgesetz 1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 33a MRG letzter Satz lautet:

„Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle notwendigen Maßnahmen gesetzt werden, die notwendig sind, um eine Obdachlosigkeit der MieterInnen bzw. ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zu verhindern und kann diese Aufgabe sozialen Institutionen, die Hilfeleistungen bei drohendem Wohnungsverlust oder Obdachlosigkeit erbringen, übertragen.“

 

2.    § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Exekution eines Räumungstitels ist jedenfalls nicht im Zeitraum zwischen 1. November eines Jahres und 31. März des Folgejahres vorzunehmen.“

 

 

Begründung:

 

 

§ 35 MRG ist im Lichte der Judikatur besehen nicht ausreichend, um tragische Schicksale in Verbindung mit Delogierungen zu verhindern. Da die Voraussetzungen der Aufschiebung einer Delogierung kumulativ vorliegen müssen (siehe etwa OGH 09.06.1998 1 Ob 17/98a), ist gerade in jenen Situationen, in denen Menschen aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, die Folgen eines Wohnungsverlustes zu kompensieren, Obdachlosigkeit und weitere Verfestigung von Armut und diese auslösender Problemlagen geradezu vorherbestimmt.

Besonders dramatische Folgen hat dies insbesondere in der kalten Jahreszeit.

Mit dieser Gesetzesinitiative werden zwei wesentliche Schritte zur Verhinderung von Obdachlosigkeit und den daraus resultierenden Folgen vorgeschlagen:

 

1.    Ein generelles Exekutionsmoratorium betreffend zwangsweiser Räumungen im Zeitraum zwischen 31. Oktober eines Jahres und dem 31. März des Folgejahres (in §§ 35 Abs. 1) und

2.    Ein gesetzlicher Auftrag der Gemeinden, im Falle von Zwangsräumungen konkret im Sinne der Verhinderung von Obdachlosigkeit und deren Folgen tätig zu werden (§ 33a).

 

Die Verpflichtung der Gemeinden, tätig zu werden, ermöglicht einerseits, dass die von der Zwangsräumung bedrohten MieterInnen durch die Beschaffung neuen , geeigneten und leistbaren Wohnraums in die Lage versetzt werden, z.B. nicht den gesamten Zeitraum des Delogierungsmoratoriums weiter im gerichtlich gekündigten Wohnraum verbleiben müssen und garantiert andererseits, dass die hinsichtlich ihrer sachlichen Zuständigkeit betroffenen Gemeinden bzw. Sozialhilfeträger in jenen Fällen, in denen eine Ersatzwohnraumbeschaffung nicht möglich ist, für die in diesem Zeitraum anfallenden Mietkosten aufkomment und somit aus dem verlängerten Aufenthalt der gerichtlich gekündigten MieterInnen im Mietgegenstand keine zusätzlichen Kosten für VermieterInnen entstehen.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.

 

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.