2186/A XXIV. GP

Eingebracht am 30.01.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 wird wie folgt geändert:

 

1.    § 121 wird folgender Abs. 8 hinzugefügt

 

„(8) Versorger, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die jeweils zuständige Gebietskörperschaft im Fall der Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist nach § 127 Abs. 3 dieses Gesetzes von der Setzung der Nachfrist und der Androhung der Abschaltung des Netzzugangs von Haushaltskunden zu informieren.“

 

2.    § 127 Abs. 3 wird folgender Satz hinzugefügt:

 

„Eine Abschaltung des Netzzugangs von Haushaltskunden ist im Zeitraum zwischen 31. Oktober eines Jahres und 31. März des Folgejahres jedenfalls nicht zulässig.“

 

 

Begründung:

 

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung zielt darauf ab, die katastrophalen Folgen von Gasabschaltungen in bewohnten Haushalten während der Wintermonate zu verhindern. Die Information der Gebietskörperschaft dient der Prävention bzw. der Einschaltung der zuständigen Sozialhilfebehörden, um die zur Überwindung der persönlichen Notlage und deren Folgen notwendigen Maßnahmen (bedarfsorientierte Mindestsicherung, Hilfe in besonderen Lebenslagen, Maßnahmen zur beruflichen Integration, sonstige Beratung und Betreuung,…) in die Wege zu leiten.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.

 

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.