2192/A XXIV. GP

Eingebracht am 30.01.2013
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Judith Schwentner, Kurt Grünewald; Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) (BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) (BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2011) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

§ 7 Abs.1 lautet:

 

„(1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der Bundesminister für Gesundheit ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter-Kind-Pass aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der Untersuchungen, die von Ärzten und Hebammen durchgeführt werden können, zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zu Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung sind Untersuchungen des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebendmonats vorzusehen. Für den Nachweis der durchgeführten Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.“

 

 

Begründung:

 

Gemäß Hebammengesetz § 2 Abs.2 sind Hebammen bei einer normalen Schwangerschaft befugt, eigenverantwortlich Untersuchungen zur Beobachtung des Schwangerschaftsverlaufes durchzuführen. Diese Untersuchungen sind jedoch nicht im KBGG verankert, was dazu führt, dass das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebendmonat des Kindes nur zur Hälfte ausbezahlt wird, wenn die Untersuchungen durch eine Hebamme im Rahmen ihrer Berufsbefugnisse erfolgt.


 

Diese Nichtanerkennung der Qualifikation der Hebammen widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz und der EU-Richtlinie 80/155/EWG (siehe „Recht der Medizin“, Ausgabe 03, Juni 2007)

 

Es ist daher eine Änderung des KBGG notwendig, damit Hebammenuntersuchungen im Mutter-Kind-Pass anerkannt werden und die Frauen Hebammenbetreuung in Anspruch nehmen können, ohne dafür finanzielle Einbußen beim Kinderbetreuungsgeld in Kauf nehmen zu müssen. Der Mutter-Kind-Pass sollte außerdem in Eltern-Kind-Pass umbenannt werden, es gibt dazu einen eigenen Antrag der Grünen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.