2193/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 30.01.2013
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Entschließungsantrag

Parlamentarische Materialien

 

der Abgeordneten Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Offenlegungspflichten der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Der Verfassungsgerichtshof prüft die Verfassungsmäßigkeit von Verordnungen und Gesetzen und hebt sie allenfalls auf. Er prüft aber auch im Einzelfall, ob ein Beschwerdeführer/eine Beschwerdeführerin durch einen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung oder eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt wurde. Er entscheidet über die Rechtmäßigkeit von Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen. Er urteilt über Kompetenzkonflikte und über vermögensrechtliche Ansprüche von Gebietskörperschaften sowie über staatsrechtliche Anklagen. Auch über die Verfassungsmäßigkeit von Staatsverträgen kann er befinden.

 

Jedes Mitglied und Ersatzmitglied genießt die richterlichen Garantien, ist aber auch zur Unparteilichkeit verpflichtet. Die Funktion wird als „Nebenamt“ bezeichnet, weil neben der Mitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof auch anderen Berufstätigkeiten nachgegangen werden kann. Nur Verwaltungsbeamte und Verwaltungsbeamtinnen sind (mit einer Ausnahme) mit der Berufung außer Dienst zu stellen (Art 147 Abs 2 B-VG). Weiters sind in Art 147 Abs 4 und 5 B-VG Unvereinbarkeiten mit politischen Ämtern definiert. Gemäß § 12 Verfassungsgerichtshofgesetz ist ein Mitglied in bestimmten Verfahren von der Ausübung eines Amtes ausgeschlossen, allerdings kann es nicht von den Verfahrensparteien abgelehnt werden. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung. So nennt § 12 Abs 2 lit a  VfGG (in der geltenden Fassung) den Fall, dass ein Mitglied an der Erlassung eines bekämpften Bescheides noch mitgewirkt hat. Es ist zB von Rechtssachen ausgeschlossen, in welchen es selbst Partei ist, oder in Ansehung deren es zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen oder in Sachen, in welchen es als Bevollmächtigter einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist. Die Ausschließungsgründe in § 12 VfGG  lassen einerseits  Interpretationsspielräume offen, andererseits sind sie im Wesentlichen vom Mitglied selbst erst aus Anlass eines Verfahrens offen zu legen.


 

 

Im Sinne einer für die Öffentlichkeit nachvollziehbaren Unbefangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungshofes erscheint es den unterzeichneten Abgeordneten unerlässlich, allgemeine gesetzliche Offenlegungs- und Veröffentlichungspflichten festzulegen.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler, wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Novellierung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vorzulegen, womit die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes zur Offenlegung gegenüber dem Präsidenten/der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes über

 

-       sonstige Berufstätigkeiten,

-       Beteiligungen an Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien oder sonstigen Unternehmungen,

-       leitende Positionen in Unternehmungen wie zum Beispiel Aufsichtsratstätigkeiten,

-       Gutachtenserstellungen und Publikationen sowie

-       ehrenamtlichen Tätigkeiten und Mitgliedschaften

 

verpflichtet werden.

 

Der Präsident/die Präsidentin hat für die Veröffentlichung im Internet Sorge zu tragen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.