2205/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 31.01.2013
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Verankerung von Qualitätsstandards für Pflichtpraktika in Studienplänen

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Durch die Verankerung von Pflichtpraktika in den neuen Studienplänen der Universitäten und Fachhochschulen kam es in den letzten Jahren zu einer erheblich gestiegenen Nachfrage an Praktikumsplätzen. Diese Entwicklung führte dazu, dass Unternehmen und Organisationen die Bedingungen, unter denen ein Praktikum stattfindet, einseitig vorgeben können. Leider wird dies oft dazu genutzt, inhaltliche sowie arbeits- und sozialrechtliche Standards niedrig zu halten oder gar gänzlich zu umgehen. Zunehmend werden auch reguläre Arbeitsplätze durch Scheinpraktikumsstellen ohne jeglichen Ausbildungscharakter ersetzt, um Unternehmen Personalkosten zu ersparen. Unter dem Deckmantel „Praxiserwerb“ findet so immer häufiger eine Ausbeutung hochqualifizierter und hochmotivierter junger Menschen statt.

Die mangelnden Auflagen im arbeitsrechtlichen Bereich aber auch die mangelnden Qualitätskriterien im Rahmen der Studienpläne sind mitverantwortlich für die angeführten Problematiken. Darüber hinaus passen universitäre Anforderungen für Pflichtpraktika zum Teil nicht mit der arbeitsrechtlichen Situation zusammen. Ein Praktikum wird unter anderem in der Rechtsprechung dadurch definiert, dass es keine fixen Arbeitszeiten geben darf. Bei Pflichtpraktika auf der anderen Seite wird aber ein Minimum an Praktikumszeit definiert. Die Mehrheit der berufsbildenden Schulen haben das Problem dahingehend gelöst, dass Pflichtpraktika nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen stattfinden dürfen – eine Übergangslösung, mittelfristig braucht es ein eigenes Praktikumsgesetz.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben ganz deutlich gezeigt, damit Praktika ihren Zweck erfüllen und es zur Verbesserung ihrer Qualität kommt, müssen sich alle Beteiligten zur Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien verpflichten. Darauf weist auch die EU-Kommission im Rahmen ihrer Mitteilung „Entwicklung eines Qualitätsrahmens für Praktika“ (SWD (2012) 408 final) ausdrücklich hin. Eine stärkere Verantwortung der Ausbildungsorganisation bezüglich der Praktikumsbedingungen – wie es bei vielen Fachhochschulen der Fall ist – hat einen wesentlichen Einfluss nicht nur auf die Ausbildungsqualität, sondern auch auf die Bezahlung. So wurden Pflichtpraktika auf Fachhochschulen zu 58% bezahlt, während  das nur bei 40% aller Praktika im Rahmen von Universitätsstudien der Fall war (ÖH Sozialbericht 2011).

Daher ist es höchste Zeit, Qualitätsstandards und geordnete Rahmenbedingungen für Praktika einzuführen. Eine wesentliche Verantwortung tragen hier auch die Fachhochschulen und Universitäten. Wenn Pflichtpraktika gefordert werden, muss es für deren Absolvierung auch mehr Unterstützung, Begleitung und Qualitätskontrolle seitens der Ausbildungsinstitutionen geben.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wird aufgefordert, sich nachdrücklich dafür einzusetzen,

·        dass Qualitätskriterien für Pflichtpraktika in den betroffenen Studienplänen verankert werden, wie

 

-       einen schriftlichen und rechtlich verbindlichen Praktikumsvertrag zwischen Praktikums-AnbieterInnen und PraktikantInnen,

-        Praktika nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Anstellungen) analog zu den berufsbildenden Schulen,

-        eine klare Definition der Lernziele und Ausbildungserfordernisse.

-        sowie die Vermittlung von Grundkenntnissen im Arbeitsrecht;

 

·         dass Beratungsstellen für Praktika an Hochschulen eingerichtet werden, die bei der Vermittlung der Praktika und bei möglichen Problemen im Praktikum unterstützen;

 

·         und dass mittelfristig ein modernes Praktikumsgesetz erarbeitet und verabschiedet wird, das inhaltlich den im ersten Punkt genannten Anforderungen entspricht sowie dem Grünen Antrag zu einem PraktikantInnenausbildungsgesetz (24/A(E) XXIV. GP).

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss  vorgeschlagen.