2208/A XXIV. GP

Eingebracht am 31.01.2013
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Antrag

 

der Abgeordneten KO Strache, Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

 
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:

 

 

Nach Artikel 17 wird der Artikel 17a angefügt:

 „Artikel 17a. Das Eigentum an und der Betrieb von Wasserversorgungsanlagen ist dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie ausgegliederten Rechtsträgern, die sich in deren Eigentum befinden vorbehalten. Die Rechte von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bleiben unberührt.

 

 

 

 

Begründung

 

Die Europäische Kommission hat am 20. Dezember 2011 ein Reformpaket (KOM(2011)897) zum öffentlichen Auftragswesen vorgelegt, das auch einen Vorschlag zur Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen enthält. Während Baukonzessionen schon bisher im Rahmen der geltenden Vergaberichtlinien geregelt waren, ist die Einbeziehung von Dienstleistungskonzessionen neu.


Die österreichischen Bundesländer haben sich bereits gegen diesen Richtlinienvorschlag gewandt und ihre Bedenken in einer einheitlichen Länderstellungnahme gemäß Art. 23 d B-VG zum Ausdruck gebracht (VSt-6848/8 vom 15. Februar 2012). Auch der EU-Ausschuss des Bundesrates hat in seinen Stellungnahmen vom 1. Februar 2012 und vom 19. Dezember 2012 auf die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem Subsidiaritätsprinzip hingewiesen.

 

Es ist herrschende Rechtsprechung des EuGH, dass solche Vergaben schon nach geltender Rechtslage den europarechtlichen Grundsätzen des Primärrechts unterliegen, konkret den Grundsätzen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Öffentliche Auftraggeber sind daher schon heute verpflichtet, die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Diskriminierungsfreiheit, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wenn sie sich dafür entscheiden, Dienstleistungskonzessionen an private Unternehmen zu vergeben.

 

Es sieht zwar auch die vorliegende Richtlinie nicht vor, dass Konzessionen zwingend an externe Dritte zu vergeben sind, auf allen Ebenen besteht aber die Gefahr, dass das Erfordernis zur Vergabe von Konzessionen an Private steigen könnte, Dabei würden durch den größeren Bearbeitungsaufwand nicht nur kleinere und mittlere Unternehmen in Österreich an der Teilnahme am Verfahren gehindert, sondern der öffentlichen Hand ein erhöhter externer Beratungsbedarf mit entsprechenden Kosten erwachsen.

 

Es ist daher wichtig, Position zu beziehen und den politischen Weg einzuschlagen, dass - gerade wenn es um die Versorgung der Bevölkerung mit sogenannten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse geht (wie etwa Müllentsorgung, Wasser und Energieversorgung) - nicht das Argument des billigsten Angebotes im Vordergrund steht. Eine qualitativ hochwertige, flächendeckende Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger zu leistbaren Preisen muss insofern Priorität haben.

 

Die Richtlinie kann den Gestaltungsspielraum für Kommunen im Bereich der Öffentlichen Daseinsvorsorge einschränken. In Österreich verschärft sich die Situation dadurch, dass viele Gemeinden nur mit großer Anstrengung den ordentlichen Haushalt ausgleichen können. Sollten sich Gemeinden entschließen, öffentliche Dienstleistungen an Private auszulagern, können sie das in Hinkunft nur mehr nach den Kriterien der Konzessionsrichtlinie, die grundsätzlich eine europaweite Ausschreibung vorsieht, tun. Das Tor zum öffentlichen Versorgungssektor für internationale Großkonzerne, die zu den Hauptbetreibern der Konzessionsrichtlinie zählen, würde dadurch weiter geöffnet und insbesondere auch auf den Wasserversorgungsbereich ausgedehnt.

 

Der Bereich der Öffentlichen Daseinsvorsorge gehört zu den ureigenen und damit hoheitlichen Aufgaben der Gemeinden. Dieser darf nicht zum Spielball von wirtschaftlichen Interessen werden, da ansonsten eine massive Gefahr für die Versorgungssicherheit im ländlichen Raum besteht.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht, sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.