2209/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 31.01.2013
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Kickl, Dr. Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Bekämpfung von Lohndumping und Sozialbetrug

 

 

In der Pressekonferenz zum Forschungsprojekt „Sozialbetrug“ im Juni 2012 wurde der jährliche Schaden durch Sozialbetrug mit 800 Mio. bis 1 Mrd. Euro beziffert.

Sozialbetrug tritt zumeist in Erscheinung in Form von Scheinfirmen, Manipulation der Lohnbuchhaltung, doppelter Lohnverrechnung zur Verschleierung der tatsächlich bezahlten Löhne oder Scheingeringfügigkeit.

Eine Variante ist der Einsatz von Subunternehmerpyramiden. Ein Generalunternehmer auf der ersten Ebene vergibt einen Auftrag an einen Subunternehmer auf der zweiten Ebene, der diesen Auftrag oder Teile davon an einen Subunternehmer auf einer dritten oder vierten Ebene weitergibt. Meist finden sich die Subunternehmen auf der zweiten Ebene auf der HFU-Liste gemäß § 67b ASVG. Auf diese Liste wird ein Unternehmen aufgenommen, wenn es eine gewisse Zeit lang die Beiträge und Abgaben korrekt abgeliefert hat. Ist so ein Konstrukt auf Missbrauch ausgerichtet, so handelt es sich bei Firmen auf der dritten und vierten Ebene um dubiose Scheinfirmen, in deren Namen Schein- und Deckungsrechnungen verfasst und auf deren Beitragskonten die Arbeitnehmer angemeldet sind. Die Lebensdauer solcher Scheinfirmen ist gering, weil sie oft nach einigen Monaten in Konkurs geschickt werden.

 

Die Bestimmungen zu Lohndumping und Sozialbetrug sind weit verstreut in den Gesetzesmaterien und es sind unterschiedliche Behörden und Institutionen damit befasst. Es kann durchaus zu sozialversicherungsrechtlichen und abgaberechtlichen Verstößen, erweitert gegen Verstöße um gewerberechtliche oder ausländerbeschäftigungsrechtliche Vorschriften gekoppelt mit dem Phänomen des Leistungsmissbrauchs kommen (z.B. Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld). Diese Erscheinungsformen betreffen die Sozialversicherungsträger und die Abgabenbehörden genauso wie die BUAK, die Gewerbebehörden und das AMS und im Bereich der Strafverfolgung die Bezirksverwaltungsbehörden und die Finanzstrafbehörden bis hin zur Polizei und zu den Staatsanwaltschaften. Diese breite Fächerung an Bestimmungen und betroffenen Behörden verlangt nach einer sehr intensiven Zusammenarbeit.


Zur Öffnung des Arbeitsmarktes für Arbeitnehmer aus den östlichen EU-Nachbarstaaten im Mai 2011 wurde das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz beschlossen, welches dazu dienen sollte, dass für alle Arbeitnehmer am österreichischen Arbeitsmarkt die gleichen Löhne und Arbeitsbedingungen herrschen. Die Praxis zeigt aber, dass dieses Gesetz zahlreiche Lücken aufweist.

 

Bei einer Entsendung ist ein gültiger Sozialversicherungsschutz des Entsendelandes im Empfängerland mittels Formular A1 nachzuweisen. Kritisch gesehen wird von den österreichischen Kontrollorganen, dass es  bislang nicht möglich ist, mittels Datenabfrage im Entsendeland das Bestehen und den Umfang der SV-Pflicht zu kontrollieren. Es muss gewährleistet sein, dass es durch das Tätigwerden über die Grenzen nicht zu Sozialbetrug und somit einer Wettbewerbsverfälschung kommt. Es ist daher umgehend sicher zu stellen, dass es den österreichischen Kontrollbehörden ermöglicht wird, in anderen EU-Staaten das Bestehen und den Umfang der Sozialversicherungspflicht auf elektronischem Weg abzufragen. Noch effizienter schiene es, die EU-Regelungen dergestalt zu ändern, dass jegliche Arbeitsaufnahme in einem anderen EU-Staat die sofortige Sozialversicherungspflicht im Aufnahmestaat auslöst.

 

 

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, folgende Maßnahmen für eine effektive und verstärkte Kontrolle von Lohn- und Sozialdumping zu treffen:

 

Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen durch die Öffentliche Hand dürfen keine Subunternehmer betraut werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.