2217/A XXIV. GP

Eingebracht am 27.02.2013
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz (EPG) geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz (EPG) geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

 

1. § 191 Abs 2 lautet wie folgt:

 

„(2) Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person, sei es gleichzeitig, sei es, solange die Wahlkindschaft besteht, nacheinander, ist nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet oder eingetragene Partner sind. Ehegatten oder eingetragene Partner dürfen in der Regel nur gemeinsam annehmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn das leibliche Kind des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners angenommen werden soll, wenn ein Ehegatte oder eingetragener Partner nicht annehmen kann, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Eigenberechtigung oder des Alters nicht erfüllt, wenn sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Partner seit mindestens drei Jahren die eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben oder wenn ähnliche und besonders gewichtige Gründe die Annahme durch nur einen der Ehegatten oder eingetragenen Partner rechtfertigen.“

 

2. § 193 Abs 2 lautet wie folgt:

 

„(2) Die Wahlelternteile müssen mindestens sechzehn Jahre älter als das Wahlkind sein.“


3. § 197 Abs 2 lautet wie folgt

 

„(2) Wird das Wahlkind durch Ehegatten oder eingetragene Partner als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den im § 198 bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (§ 40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt. Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlelternteil angenommen, so erlöschen diese Beziehungen lediglich hinsichtlich eines leiblichen Elternteils und dessen Verwandten; insoweit danach diese Beziehungen aufrecht bleiben würden, hat das Gericht, wenn der in Frage kommende Elternteil darin eingewilligt hat, das Erlöschen diesem Elternteil gegenüber auszusprechen; das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligungserklärung, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme.“

 

4. § 199 Abs 2 lautet wie folgt

 

„(2) Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern und deren Nachkommen andererseits vor; ist das Wahlkind nur durch einem Wahlelternteil angenommen worden und sind sowohl der Wahlelternteil oder dessen Nachkommen als auch der leibliche Elternteil oder dessen Nachkommen vorhanden, so fällt der Nachlass je zur Hälfte auf den Stamm des Wahlelternteils und den des leiblichen Elternteils.“

 

5. § 201 lautet:

 

„(1) Die Wahlkindschaft ist vom Gericht aufzuheben:

 

1. wenn die Erklärung eines Vertragsteiles oder eines Zustimmungsberechtigten durch List oder ungerechte und gegründete Furcht veranlasst worden ist und der Betroffene die Aufhebung binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung oder Wegfall der Zwangslage beantragt;

 

2. von Amts wegen, wenn die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes ernstlich gefährden würde;

 

3. auf Antrag des Wahlkindes, wenn die Aufhebung nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder Eingetragenen Partnerschaft der Wahleltern oder nach dem Tode eines Wahlelternteils dem Wohle des Wahlkindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen des von der Aufhebung betroffenen, wenn auch bereits verstorbenen Wahlelternteils widerspricht;

 

4. wenn ein Wahlelternteil und das eigenberechtigte Wahlkind die Aufhebung beantragen.

 

(2) Besteht die Wahlkindschaft gegenüber zwei Wahlelternteilen, so darf die Aufhebung im Sinne des Abs. 1 nur beiden gegenüber bewilligt werden; die Aufhebung gegenüber einem von ihnen allein ist nur im Falle der Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe zulässig.“

 

6. § 202 Abs 1 lautet wie folgt:

 

„(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erlöschen die durch die Annahme zwischen dem Wahlelternteil und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits begründeten Rechtsbeziehungen.“

 

Artikel 2

Änderung des Eingetragenen Parternschafts-Gesetztes

 

§ 8 Abs 4 EPG entfällt

 

Begründung:

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied anlässlich der Beschwerde eines lesbischen Paares, dass diese fehlende Möglichkeit der Stiefkind-Adoption für gleichgeschlechtliche Paare diskriminierend im Vergleich zu unverheirateten heterosexuellen Paaren ist. Damit ist Österreich verpflichtet, die Stiefkind-Adoption auch für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen.

Offensichtlich brauch die Bundesregierung immer erst eine Verurteilung aus Straßburg braucht, um Änderungen im veralteten österreichischen Familienrecht durchzuführen. Ein modernes Familienrecht sollte vielmehr vorausschauend vom österreichischen Gesetzgeber erarbeitet werden.

Nachdem in Deutschland das Bundesverfassungsgericht das bisherige Verbot der Sukzessivadoption ebenfalls für verfassungswidrig erklärt hat, will die konservativ-liberale Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode eine möglichst vollständige Gleichstellung homosexueller Paare erreichen. Dies soll sowohl das volle Adoptionsrecht als auch die steuerliche Gleichstellung betreffen

In skandinavischen Ländern wurden bereits seit 1989 (bis 1994) Gesetze zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften eingeführt. Die explizite Nennung des gemeinsamen Adoptionsrechts war gar nicht erst vorgesehen, da der Ausschluss nie zur Debatte stand. Auch das Europäische Parlament hatte bereits 1994 einen Entschluss verabschiedet "die Beschneidung des Rechtes von Schwulen und Lesben auf Elternschaft oder Adoption und Erziehung von Kindern" zu beseitigen.

Nach wissenschaftlichen Studien gebe es keine Gründe, warum Kinder nicht in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften aufwachsen sollten. Diese Familienform gibt es schon lange und der von einigen konservativen GegnerInnen befürchtete „Werteverlust“ trifft ebenfalls nicht zu. Ein Mangel an Identifikationsmöglichkeiten sei durch das größere Umfeld der Bezugspersonen der Regenbogenfamilen nachweislich nicht gegeben. Laut neuester Profil-Umfrage sprechen sich in Österreich 57% der Bevölkerung für das Adoptionsrecht für alle aus, solange das dem Kindeswohl dient. Ein Ausschluss von der Prüfung, ob das der Fall sei, kann nicht aufgrund der sexuellen Orientierung vorgenommen werden.


In diesem Sinne soll die Entscheidung des EGMR zum Anlass genommen werden, um neben dem diskriminierenden Verbot der Stiefkind-Adoption bei gleichgeschlechtlichen Paaren auch das Verbot der gemeinsamen Adoption („Fremdkind-Adoption“) durch eingetragene Partner zu beseitigen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.