2221/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 27.02.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Erarbeitung eines österreichischen Informationsfreiheitsgesetzes

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Es gibt in Österreich kaum Transparenz im Bereich der Verwaltung. Zwar regelt ein Auskunftspflichtgesetz, wann Behörden auf Ansuchen der BürgerInnen Informationen bekannt geben müssen, aber die Ausnahmebestimmungen des Gesetzes sind so breit gefasst, dass eine Verweigerung der Auskunft beinahe immer argumentiert werden kann. Dazu gibt es für Auskunftssuchende kaum Rechtsschutzmöglichkeiten. Antwortet eine Behörde nicht, kann zwar ein Negativbescheid begehrt werden, wird aber selbst dieser nicht ausgestellt, ist laut VwGH-Judikatur keine Säumnisbeschwerde mehr zulässig (B vom 11. November 1997, Zl. 97/01/0845, B vom 28. November 2006, Zl. 06/06/0115). Die/der Auskunftssuchende bleibt auf der Strecke.

 

Das Evaluierungsteam der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GET) hat schon 2008 in seinem Österreichbericht zur Transparenz der staatlichen Behörden folgendermaßen Stellung genommen: „Diese Situation ist vom Standpunkt der Transparenz der staatlichen Behörden betrachtet nicht befriedigend und erschwert es Bürgern und den Medien, Kontrolle über die Verwaltung auszuüben, was zu einer Verhinderung der Korruption beitragen würde. Das GET empfiehlt daher im Hinblick auf einen erleichterten Zugang zu Informationen, für eine festgelegte Zahl von Fällen, in denen die Auskunftserteilung verweigert werden kann, präzise Kriterien zu entwickeln und sicherzustellen, dass eine solche Weigerung von der betroffenen Person bekämpft werden kann.“ Die Empfehlung wurde bis heute ignoriert.

 

Damit muss jetzt Schluss sein. Österreich braucht ein Informationsfreiheitsgesetz!

 

Informationen, die in öffentlichen Stellen vorhanden sind, gehören der Allgemeinheit, nicht der Behörde. Sie sollten deshalb auch öffentlich zugänglich sein. Das Geld, das öffentliche Stellen verwalten und investieren, gehört den BürgerInnen. Sie haben ein Recht darauf zu wissen, was damit passiert.


Klar ist, dort wo behördliche Entscheidungen transparent getroffen werden und Verträge öffentlich einsehbar sind, bleibt für halbseidene Geschäfte wenig Spielraum. Informationsfreiheit ist ein entscheidender Beitrag zur Korruptionsbekämpfung.

 

Das Prinzip der Amtsverschwiegenheit muss durch ein Informationsfreiheitsgesetz komplett umgedreht werden. Künftig sollen Behörden, aber auch staatseigene Betriebe sowie Organisationen, die im überwiegenden Maß von der öffentlichen Hand finanziert werden, Informationen unverzüglich veröffentlichen. Darüber hinaus sollen Behörden aber auch ausgegliederte und beliehene Rechtsträger weiterhin auf Antrag Auskunft erteilen. In jedem Fall soll die oder der Informations- oder Auskunftssuchende Zugriff auf die jeweiligen Primärdokumente haben. Eine bloß auszugsweise Darstellung der Information genügt nicht. Ausnahmen von dieser Informations-/oder Auskunftspflicht sollen nur in gesetzlich sehr engen Grenzen zulässig sein. Für das Amtsgeheimnis nach seinem heutigen Verständnis bleibt kein Platz mehr.

 

Das Bekenntnis zur Informationsfreiheit erfordert ein Umdenken in allen staatlichen Institutionen. Ein/e eigene/r Beauftragte/r für Informationsfreiheit soll den Prozess begleiten und auch spezielle Trainingsprogramme koordinieren. Dazu soll ein jährlicher Fortschrittsbericht zur Informationsfreiheit in Österreich erarbeitet werden. Die/Der Beauftragte für Informationsfreiheit soll auch bei Problemen zwischen auskunftssuchenden BürgerInnen und Behörden vermittelnd tätig werden.

 

Um den Stellenwert des Rechtsgutes Informationsfreiheit zu verdeutlichen, soll das Informationsfreiheitsgesetz eigene Verwaltungsstrafbestimmungen vorsehen, die das wiederholte Verletzen von Informations- und Auskunftsrechten sanktioniert.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler, wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Einführung eines österreichischen Informationsfreiheitsgesetzes mit den folgenden Eckpunkten vorzulegen:

 

·        Das Recht auf Information wird verfassungsrechtlich verankert und eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für alle Gebietskörperschaften geschaffen.

·        Das Informationsfreiheitsgesetz gilt für die gesamte Verwaltungstätigkeit des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie für deren ausgegliederte und beliehene Rechtsträger.


·        Das Informationsfreiheitsgesetz gilt weiters für natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer Gebietskörperschaft stehen.

·        Die Informationen sind unverzüglich im Volltext, in elektronischer Form und in wiederverwendbarem Format in einem Informationsregister zu veröffentlichen.

·        Der Zugang zum Informationsregister ist kostenlos und anonym.

·        Die Nutzung, Weiterverwendung und Verarbeitung der Informationen ist grundsätzlich frei.

·        Informationen müssen für mindestens 10 Jahre abrufbar sein. Jede Änderung muss im Informationsregister als solche erkennbar sein.

·        Auskunftssuchende können sich auch direkt an die Behörden wenden. Auch in diesem Fall sind die Informationen im Volltext zur Verfügung zu stellen.

·        Ausnahmen vom Recht auf Informationsfreiheit sind nur in den engen Grenzen eines taxativen Ausnahmenkataloges möglich.

·        Das Amtsgeheimnis wird auf die Grenzen des Datenschutzes und der normierten Ausnahmen zum Informationsfreiheitsgesetz zurückgedrängt.

·        Ein/e Beauftragte/r für Informationsfreiheit und Datenschutz überwacht die Vollziehung des Informationsfreiheitsgesetztes und erstellt einen jährlichen Fortschrittsbericht, der dem Nationalrat vorzulegen ist.

·        Bei Verweigerung der Berteistellung der Information garantiert ein effektives Rechtsschutzsystem die Einhaltung des Informationsfreiheitsgesetztes.

·        Wiederholte Informations- oder Auskunftsverweigerungen entgegen den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes, werden mit eigenen Verwaltungsstrafbestimmungen sanktioniert.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.