2228/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 27.02.2013
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Dr. Martin Graf,

und weiterer Abgeordneter

betreffend Einführung einer Besteuerung von Rücklagen gemeinnütziger Wohnbaugenossenschaften, die die Grenze von 10 Prozent der Bilanzsumme überschreiten

 

Wohnbaugenossenschaften, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) den Status der "Gemeinnützigkeit" genießen, verfügen oft über bedeutende Rücklagen. Diese werden angelegt, was den betreffenden Genossenschaften arbeitsloses Einkommen in bedeutendem Umfang verschafft. Dies entspricht jedoch nicht dem Zweck einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft, die dem Gesetz zufolge zwar kostendeckend, aber nicht gewinnorientiert zu arbeiten hat. Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften sind von sämtlichen Ertragssteuern befreit. Diese Regelung kann nur solange als sinnvoll erachtet werden, als die resultierenden finanziellen Vorteile direkt an den Nutzer in Form sinkender Mieten zugutekommen.

 

Rücklagen in der Höhe von über zehn Prozent der jeweiligen Bilanzsumme der betreffenden gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft sollen, der jeweils geltenden Höhe der Kapitalertragssteuer entsprechend, besteuert werden. Die dadurch lukrierten Einnahmen sollen in ihrer Gesamtheit zweckgebunden dem Bundeszuschuss zur Wohnbauförderung zugeführt werden.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 „Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Änderung des WGG dahingehend vorsieht, dass Rücklagen, deren Höhe 10 Prozent der Bilanzsumme der jeweiligen gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft überschreitet, der jeweils geltenden Höhe der Kapitalertragssteuer entsprechend, besteuert werden.

Die dadurch lukrierten Einnahmen sollen in ihrer Gesamtheit zweckgebunden dem Bundeszuschuss zur Wohnbauförderung zugeführt werden."

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Bautenausschuss ersucht.