2229/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 27.02.2013
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Abgeordneten Dr. Martin Graf

und weiterer Abgeordneter

betreffend Aufhebung der Zwangszugehörigkeit gemeinnütziger Wohnbaugenossenschaften zu nach Art1 §5 (2) WGG definierten Revisionsverbänden

 

Art1 §5 (1) WGG regelt die Zugehörigkeit gemeinnütziger Wohnbaugenossenschaften zu einem Revisionsverband folgendermaßen:

 

"Die Bauvereinigung hat ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der sie errichtet wurde, einem nach Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 127, zulässigen Revisionsverband anzugehören, dessen Tätigkeit sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und dessen Satzung vorsieht, dass die Aufnahme einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung nicht abgelehnt werden kann und die Prüfung auch die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließt. Unter diesen Voraussetzungen kommt einem Revisionsverband hinsichtlich der Gebühren- und Abgabenbefreiung sowie der Bestimmung über die Nichtanwendung der Gewerbeordnung 1994 die Rechtsstellung einer gemeinnützigen Bauvereinigung zu."

 

Ergebnisorientierte Revision bedingt Objektivität und ermöglicht ein Höchstmaß an Transparenz. Dies ist angesichts der milliardenschweren Förderungen und Vorrechte, in deren Genuss gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften kommen, erforderlich. Nachweisliche personelle Überschneidungen zwischen Revisionsorganen und bedeutenden Verantwortungsträgern in den jeweiligen gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften, lassen an der angebrachten Effizienz der Revision berechtigte Zweifel aufkommen. Folglich erscheint die Zwangszugehörigkeit in einem Revisionsverband als unzweckmäßig. Es sollte unter das WGG fallenden Genossenschaften ermöglicht werden, keinem Revisionsverband anzugehören und sich stattdessen unter die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes zu begeben.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgenden

 


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 „Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die die Aufhebung der Zwangszugehörigkeit gemeinnütziger Wohnbaugenossenschaften zu einem Dachverband vorschreibt. Stattdessen soll es diesen möglich sein, sich freiwillig unter die Prüfkompetenz des Rechnungshofes zu begeben."

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Bautenausschuss ersucht.