2230/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 27.02.2013
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Susanne Winter

und weiterer Abgeordneter

betreffend zulässige Höhe der Bauverwaltungskosten im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

 

 

Die Entgeltrichtlinienverordnung des Jahres 1993 regelt die Höhe von rechtlich zulässigen Pauschalbeträgen gemeinnütziger Bauträger zur Deckung der Bauverwaltungskosten. Dabei sind diese Sätze von den tatsächlichen Kosten abstrahiert. Höchstsätze dürfen verrechnet werden, auch wenn diesen Einnahmen geringere Kosten gegenüberstehen. Dabei handelt es sich um eine weitere Möglichkeit zur Gewinngenerierung durch gemeinnützigen Bauträger. Wie aus dem Bericht des LRH Kärnten 2007/7, Seite 10  hervorgeht, machen Bauträger von dieser Möglichkeit umfangreichen Gebrauch:

 

„Laut Stellungnahme der NHK (Anm.: Neue Heimat“ Gemeinnützige Wohnungs– und Siedlungsgesellschaft Kärnten, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) habe das WGG durch die Modifikation des Kostendeckungsprinzips Möglichkeiten zur Erzielung von Gewinnen und damit zur Bildung von Rücklagen geschaffen. Aufgrund der privatwirtschaftlichen Organisation der NHK sei der Geschäftsführer durch das Gesellschaftsrecht verpflichtet, alle im WGG vorhandenen Gewinnerzielungsmöglichkeiten wahrzunehmen und damit innerhalb der gesetzlichen Ertragsbeschränkungen betriebswirtschaftlich zu agieren.“

 

Der Rechnungshof empfahl den Mieten die tatsächlichen Verwaltungskosten gegenüberzustellen oder Pauschalsätze festzulegen, die den realen Kosten möglichst entsprechen.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der zuständige Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend werden aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten die eine im WGG verankerte Bestimmung vorsieht, nach der gemeinnützige Bauträger lediglich tatsächlich aus der Bauverwaltung entstehenden Kosten der Berechnung der Miete zugrunde legen dürfen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Bautenausschuss ersucht.