2235/A XXIV. GP

Eingebracht am 27.02.2013
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Antrag

 

des Abgeordneten Dr. Karlsböck

und weiterer Abgeordneter

 
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird
 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.  25/2013, wird wie folgt geändert:

 

1. § 97 StGB wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Kommerzielle Werbung für die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen ist verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.“

 

 

Begründung

 

Verschiedene Institute bedienen sich aggressiver Methoden, um für die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zu werben. Es war offenbar ein Versehen des österreichischen Gesetzgebers, kommerzielle Werbung für die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen nicht unter Strafe zu stellen.

Nach herrschender Lehre ist die Fristenlösung strafrechtswidrig und lediglich nicht strafbar. Das Bewerben von Schwangerschaftsabbrüchen stellt daher eine Ermunterung zur Vornahme eines rechtswidrigen Verhaltens dar.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.