2241/A XXIV. GP

Eingebracht am 21.03.2013
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Ikrath
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G) und das Bezügebegrenzungs-BVG geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)) und das Bundesgesetz, mit dem das Bezügebegrenzungs-BVG geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2012, wird wie folgt geändert:

1.       § 6 lautet:

§ 6. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat wählen aus ihrer Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl je einen eigenen Ausschuss (Unvereinbarkeitsausschuss), der, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fasst.

        (2)
Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper dem Präsidenten des Vertretungskörpers unter Angabe, ob aus dieser Tätigkeit Vermögensvorteile erzielt werden, folgende Tätigkeiten zu melden:


1. jede leitende Stellung, insbesondere als Mitglied im Vorstand, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat in einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Stiftung oder in einer Sparkasse;
Über die Zulässigkeit der Ausübung der gemeldeten Tätigkeiten entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss.

 

 

2.              jede sonstige Tätigkeit

a) auf Grund eines Dienstverhältnisses unter Angabe des Dienstgebers;
b) im selbständigen oder freiberuflichen Rahmen;
c) als in eine politische Funktion gewählter Amtsträger, ausgenommen Tätigkeiten im unmittelbaren  
    Zusammenhang mit einer Tätigkeit gemäß § 1 Z 3, sowie als leitender Funktionär in einer
    freiwilligen oder gesetzlichen Interessenvertretung unter Angabe des Rechtsträgers;
d) aus der darüber hinaus Vermögensvorteile erzielt werden, ausgenommen die Verwaltung des eigenen
    Vermögens.


Werden Vermögensvorteile im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, so ist auch diese anzugeben.

3.     jede weitere leitende ehrenamtliche Tätigkeit unter Angabe des Rechtsträgers.

 

Bei Aufnahme einer der in den Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten nach erfolgtem Eintritt in den Vertretungskörper hat die Meldung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

 

         (3) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates haben bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge einschließlich von Sachbezügen aus den gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 gemeldeten Tätigkeiten in der Form zu melden, dass sie angeben, in welche der in Abs. 5 angeführten Kategorien die Höhe der Einkünfte gem. Abs. 2 Z 1 und Z 2 insgesamt fallen.

 

         (4) Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates üben die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates in einer im Abs. 2 Z 1  aufgezählten Unternehmung, die gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, ehrenamtlich aus.

 

         (5) Bei Meldungen gem. Abs. 2 Z 1 und Z 2ist die jeweilige Kategorie der durchschnittlichen monatlichen Einkommenshöhe anzugeben, und zwar

1.

von 1 bis 1.000 Euro (Kategorie 1)

2.

von 1.001 bis 3.500 Euro (Kategorie 2)

3.

von 3.501 bis 7.000 Euro (Kategorie 3) und

4.

von 7.001 bis 10.000 Euro (Kategorie 4) und

5.

über 10.000 Euro (Kategorie 5).

 

         (6) (Verfassungsbestimmung) Die gemäß Abs. 2, 3 und 5 bestehenden Meldepflichten gelten für die Mitglieder der Landtage sinngemäß.“

 


2. In § 7 Abs. 2 wird das Zitat „im § 4 erwähnte Beteiligung“  durch das Zitat „in § 6 Abs. 2
      Z 1 erwähnte Tätigkeit“ ersetzt.

 

3.     In § 8 und §10 Abs. 1 wird jeweils nach dem Zitat „§ 4“ das Zitat  „oder § 6 Abs. 2 Z 1“ eingefügt.

4.     § 10 Abs. 2 2. Satz lautet: „Für den Nationalrat und den Bundesrat führt die Untersuchung der Unvereinbarkeitsausschuss (§ 6 Abs. 1).“

 

Artikel II

Änderung des Bezügebegrenzungs-BVG

Das Bezügebegrenzungs-BVG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2012 wird wie folgt geändert:

1.       In § 9 Abs. 1 lautet das Zitat im ersten Halbsatz: „§ 6 Abs. 2  Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Unv-Transparenz-G“; der Ausdruck „gemeldeten Tätigkeiten unter Angabe des Rechtsträgers“ wird ersetzt durch die Wortfolge „erfolgten Meldungen“; das Zitat „§ 6 Abs. 6 Unv-Transparenz-G“ wird durch das Zitat „§ 6 Abs. 5 Unv-Transparenz-G“ ersetzt.

2.        In § 9a wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) (Verfassungsbestimmung) Abs. 1 gilt auch für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, dass die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.