2248/A XXIV. GP
Eingebracht am 03.04.2013
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Antrag
des Abgeordneten Mag. Stefan
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 65/2012, wird wie folgt geändert:
Dem Artikel 52 Abs. 1 werden die Sätze „Das Interpellationsrecht umfasst auch die gesamte Tätigkeit von Unternehmen des Abs. 2. Die Unternehmen haben dem für sie in Betracht kommenden Mitglied der Bundesregierung alle Frage über ihre Geschäftsführung zu beantworten, soweit dies im Zuge der Kontrollrechte von Abgeordneten des Nationalrates und Mitgliedern des Bundesrates verlangt wird.“ angefügt.
Begründung
Die Ausgliederung von Unternehmen hat das Interpellationsrecht der Abgeordneten zum Nationalrat und auch der Mitglieder des Bundesrates immer weiter eingeschränkt. Um dem entgegenzuwirken, soll es den Abgeordneten zum Nationalrat und den Mitgliedern des Bundesrates möglich sein, über die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung, die Tätigkeiten der operativen Geschäftsführung dieser Unternehmen abzufragen.
In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht.