2278/A XXIV. GP

Eingebracht am 26.04.2013
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Antrag

 

der Abgeordneten Sonja Ablinger, Mag. Silvia Fuhrmann

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesmuseen-Gesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2013, wird wie folgt geändert:

In der Anlage A wird in dem die Österreichische Galerie Belvedere betreffenden Teil folgende Zeile  angefügt:

„01004 Innere Stadt 464 Teile“

 

Zuweisungsvorschlag: Kulturausschuss


Begründung

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs sollen die Prunkräume des Winterpalais des Prinzen Eugen von Savoyen in Wien 1, Himmelpfortgasse 8, die bislang für Repräsentationszwecke des Bundesministeriums für Finanzen genutzt wurden, der Österreichischen Galerie Belvedere eingegliedert werden.

Damit soll ein neuer Kunststandort in der Wiener Innenstadt etabliert und die Prunkräume des Winterpalais zu einem Ausstellungsort der Begegnung zwischen dem barocken Interieur, den Sammlungen des Belvedere sowie zeitgenössischen Arbeiten österreichischer und internationaler Künstlerinnen und Künstler werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die im Entwurf enthaltenen Regelungen entstehen im Bereich des Bundes Mehrkosten in Höhe von jährlich 2,55 Mio. Euro für den laufenden Museumsbetrieb. Den anteiligen Betrag von 0,638 Mio. Euro für 2013 stellt das Bundesministerium für Finanzen dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zweckgebunden zur Verfügung. Für die Jahre 2014ff. wird eine hierzu entsprechende Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes in Aussicht genommen.

Weiters entstehen einmalig Kosten in Höhe von 5,700 Mio. Euro für Ein- und Umbauten. Den auf das Jahr 2013 entfallenden Betrag von 2,084 Mio. Euro stellt das Bundesministerium für Finanzen dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für diesen Zweck zur Verfügung. Es ist vorgesehen den Differenzbetrag von 3,616 Mio. Euro zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, dies bleibt einer Regelung im Bundesfinanzrahmengesetz vorbehalten.