2279/A XXIV. GP

Eingebracht am 26.04.2013
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Martin Bartenstein,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz geändert wird

 

            Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

 

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2013 wird wie folgt geändert:

 

In § 24 Abs. 2a wird die Jahreszahl „2013“ durch die Jahreszahl „2014“ ersetzt.

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.

 


Begründung:

 

Der Öffentliche Verkehr ist ein wesentlicher Beitrag zur Bewältigung des steigenden Mobilitätsbedarfs auf effiziente und umweltschonende Art und Weise. Dass der Öffentliche Verkehr vor allem in den Städten Österreichs sicher und kundenorientiert funktioniert, beweisen die steigenden Fahrgastzahlen. Kundenzufriedenheitsanalysen zeigen zudem, dass die Fahrgäste mit der Qualität der angebotenen Verkehrsleistungen sehr zufrieden sind. Ein wesentlicher Grund für die steigende Nachfrage an Öffentlichem Verkehr – vor allem in den Ballungsräumen - ist unter anderem die Taktverdichtung und die damit im Zusammenhang stehende Einhaltung des Fahrplans.

 

Da im Ortslinienverkehr in der Praxis Probleme insbesondere hinsichtlich der manuellen nachträglichen Eingaben und der Mitführverpflichtung eines Nachweises über Zeiten während des laufenden Tages und der vergangenen 28 Tage bestehen, soll die seit 2010 bestehende Ausnahmeregelung um ein weiteres Jahr bis Ende Dezember 2014 verlängert werden. Dazu soll ab Herbst 2013 eine Evaluation der bisherigen Erfahrungen in Zusammenschau mit den entsprechenden Arbeitszeitregelungen durchgeführt und die Erfordernisse einer Änderung der Ausnahmeregelung mit einem allfälligen ordentlichen Begutachtungsverfahren und ausreichender Zeit geklärt werden.