2280/A XXIV. GP

Eingebracht am 26.04.2013
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Anton Heinzl, Dr. Martin Bartenstein,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 5 wird „2011-2012“ durch „2013-2014“ ersetzt.

2. § 32 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Betreiber von Postdiensten müssen über die Verfahren und Genehmigungen verfügen, die in den gemäß § 2 Z 5 in Betracht kommenden Vorschriften für die Annahme von Post und deren Einbringung in die Luftbeförderung vorgesehenen sind, und sie einhalten. In Österreich sind diese Genehmigungen von der Austro Control GmbH mit Bescheid zu erteilen. Dafür ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1300 Euro zu entrichten.“

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.


Begründung:

 

Zu Z 1 (§ 2 Z 5)

Mit Jahreswechsel sind neue Bestimmungen der ICAO für die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt in Kraft getreten. Mit der gegenständlichen Änderung verweist das GGBG auf deren nun aktuelle Fassung.

 

Zu Z 2 (§ 32 Abs. 7)

Die neuen Gefahrgutbestimmungen der ICAO sehen verschärfte Anforderungen an die dem Weltpostverein gemeldeten Betreiber von Postdienstleistungen für die Einbringung gefährlicher Güter in die Luftpost vor. Der neue Absatz 7 knüpft an diese Anforderungen an und erklärt zugleich die Austro Control GmbH zur zuständigen Behörde für die in diesem Zusammenhang nunmehr erforderlichen Genehmigungen. Diese schätzt nach den bereits erfolgten Vorarbeiten den Aufwand auf mehr als das Doppelte dessen, der für Schulungsanerkennungen anfällt und für den 581 Euro zu leisten sind. Daher ist ein entsprechender Betrag als Verwaltungsabgabe vorgesehen.