2309/A XXIV. GP

Eingebracht am 23.05.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird (WKG-Novelle 2013)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird (WKG-Novelle 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2012, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 147 und 148 lautet:

            „§ 147    Gerichtszuständigkeit

             § 148    Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft“

2. § 9 Abs. 1 lautet:

§ 9. (1) Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zulässig.“

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Gegen Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.“

4. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) In Ausübung des Aufsichtsrechts der Landeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.“

5. In § 32 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.


6. § 36 Abs. 5 lautet:

„(5) In Ausübung des Aufsichtsrechts der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.“

7. In § 40 Abs. 4 wird der Ausdruck „gemäß § 34 Abs. 2“ durch den Ausdruck „gemäß § 34 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

8. § 44 Abs. 9 und 10 lauten:

„(9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den betroffenen Organisationen und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.

(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 7 und 8 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.“

9. § 44 Abs. 11 entfällt.

10. § 44 Abs. 12 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“ und in seinem Text wird der Ausdruck „Abs. 7 bis 10“ durch den Ausdruck „Abs. 7 bis 9“ ersetzt.

11. § 52 lautet:

§ 52. (1) Ein Funktionär ist von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu suspendieren, wenn

           1. über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

           2. gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt.

(2) Die Gerichte haben die zuständige Hauptwahlkommission umgehend zu verständigen

           1. von der Verhängung einer Untersuchungshaft über einen Funktionär oder

           2. vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Abs. 1 Z 2 angeführten Delikts.

(3) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.“

12. Dem § 53 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.“

13. Dem § 55 Abs.1 wird folgender Satz angefügt:

„Fachorganisationen und Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 ist es untersagt, eigenständig und direkt Personal einzustellen oder Arbeitskräfteüberlasser in Anspruch zu nehmen.“

14. § 61 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan wie der Fachzeitschrift der Fachgruppe oder dem Internet verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muss.“

15. § 73 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Vollstreckung der Strafe (dem Vollzug oder Wegfall einer mit der Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme), im Falle der Verbüßung der Strafe durch Anrechnung einer Vorhaft mit            Rechtskraft des Urteils, oder sonst vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.“

16. § 84 Abs. 3 Z 1 lit. d lautet:

              „d) die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sieben Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden können;“

17. In § 88 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.

18. § 98 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.

(5) Wenn das Verwaltungsgericht die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat es gleichzeitig auszusprechen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.“

19. § 107 Abs. 3 lit. b lautet:

              „b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt, wobei sie diesfalls auch bekanntzugeben hat, welches der zugerechneten Mandate einer Person zugewiesen ist, die eine Funktion als Obmann einer Fachgruppe (Vorsitzender der Fachvertreter) innehat.“

             

20. § 122 Abs. 5 Z 5 entfällt.

21. In § 122 Abs. 7 entfallen der drittletzte und der vorletzte Satz.

22. Dem § 122 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme von Mitgliedern führen würde, die als Betreiber eines Alten- oder Pflegeheims tätig sind. Solche Beschlüsse können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(10) Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. Auf dieses Verfahren ist § 128 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.“

23. § 123 Abs. 14 zweiter Satz lautet:

„Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.“

24. § 126 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lauten:

„Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. § 128 Abs. 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.“

25. § 128 Abs. 3 bis 5 lauten:

„(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2, den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer nach Abs. 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbands nach Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

(4) Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 und 2 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.“

26. Dem § 137 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Gegen deren Entscheidung kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.“

27. § 138 Abs. 1 lautet:

„(1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide binnen vier Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben und gegen dessen Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG Revision zu erheben und vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.“

28. Nach § 146 wird folgender § 147 samt Überschrift eingefügt:

„Gerichtszuständigkeit

§ 147. Über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, die in Ausübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.

29. Der bisherige § 147 erhält die Bezeichnung „§ 148.“

30. Nach Artikel VI wird folgender Artikel VII samt Überschrift angefügt:

„Artikel VII

Inkrafttreten

§ 1. (1) Das Bundesgesetz BGBl I. Nr. XXX/2013 tritt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(2) §§ 24 Abs. 3, 36 Abs. 5 sowie 44 Abs. 9 und 10, die Aufhebung des § 44 Abs. 11, die Umnummerierung des § 44 Abs. 12, § 52 Abs. 3 und die Ergänzung des § 53 Abs. 2, die §§ 98 Abs. 4 und 5, 122 Abs. 5 Z 5, der Entfall des drittletzten und des vorletzten Satzes des § 122 Abs. 7, § 122 Abs. 10, die §§ 126 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 128 Abs. 3 bis 5, die Ergänzung des 137 Abs. 3, die §§ 138 Abs. 1 und 147 sowie die Bezeichnungsänderung des bisherigen § 147 treten am 1.1.2014 in Kraft.

(3) § 123 Abs. 14 tritt am 1.1.2015 in Kraft.“

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Wirtschaftsausschuss zuzuweisen.

Begründung:

 

Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz hat unmittelbare Auswirkungen auch auf die Wirtschaftskammerorganisation. Konsequenz des gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG am 1.1.2014 in Kraft tretenden neuen Art. 130 Abs. 1 B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist der Entfall sämtlicher innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation bestehenden oder direkt zum Bundesminister führenden Instanzenzüge. Gegen Bescheide der jeweiligen Verwaltungsbehörde erster Instanz wird ab diesem Zeitpunkt nur mehr das zuständige Verwaltungsgericht angerufen werden können.

Unter einem mit der Vornahme der notwendigen Anpassungen des WKG an das neue Regime der Verwaltungsgerichtsbarkeit sollen aus Zweckmäßigkeitsgründen einige wenige Klarstellungen im Gesetz vorgenommen und ein paar hervorgekommene Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 147 und 148)

Die Schaffung eines neuen § 147 zusammen mit der Umbenennung des geltenden in § 148 macht es erforderlich, das Inhaltsverzeichnis betreffend diese Vorschriften an die Änderungen anzupassen.

Zu Z 2 und 3 (§ 9 Abs. 1 und 5)

In § 9 Abs. 1 wird die überholte Bezeichnung Bundesminister „für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch „für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt. Im Abs. 5 wird der Rechtszug gegen die nach § 9 ergehenden Bescheide an das Verwaltungsgericht normiert.

Zu Z 4 und 6 (§§ 24 Abs. 3 und 36 Abs. 5), Z 8, 9 und 10 (§ 44 Abs. 9 bis 12), Z 11 (§ 52), Z 12 (§ 53 Abs. 2), Z 18 (§ 98 Abs. 4 und 5), Z 25 (§ 128 Abs. 3 bis 5), Z 26 (§ 137 Abs. 3), Z 27 (§ 138 Abs. 1) sowie Z 28 und 29 (§§ 147 und 148):

Gegen in Ausübung ihres Aufsichtsrechts ergehende Bescheide der Erweiterten Präsidien (§§ 24 Abs. 3 und 36 Abs. 5) soll in Hinkunft das Verwaltungsgericht angerufen werden können.

In den von den Z 8, 9 und 10, 11, 12, 18, 25, 26 und 27 betroffenen Vorschriften soll ebenfalls das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde berufen werden. Unter einem werden die dadurch notwendig werdenden formellen Anpassungen vorgenommen. In § 98 Abs. 5 soll zudem in einer dem Charakter eines zur nachprüfenden Kontrolle berufenen Gerichts entsprechenden Weise das Wort „anzuordnen“ durch „auszusprechen“ ersetzt werden.

Gegenstand der Z 28 ist die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts. Dieses soll das des jeweiligen Bundeslandes sein.

Zu Z 5 (§ 32) und Z 7 (§ 40 Abs. 4):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen: § 32 verfügt seit der Novelle BGBl I Nr. 153/2001 über keinen Abs. 2 mehr, sodass die verbliebene Absatzbezeichnung „(1)“ entfallen kann. Zudem ist die derzeit ins Leere führende Verweisung in § 40 Abs. 4 an die mit BGBl. I Nr. 153/2001 geänderte Fassung des § 34 anzupassen.

Zu Z 11 (§ 52) und Z 15 (§ 73 Abs. 4 Z 2):

Durch die mit BGBl I Nr. 19/2004 erfolgte umfassende Reform des strafprozessualen Verfahrens hat sich der Anknüpfungspunkt der geltenden Vorschrift über die Suspendierung geändert und erweitert: Dienten nach dem alten Regime Vorerhebungen dazu, zu ermitteln, ob die nötigen Anhaltspunkte für die Veranlassung eines Strafverfahrens vorliegen, und galt nach der früheren Rechtslage ein Strafverfahren erst dann als eingeleitet, wenn gegen eine Person die Anklageschrift oder ein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung eingebracht wurde, beginnt nunmehr nach § 1 Abs. 2 StPO idF BGBl. I Nr. 19/2004 das Strafverfahren schon dann, wenn „Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben“. Angesichts dieser, sich bei einer reinen, nicht auf den historischen Sinn des § 52 WKG abstellenden Wortinterpretation ergebenden Ausweitung des Anwendungsbereichs der Regelung über die Suspendierung empfiehlt sich, diese neu zu fassen und zu präzisieren. Der Vorschlag orientiert sich unter Berücksichtigung der Systematik des WKG und des Umstandes, dass Gegenstand der wirtschaftskammerorganisationsrechtlichen Vorschrift nicht öffentlich Bedienstete, sondern gewählte Funktionäre sind, an der Struktur der jüngst neu gefassten Suspendierungsbestimmung des Beamtendienstrechts in Gestalt des § 112 Abs. 1 BDG idF BGBl I Nr. 120/2012.

Unter einem ist § 73 Abs. 4 Z 2 zur Harmonisierung der neu gefassten Suspendierungsvorschrift mit den Wahlausschlussgründen an den neuen § 52 Abs. 1 Z 2 WKG anzupassen, und zwar durch die Normierung des Wahlausschlussgrundes der rechtskräftigen Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen eines Vorsatzdeliktes.

Zu Z 13 (§ 55 Abs. 1):

Mit dem an den geltenden Abs. 1 anzufügenden Satz wird präzisiert, was seit jeher zentraler Inhalt des gesamten § 55 ist, nämlich dass die Fachorganisationen nicht dazu berechtigt sind, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Personal einzustellen oder die Dienste von umgangssprachlich oft als „Personalleasingunternehmen“ bezeichneten Arbeitskräfteüberlassern in Anspruch zu nehmen. Dieses Verbot soll auch für auf dem Boden des § 16 WKG errichtete Arbeitsgemeinschaften gelten.

Zu Z 14 ( § 61 Abs. 1 letzter Satz):

Durch die Erweiterung des Kreises der möglichen Publikationsorgane um das Internet wird einerseits der gesellschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung getragen und andererseits die bestehende Abhängigkeit der Fachgruppen bei der Ausschreibung der Fachgruppentagungen vom Erscheinen der Landeskammerzeitungen beseitigt.

Zu Z 16 (§ 84 Abs. 3 Z 1 lit. d):

Mit Z 15 der WKG-Novelle 2011, BGBl I Nr. 3/2012, wurde der Zeitpunkt für die spätest mögliche Einbringung von Wahlvorschlägen mit sieben Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag festgesetzt: § 88 Abs. 1 sieht seither vor, dass die Wahlvorschläge bis spätestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein müssen. Die im Rahmen dieser Novelle unterlassene Anpassung der bisherigen sechswöchigen Frist in § 84 Abs. 3 Z 1 lit. d) soll nun nachgeholt werden.

Zu Z 17 (§ 88 Abs. 4):

§ 88 Abs. 4 verweist auf § 89 Abs. 5. Da aber mit der Z 21 der WKG-Novelle 2011, BGBl I Nr 3/2012, § 89 Abs. 5 WKG umnummeriert wurde, gilt seit dem Inkrafttreten der Novelle die verwiesene Vorschrift als § 89 Abs. 6. Dieses Redaktionsversehen soll bereinigt werden.

Zu Z 19 (§ 107 Abs. 3 lit. b):

Gemäß § 107 Abs. 5 zweiter Satz müssen sich Wählergruppen auf die ihnen zustehenden Mandate im Fachverband diejenigen dem Fachverbandsausschuss gemäß § 48 Abs. 3 WKG ex lege angehörenden Obmänner (Vorsitzenden der Fachvertreter) zurechnen lassen, die von ihnen in den Fachgruppen (Fachvertretungen) gestellt werden. Da es das Gesetz ermöglicht, dass Wählergruppen ihre bei den Urwahlen erreichten Mandate verschiedenen Wählergruppen für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse zurechnen, muss Art. 18 B-VG entsprechend zur Klarstellung präzisierend festgelegt werden, dass in diesen Konstellationen auch bekanntzugeben ist, welchen Wählergruppen die Mandate zugerechnet werden, die von Obmännern (Vorsitzenden der Fachvertreter) innegehabt werden, denn nur dann, wenn das bekannt ist, kann die von § 107 Abs. 5 zweiter Satz gebotene Anrechnung der Obmänner und Vorsitzenden auf die jeweils erreichten Mandate in den Fachverbandsausschüssen korrekt durchgeführt werden.

Zu Z 20 (§ 122 Abs. 5 Z 5), Z 21 (§ 122 Abs. 7 drittletzter und vorletzter Satz), Z 22 (§ 122 Abs. 10) und Z 24 (§ 126 Abs. 2 zweiter und dritter Satz):

Dem drittletzten und vorletzten Satz des geltenden § 122 Abs. 7 zufolge geht immer dann, wenn in einem Berufungsverfahren betreffend die Kammerumlagen nach Abs. 1 und 7 die Umlagepflicht dem Grunde nach strittig wird, weil die Mitgliedschaft des Berufungswerbers bestritten wird, die Berufung an den Präsidenten der zuständigen Landeskammer. Da dieser Rechtszug durch Art. 131 Abs. 1 B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 in Hinkunft ausgeschlossen wird, gleichwohl aber die Frage der Kammerzugehörigkeit eine in erster Instanz von einer Kammerbehörde zu entscheidende ist (§ 128 Abs. 1 WKG iVm VfSlg. 14.072/1995), wird vorgesehen, dass in den – seltenen, aber doch vorkommenden – Fällen, in denen als Vorfrage die Kammermitgliedschaft in Zweifel gezogen wird, die Finanzbehörde oder das Bundesfinanzgericht das jeweils anhängige Verfahren zu unterbrechen und einen Antrag auf Entscheidung der Vorfrage beim Präsidenten der zuständigen Landeskammer zu stellen hat. Das macht es erforderlich, die alte, auch in § 122 Abs. 5 Z 5 normierte, Regel eben dort zu beseitigen (Z 20) und in neuer Form als § 122 Abs. 10 zu erlassen (Z 22). Ebenso ist § 126 Abs. 2 anzupassen.

Zu Z 22 (§ 122 Abs. 9):

Da für die Finanzierung von Alten- und Pflegeheimen Mittel der Sozialhilfe aufgewendet werden, es aber unter Berücksichtigung der Umstände unzweckmäßig sein kann, diese in die Umlagenbemessung einzubeziehen, soll mit dem vorgeschlagenen § 122 Abs. 9 dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer die Möglichkeit eröffnet werden, in Ansehung dieser Sondersituation eine Spezialregelung zu treffen. Um Härten zu vermeiden, soll diese auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden können.

Zu Z 23 (§ 123 Abs. 14):

Zur Vermeidung von Härtefällen bei kurzer Berechtigungsdauer und eines aufwendigen Verfahrens zur Nachsicht soll in Hinkunft dann, wenn die Mitgliedschaft zu einer Fachorganisation nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr besteht, die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze entfallen.

Zu Z 30 (Art. VII):

Vorzusehen ist ein differenziertes Inkrafttreten der einzelnen Vorschriften: Die Anpassungsbestimmungen an das künftige System der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz können erst zusammen mit dessen Wirksamwerden und damit erst am 1.1.2014 in Kraft treten.

§ 123 Abs. 14 soll, weil noch administrative Vorkehrungen für die Implementierung des neuen Regimes in den Landeskammern zu treffen sind, erst am 1.1.2015 in Kraft treten.