2310/A XXIV. GP

Eingebracht am 23.05.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

 

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

        Artikel 1    Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

        Artikel 2    Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

 

Artikel 1

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 121 Disziplinarrat – Disziplinaroberrat“ ersetzt durch „§ 121 Disziplinarrat“, entfällt der Eintrag „§ 123 Disziplinaroberrat“, entfällt der Eintrag „§ 140 Berufung-Mündliche Verhandlung“ und entfällt der Eintrag „§ 176a Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder“.

2. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,“

3. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,“


4. § 3 Abs. 2 Z 7 lautet:

         „7. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,“

5. § 18 Abs. 2 entfällt und Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

6. § 19 Abs. 4 entfällt, Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und lautet:

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Staatsangehörige einer EU- oder EWR-Vertragspartei.“

7. § 30 Z 5 lit. e lautet:

              „e) Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit den Schwerpunkten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts und“

8. § 35 Z 5 lit. e lautet:

              „e) Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit den Schwerpunkten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts,“

9. § 38 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

           1. der Berufsangehörigen,

           2. der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,

           3. der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,

           4. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und

           5. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.“

10. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

           1. der Berufsgruppenangehörigen,

           2. der Bediensteten des Höheren Finanzdienstes,

           3. der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,

           4. der Bediensteten der Finanzmarktaufsicht,

           5. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und

           6. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.“

11. In § 57 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2 entfällt.

12. § 63 Abs. 3 wird aufgehoben.

13. In § 79 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2 entfällt.

14. § 85 Abs. 6 wird aufgehoben.

15. § 90 Abs. 5 wird aufgehoben.

16. In § 93 Abs. 7 entfallen der zweite und dritte Satz.

17. In § 97 Abs. 8 entfallen der dritte, vierte und fünfte Satz.

18. § 99 Abs. Abs. 4 entfällt und Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

19. In § 100 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2 entfällt.

20. § 104 Abs. 3 entfällt und Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

21. § 105 Abs. 4 wird aufgehoben.

22. § 112 Abs. 6 wird aufgehoben.

23. § 121 samt Überschrift lautet:


„Disziplinarrat

§ 121. Die Bestrafung der in § 120 aufgezählten Berufsvergehen hat durch den Disziplinarrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.“

24. § 123 samt Überschrift wird aufgehoben.

25. § 124 lautet:

§ 124. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens drei Monate nach dessen Wahl aus dem Kreis der aktiv wahlberechtigten Kammermitglieder zu bestellen. Mit der Bestellung endet die Funktion der bisherigen Mitglieder.

(2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, seine Bestellung zum Mitglied des Disziplinarrates anzunehmen. Nach Ablauf einer Funktionsperiode kann eine neuerliche Bestellung abgelehnt werden.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzugeloben. Sie haben ihr Amt unabhängig, frei von jeglichem Auftrag, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und Verschwiegenheit über die ihnen im Disziplinarverfahren bekanntgewordenen Umstände zu wahren.“

26. § 125 lautet:

§ 125. (1) Eine Bestellung von Kammerfunktionären zu Mitgliedern des Disziplinarrates ist unzulässig.

(2) Die Mitgliedschaft ist nur zu einem Senat des Disziplinarrates zulässig.

(3) Mitglieder des Disziplinarrates, gegen die ein Disziplinarverfahren, ein Verfahren zum Widerruf der Bestellung, ein strafrechtliches Verfahren wegen einer der im § 9 angeführten strafbaren Handlungen oder ein Suspendierungsverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss ihre Funktion nicht ausüben.

(4) Ist das Disziplinarverfahren mit einem verurteilenden Erkenntnis oder das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung rechtskräftig abgeschlossen oder die Suspendierung rechtskräftig verfügt worden oder ist die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erloschen, so erlischt mit diesem Zeitpunkt die Zugehörigkeit zum Disziplinarrat. Dies gilt auch für den Fall des Ruhens der Berufsbefugnis.

(5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates sind darüber hinaus die Vorschriften des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, sinngemäß anzuwenden.“

27. § 126 lautet:

§ 126. Die Funktion als Mitglied des Disziplinarrates kann nur aus wichtigen Gründen zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Zurücklegung entscheidet der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.“

28. § 127 lautet:

§ 127. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Disziplinarrates im Laufe der Funktionsperiode hat der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder umgehend eine Nachbesetzung der betreffenden Funktion vorzunehmen.“

29. § 129 lautet:

§ 129. (1) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat nach außen zu vertreten. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates haben das Kammeramt zu führen.“

30. § 136 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Verhandlung ist öffentlich.“

31. § 140 samt Überschrift wird aufgehoben.

32. § 151 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. die Bestellung der Mitglieder des Disziplinarrates,“

33. § 153 Abs. 4 und 5 entfallen und Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

34. § 168 Abs. 10 wird aufgehoben.

35. § 173 Abs. 10 lautet:

„(10) In den Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen sind auf Grund der §§ 153 und 173 nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Aufbringung der Beiträge zu den Vorsorgeeinrichtungen, die Verwaltung und Veranlagung der Beiträge, die Tätigkeit des Prüfaktuars und über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Vorsorgeleistungen zu treffen.“

36. § 175 Abs. 4 lautet:

„(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vorsitzenden der Disziplinarrate haben den Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand eines Disziplinarverfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.“

37. § 176a samt Überschrift wird aufgehoben.

38. § 205 Abs. 5 wird aufgehoben.

39. § 214 Abs. 5 wird aufgehoben.

40. § 222 Abs. 5 wird aufgehoben.

41. Dem § 227 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und die §§ 3 Abs. 1 Z 3, 3 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 2 Z 7, 18, 19, 30 Z 5 lit. e, 35 Z 5 lit. e, 38 Abs. 5, 39 Abs. 4, 57, 79, 93, 97, 99, 100, 104, 121 samt Überschrift, 124, 125, 126, 127, 129, 136 Abs. 2, 151 Abs. 3 Z 3, 153, 173 Abs. 10 und 175 Abs. 4 (Verfassungsbestimmung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 63 Abs. 3, 85 Abs. 6, 90 Abs. 5, 105 Abs. 4, 112 Abs. 6, 123 samt Überschrift, 140 samt Überschrift, 168 Abs. 10, 176a samt Überschrift, 205 Abs. 5, 214 Abs. 5 und 222 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl Nr. 157/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 4 Z 6 entfällt und die bisherige Z 7 erhält die Bezeichnung „6“.

2. § 17 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Verwaltung des Unterstützungsfonds ist von jener des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt dem Kammervorstand.“

3. § 18 Abs. 2 Z 4 entfällt und die bisherigen Z 5, 6, 7, 8 und 9 erhalten die Bezeichnung „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“.

4. § 20 lautet:

§ 20. Organe der Bundeskammer sind:

           1. der Präsident (§ 21),

           2. das Präsidium (§ 22),

           3. der Vorstand (§ 23),

           4. der Kammertag (§ 24),

           5. die Bundessektion (§ 25),

           6. der Bundessektionsvorsitzende (§ 27),

           7. das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen (§ 30) und

           8. die Rechnungsprüfer (§ 53).“

5. § 30 Abs. 5 wird aufgehoben.

6. § 43 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gültigkeit einer Wahl kann binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses in den Kammernachrichten von jeder Wählergruppe bei der Wahlkommission schriftlich durch Einspruch angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. Die Wahlkommission hat die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vorliegt, die auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Mit der Ungültigerklärung der Wahl ist anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der neuen Wahl vorzunehmen sind.“

7. § 45 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Wahl der Delegierten in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen hat in geheimer Abstimmung in der Sitzung des Kammervorstandes zu erfolgen. Wahlvorschläge sind in der Sitzung zu erstatten und müssen von einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes unterschrieben sein.“

8. § 54 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. gesetzwidrige Beschlüsse und Anordnungen mit Ausnahme jener des Disziplinarausschusses aufzuheben;“

9. § 58 wird aufgehoben.

10. § 59 Abs. 1 lautet:

„§ 59. (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarausschüsse gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 2. Hauptstück, 4. Abschnitt, der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.“

11. § 62 Abs. 3 lautet:

„(3) Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.“

12. § 66 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Verweisungsbeschluss müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind . Gegen den Verweisungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.“

13. § 67 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beschuldigte kann verlangen, dass drei Kammermitgliedern seines Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet wird.“

14. § 70 lautet:

„§ 70. (1) Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des Senates sogleich zu verkünden.“

(2) Vom Vorsitzenden des Senates unterfertigte schriftliche Ausfertigungen des Erkenntnisses sind binnen drei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.

(3) Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, zu enthalten. Für die Rechtsmittelbelehrung gelten die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 bis 4 AVG.

(4) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

15. Die §§ 71 und 72 samt Überschriften werden aufgehoben.

16. § 73 lautet:

§ 73. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses, sein Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und die dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person haben, wenn sie nicht Mitglieder einer Länderkammer sind, eine im Einzelfall vom Kammervorstand zu bestimmende angemessene Entschädigung zu erhalten.“

17. § 74 lautet:

„§ 74. Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.“

18. Nach § 77 Abs. 4 e wird folgender Abs. 4 f eingefügt:

„(4f) Die §§ 11 Abs. 4, 17 Abs. 5, 18 Abs. 2, 20, 43 Abs. 3, 45 Abs. 4, 54 Abs. 2 Z 2, 59 Abs. 1, 62 Abs. 3, 66 Abs. 3, 67 Abs. 2, 70, 73 und 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 30 Abs. 5, 58, 71 und 72 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Wirtschaftsausschuss zuzuweisen.

Begründung:

 

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Art. 131 B-VG regelt die Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte. Art. 131 B-VG enthält eine Generalklausel, welche grundsätzlich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorsieht und taxativ Ausnahmen betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorsieht.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz knüpft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden. Feststeht somit, dass keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.

Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes:

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 ist nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet) Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es handelt sich bei dem Vollzug des Ziviltechnikerkammergesetz 1993 um Vollzug im eigenen Wirkungsbereich im Sinne des jetzigen Art. 120b Abs. 2 B-VG.

Mit der vorliegenden Novelle soll dem durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 herbeigeführten grundsätzlichen Systemwechsel im administrativen Instanzenzug Rechnung getragen werden.

Durch die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgte Auflösung der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten gemäß § 58 des Bundesgesetzes über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten mit 31. Dezember 2013, fallen die in diesem Zusammenhang bisher angefallen Kosten bei der Bundes- Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer weg und sind künftig vom Bund zu tragen.

Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes:

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz ist nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist in Angelegenheiten des Vollzuges des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes erste Instanz. Es handelt sich bei dem Vollzug des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes teilweise um Vollzug im eigenen Wirkungsbereich und teilweise um Vollzug im übertragenen Wirkungsbereich im Sinne des jetzigen Art. 120b Abs. 2 B-VG.

In den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder fallen gemäß § 146 Abs. 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes insbesondere folgende Aufgaben:

1.      die öffentliche Bestellung und Anerkennung,

2.      die Durchführung von Zulassungsverfahren zu Fachprüfungen,

3.      die Durchführung von Fachprüfungen und Eignungstests,

4.      die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Eigenschaft als Berufsanwärter,

5.      die Durchführung von Verfahren, mit denen die Ausübung anderer selbständiger oder           unselbständiger Tätigkeiten untersagt wird,

6.      die Durchführung von Suspendierungsverfahren,

7.      die Durchführung von Widerrufs- und Entziehungsverfahren,

8.      die Durchführung von Verfahren zur Genehmigung der Fortführung einer Kanzlei und

9.      die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch Gesetze übertragen werden.


Die diesbezügliche verfassungsrechtlich erforderliche Weisungsbindung gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG betreffend den übertragenen Wirkungsbereich ist in § 146 Abs. 4 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes enthalten.

Gegen Bescheide der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beim Vollzug des übertragenen Wirkungsbereiches kann derzeit die Berufung an die Landeshauptleute erhoben werden. Gegen die Bescheide der Landeshauptleute besteht derzeit die Möglichkeit, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Gegen Bescheide der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beim Vollzug des eigenen Wirkungsbereiches bestehen derzeit kammerinterne Berufungsmöglichkeiten. Gegen die Bescheide der kammerinternen Berufungsinstanzen besteht derzeit die Möglichkeit, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Bei dem Vollzug des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes handelt es sich um mittelbare Bundesverwaltung. Unmittelbar aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ergibt sich somit ein Rechtszug von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die Landesverwaltungsgerichte. Dies gilt sowohl für Angelegenheiten des eigenen als auch des übertragenen Wirkungsbereiches. Überdies wird der Disziplinaroberrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ausdrücklich durch Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm Z 24 der diesbezüglichen Anlage mit Wirkung 31.12.2013 aufgelöst.

Die vorgeschlagenen Änderungen enthalten die erforderlichen Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Diese Änderungen sollen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie vorgeschlagen.

Hinsichtlich des Gesetzgebungsverfahrens ist auf § 175 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes hinzuweisen. § 175 ist eine Verfassungsbestimmung. Die Änderung des §  175 Abs. 4 ergibt sich dadurch, dass der Disziplinaroberrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ausdrücklich durch Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm Z 24 der diesbezüglichen Anlage mit Wirkung 31.12.2013 aufgelöst wurde und somit auch die bestehende Auskunftspflicht des Vorsitzenden des Disziplinaroberrates zu entfallen hat. Die Änderung des § 175 Abs. 4 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes bedarf der Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG.