2320/A XXIV. GP

Eingebracht am 23.05.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Themessl

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern

(Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012) und das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012

– ÖSG 2012 und das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Ökostromgesetzes 2012 – ÖSG 2012

 

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 21 Abs. 1 Z 2 entfällt. Die Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnung Z 2 und Z 3.

 

2.    § 21 Abs. 2 entfällt das Wort „ausschließlich“


Artikel 2

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011

 

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, wird wie folgt geändert:

 

Dem § 75 wird folgender Abs.3 angefügt

 

(3) Die Kosten für die Einspeisung von Biogasen, die zu Erdgasqualität aufbereitet worden sind, sind vom Einspeiser zu 50% zu entrichten, jedoch mit maximal 250.000,- EUR begrenzt.

 

 

Begründung:

 

Biogasanlagen stellen das Rückgrat der erneuerbaren Energie in Österreich dar und erzeugen auf der Basis von Wirtschaftsdünger Biogas, das zu Biomethan aufkonzentriert werden kann. Damit wird es ermöglicht, dass neben Strom und Wärme auch Gas (Erdgas = Biomethan) für die kommunale Versorgung zur Verfügung gestellt wird. Neben der kommunalen und gewerblichen Versorgung in Form von Strom und Wärme, kann in der Biogasanlage auch Kohlendioxid zu Methan umgewandelt werden, und so die Gewerbebetriebe in der Co2-Emissionsreduktion unterstützt werden.

Damit stellen Biogasanlagen neben der kommunalen Versorgung auch eine tragende Säule für regionale Gewerbebetriebe dar und bilden durch ihre regionale Einbettung, vor allem in strukturschwachen Regionen, einen Keimpunkt für wirtschaftliche und gewerbliche und Entwicklungen.

 

Die bestehende 50% Regelung in § 21 des Ökostromgesetzes verhindert die Entwicklung von zukunftsfähigen Modellen der Biogaseinspeisung. Ohne Änderung der Prozentzahl (auf z.B. 3 % wie im §7 Z 2) können die bereits vorhanden hocheffizienten GUD-Anlagen (Gas und Dampf Kombi-Kraftwerk) nicht eingesetzt werden und man müsste extra für die Biogasanlagen zusätzliche Kraftwerke bauen. Dieser Weg erscheint überflüssig und wenig sinnvoll.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie ersucht!