2323/A XXIV. GP

Eingebracht am 23.05.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Peter Haubner, Wolfgang Katzian

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011 und das Energie-Control-Gesetz geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011 und das Energie-Control-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    1: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010

           Artikel    2: Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

           Artikel    3: Änderung des Energie-Control-Gesetzes

Artikel 1

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 19, § 22 Abs. 1, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 72, § 73 Abs. 2 und Abs. 3, § 76, § 77a bis § 79a, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 3 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

2. § 2 Z 5 wird durch folgende Z 5 und Z 6 samt Schlussteil ersetzt:

         „5. die in der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15, und

           6. die in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1,

der Durchführung durch die Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bestimmungen durchgeführt.


3. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Mitteilung von Insider-Informationen

§ 10a. Jeder Marktteilnehmer, der im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zur Veröffentlichung von Insider-Informationen verpflichtet ist, hat die zu veröffentlichenden Tatsachen zeitgleich mit der Veröffentlichung auch der E-Control mitzuteilen.“

4. (Grundsatzbestimmung) In § 23 Abs. 7 enfällt die Wortfolge „und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG“.

5. § 48 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

6. § 50 Abs. 4 lautet:

„(4) Wurde ein Kostenbescheid vom Bundesverwaltungsgericht abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.“

7. In § 89 Abs. 2 wird die Bezeichnung „den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Bezeichnung „das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

8. (Grundsatzbestimmung) § 90 lautet:

„§ 90. (Grundsatzbestimmung) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes die Landesregierung.“

9. § 99 Abs. 1 werden folgende Z 7 bis Z 16 angefügt:

         „7. entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;

           8. entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;

           9. entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;

         10. entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;

         11. entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;

         12. sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;

         13. sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;

         14. entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;

         15. entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;

         16. auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.“

10. § 99 werden folgende Abs. 4 und Abs. 5 angefügt:

„(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;

           2. auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz,, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.

(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 10a nicht nachkommt;

           2. den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;

           3. seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt.“

11. Nach § 108 wird folgender § 108a samt Überschrift eingefügt:

„Missbrauch einer Insider-Information

§ 108a. (1) Personen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a bis lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, das sind

           1. Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens,

           2. Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens,

           3. Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu Informationen haben und

           4. Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben,

die Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mit dem Vorsatz ausnützen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem sie

           a. diese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung derartiger Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt nutzen,

           b. diese Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht, oder

           c. auf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen empfehlen oder andere Personen dazu verleiten, derartige Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern,

sind vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer als Insider gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 eine Insider-Information im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Die Tat ist nach Abs. 1 und 2 nicht strafbar, wenn

           1. ein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Strom kauft, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oder

           2. die jeweils in Art. 3 Abs. 4 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Marktteilnehmer in der dort beschriebenen Weise tätig werden.

(4) Die Zuständigkeit zur Durchführung des Hauptverfahrens wegen Missbrauchs einer Insider- Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Dies gilt auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.“

12. § 109 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 2 Z 5 und 6 samt Schlussteil, § 10a, § 99 Abs. 1 Z 7 bis Z 16, § 99 Abs. 4 und 5 und § 108a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013, treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 4 und § 89 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft“

13. § 110 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 23 Abs. 7 und § 90, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“


Artikel 2

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

2. In § 2 wird am Ende der Z 1 der Strichpunkt gestrichen, in Z 3 die Wortfolge „und der“ durch das Wort „der“ ersetzt, in Z 4 das Wort „und“ angefügt sowie nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:

         „5. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1;“

3. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Mitteilung von Insider-Informationen

§ 10a. Jeder Marktteilnehmer, der im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zur Veröffentlichung von Insider-Informationen verpflichtet ist, hat die zu veröffentlichenden Tatsachen zeitgleich mit der Veröffentlichung auch der E-Control mitzuteilen.“

4. § 69 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in § 73 bis § 82 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

5. § 71 Abs. 4 lautet:

„(4) Wurde ein Kostenbescheid vom Bundesverwaltungsgericht abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Feststellung bzw. Genehmigung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.“

6. In § 148 Abs. 3 wird die Bezeichnung „den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Bezeichnung „das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

7. § 159 Abs. 1 werden folgende Z 8 bis Z 17 angefügt:

         „8. entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht effektiv oder nicht rechtzeitig bekannt gibt;

           9. entgegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Insider-Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich übermittelt;

         10. entgegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 die zeitgleiche, vollständige und tatsächliche Bekanntgabe einer Information nicht sicherstellt;

         11. entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;

         12. entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Verbindung mit einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt;

         13. sich entgegen Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht oder nicht rechtzeitig bei der Regulierungsbehörde registrieren lässt;

         14. sich entgegen Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt;

         15. entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Änderung hinsichtlich der für die Registrierung erforderlichen Informationen nicht unverzüglich mitteilt;

         16. entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Regulierungsbehörde informiert;

         17. auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Information verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.“


8. § 159 werden folgende Abs. 4 und Abs. 5 angefügt:

„(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Z 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Marktmanipulation oder den Versuch einer Marktmanipulation vornimmt;

           2. auf die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, Insider-Informationen verwendet und damit dem Verbot des Insider-Handels zuwiderhandelt, sofern er gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wissen oder wissen müsste, dass es sich um Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 handelt.

(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. seinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Insider-Informationen gemäß § 10a nicht nachkommt;

           2. den auf Grund einer Verordnung gemäß § 25a Abs. 2 E-ControlG angeordneten Datenübermittlungen nicht nachkommt;

           3. seinen Informations- und Kooperationsverpflichtungen gemäß § 25a Abs. 3 E-ControlG nicht nachkommt.“

9. Nach § 168 wird folgender § 168a samt Überschrift eingefügt:

„Missbrauch einer Insider-Information

§ 168a. (1) Personen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a bis lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, das sind

           1. Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens,

           2. Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens,

           3. Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu Informationen haben und

           4. Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben,

die Insider-Informationen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Gas betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mit dem Vorsatz ausnützen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem sie

           a. diese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung derartiger Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt nutzen,

           b. diese Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht, oder

           c. auf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen empfehlen oder andere Personen dazu verleiten, derartige Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern,

sind vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, zu bestrafen.

(2) Wer als Insider gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 eine Insider-Information im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Gas betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Die Tat ist nach Abs. 1 und 2 nicht strafbar, wenn

           1. ein Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Erdgas kauft, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oder

           2. die jeweils in Art. 3 Abs. 4 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Marktteilnehmer in der dort beschriebenen Weise tätig werden.

(4) Die Zuständigkeit zur Durchführung des Hauptverfahrens wegen Missbrauchs einer Insider-Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Dies gilt auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.“


10. Nach § 169 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2, § 10a, § 159 Abs. 1 Z 8 bis Z 17, § 159 Abs. 4 und 5 und § 168a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 69 Abs. 3, § 71 Abs. 4 und § 148 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013, treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Energie-Control-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

2. In § 1 Abs. 2 wird in Z 1 die Wortfolge „S. 55, und“ durch die Wortfolge „S. 55,“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011, S. 1.“

4. § 3 wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. „Verordnung (EU) Nr. 1227/2011“ die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. L 326 vom 08.12.2011 S. 1.“

5. § 4 wird folgende Z 9 angefügt:

         „9. Sicherstellung der Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes.“

6. In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „im Energielenkungsgesetz 1982, mit Ausnahme des § 20i und § 20j“ durch die Wortfolge „im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2“ ersetzt.

7. § 9 lautet:

§ 9. (1) Die E-Control kann gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der E-Control zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der E-Control in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010, § 24 Abs. 1 GWG 2011 und § 69 Abs. 1 GWG 2011 sowie Entscheidungen über die Methode gemäß § 69 Abs. 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.“

8. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.“

9. (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013;“

10. (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 1 wird folgende Z 12 angefügt:

       „12. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.“

11. § 24 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auferlegten Pflichten und Verbote.“


12. Nach § 25 werden folgende § 25a und § 25b samt Überschriften eingefügt:

„Untersuchung und Überwachung des Funktionierens der Energiegroßhandelsmärkte

§ 25a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, der Strafverfolgungsbehörden, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Finanzmarktaufsicht und des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind der E-Control zur Sicherstellung der Einhaltung der in den Art. 3 und Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verbote sowie der in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verpflichtung Untersuchungs- und Überwachungsbefugnisse zugewiesen. Für diese Zwecke ist sie unter Wahrung des Maßstabs der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 berechtigt:

           1. relevante Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten;

           2. von jeder relevanten Person Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und falls notwendig, solche Personen oder Auftraggeber vorzuladen und zu vernehmen; beim Verdacht des Missbrauchs einer Insider-Information (§ 108a ElWOG 2010 bzw. § 168a GWG 2011) hat die E-Control das Recht, bei den Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden nach dem 10. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO anwesend zu sein und Fragen zu stellen; die E-Control ist von diesen Terminen zu verständigen;

           3. Ermittlungen vor Ort durchzuführen und alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen;

           4. bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten (§ 134 Z 5 und § 145 StPO) einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (§ 140 Abs. 3 StPO);

           5. bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Sicherstellung gemäß § 110 StPO anzuregen;

           6. bei Verdacht der Marktmanipulation für die Dauer des Verfahrens ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit des Beschuldigten bei jener Behörde, die die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit des Unternehmens oder die Ausübung der Berufstätigkeit des Beschuldigten erteilt oder zur Kenntnis genommen hat, zu beantragen, sofern der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit mit dem betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen. In diesem Verfahren kommt der E-Control Parteistellung zu.

(2) Die E-Control erhebt und sammelt die Daten und Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer durch Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und § 24 Abs. 1 Z 4 übertragenen Aufgaben benötigt. Die E-Control hat  die Meldepflichtigen, die Häufigkeit, den Umfang sowie das Format der Meldepflichten durch Verordnung zu bestimmen. Zur Vermeidung von Doppelmeldungen sind die Meldepflichten der Meldeverpflichteten gegenüber anderen zuständigen nationalen Behörden sowie die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festzulegenden Meldepflichten zu berücksichtigen.

(3) Börseunternehmen sowie sonstige Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, haben der E-Control alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die E-Control bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, dass sowohl in den Aufgabenbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der E-Control fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die E-Control ist berechtigt, dem Börseunternehmen sowie sonstigen Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß Art. 3 oder Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erschwert oder vereitelt würde.

(4) Die E-Control, die Finanzmarktaufsicht, die Bundeswettbewerbsbehörde und die Börsekommissäre gemäß § 46 Börsegesetz 1989 haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind. Die Vertraulichkeit, die Integrität und der Schutz der eingehenden Informationen ist sicherzustellen.

(5) Die E-Control ist ermächtigt, Datenaustauschabkommen mit Regulierungsbehörden in anderen EU- und EFTA-Staaten abzuschließen und hierdurch gewonnene Daten zur Erfüllung ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und § 24 Abs. 1 Z 4 übertragenen Aufgaben zu verwenden. Die Vertraulichkeit, die Integrität und der Schutz der eingehenden Daten ist sicherzustellen.


(6) Die E-Control ist ermächtigt, rechtskräftige Entscheidungen der zuständigen Strafbehörden, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verhängt wurden, in sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 4 unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen öffentlich bekanntzugeben, es sei denn, diese Bekanntgabe würde einen unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten zur Folge haben.

(7) Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten sinngemäß.

Sonderbestimmungen in Bezug auf die Untersuchungs- und Überwachungsbefugnisse im Dienste der Strafrechtspflege bei Verdacht auf Missbrauch einer Insider-Information

§ 25b. Im Ermittlungsverfahren zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information (§ 108a ElWOG 2010 und § 168a GWG 2011) ist die E-Control verpflichtet, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten und ihre bisher im Rahmen der in § 25a Abs. 1 vorgesehenen Befugnisse gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat die E-Control auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Analysen und Auswertungen sichergestellter Unterlagen und auf Datenträger gespeicherter Informationen vorzunehmen.“

13. § 42 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2, § 3 Z 7, § 4 Z 9, § 21 Abs. 1 Z 12, § 24 Abs. 1 Z 4, § 25a und § 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit dem, der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 9 und § 12 Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie beantragt.

 

Begründung

Allgemeiner Teil

Hintergrund und Ziel der REMIT-VO:

Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT-VO), ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011, S.1, die die Transparenz und Stabilität der europäischen Energiemärkte erhöhen soll, trat bereits am 28. Dezember 2011 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt sind daher auch Insiderhandel (Art. 3) und Marktmanipulation (Art. 5) im Energiegroßhandel ausdrücklich verboten.

Da es sich bei der REMIT-VO aber um eine sog. „hinkende Verordnung“ handelt, bedarf es in manchen Punkten der innerstaatlichen Durchführung.

Wesentlicher Inhalt der REMIT-VO ist:

1.      Verbot von Insiderhandel (Artikel 3) und Marktmanipulation (Artikel 5)

2.      Verpflichtung der Marktteilnehmer zur Registrierung (Artikel 9)

3.      Verpflichtung der Marktteilnehmer zur Meldung von Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt (Artikel 8), zum Publizieren von Insiderinformationen (Artikel 4)

4.      Ermächtigung von ACER zur Umsetzung der Verordnung, insbesondere zur Marktüberwachung (Artikel 7), zum Sammeln der Transaktionsmeldungen (Artikel 8) und zur Sammlung der Registrierung der Marktteilnehmer (Artikel 9).

Als Marktteilnehmer am Energiegroßhandelsmarkt im Sinne der REMIT-VO gelten alle juristischen und natürlichen Personen, die Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten abschließen oder Handelsaufträge erteilen. Damit sind insbesondere Energiehändler, Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Strom- und Gasbörsen und Energiebroker eingeschlossen.

Als Energiegroßhandelsprodukte gelten physische wie finanzielle Geschäfte mit Strom oder Gas, insbesondere Lieferverträge, Transportverträge und Derivatgeschäfte wie Optionen oder Swaps. Versorgungs- und Verteilungsverträge an Endverbraucher bzw. Großkunden fallen ab einer Größe von 600 GWh pro Jahr in einem geographischen Marktgebiet unter die Regulierung der REMIT-VO.

Die innerstaatlichen Umsetzungserfordernisse beschränken sich auf die Strafbestimmungen bei Verstößen gegen die Verbote von Insiderhandel und Marktmanipulation sowie bei Nichteinhaltung der von der REMIT-VO auferlegten Verpflichtungen. Auch die erforderlichen Untersuchungs- und


Durchsetzungsbefugnisse der Regulierungsbehörde müssen im Rahmen der nationalen Umsetzung geschaffen werden.

Hintergrund und Ziel der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012:

Seit mehr als 20 Jahren werden in Österreich intensive Bemühungen unternommen, eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit einzuführen. Waren diese anfangs hauptsächlich von föderalistischen und allgemeinen rechtsstaatlichen Motiven geleitet, sind in der Folge die Erfüllung der Anforderungen, die Art. 5, Art. 6 und in jüngster Zeit auch Art. 13 EMRK und das Unionsrecht (vgl. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) an den Verwaltungsrechtsschutz stellen, sowie in den letzten Jahren die dringende Notwendigkeit einer Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes als weitere Ziele hinzugetreten.

Die Einführung dieser zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit erfordert von den Materiengesetzgebern die Anpassung der jeweiligen Gesetze an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012. Diese Anpassung sieht vor, dass an die Stelle der Regulierungskommission das Bundesverwaltungsgericht tritt, so dass ein zweistufiger Instanzenzug eingeführt wird.

Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Der Bund kann sich zur Durchführung der den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1, sowie der Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, insbesondere auf folgende Kompetenztatbestände stützen: Art. 10 Abs. 1 B-VG: „Zivilrechtswesen“ (Z 6) und Art. 12 Abs. 1: „Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt“ (Z 5). Darüberhinaus enthalten alle Gesetze für jene Bestimmungen, die keiner Bundeskompetenz zuzuordnen sind, eine im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel oder sind als „Verfassungsbestimmung“ ausgewiesen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (ElWOG):

Zu § 10a:

§ 10a setzt auf Artikel 4 der REMIT-VO auf und schreibt vor, dass Marktteilnehmer ihnen vorliegende Insider-Informationen – es handelt sich dabei um Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. Informationen, die die Kapazität und die Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen betreffen – der E-Control mitzuteilen haben. Ziel der Regelung ist es, der Behörde die Überwachung des Verbots des Insider Handels zu ermöglichen. Dazu benötigt sie die Information welche Insider Informationen zu welchem Zeitpunkt veröffentlicht wurden.

Die Mitteilung der Insider-Informationen an die E-Control bedarf keiner besonderen Formerfordernisse, eine Mitteilung auf einfachem Wege mittels E-Mail-Benachrichtigung ist ausreichend. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen wird davon ausgegangen, dass der Anfall solcher Mitteilungen für die einzelnen Marktteilnehmer gering ist und die Mitteilung per E-Mail unkompliziert erbracht werden kann. Deshalb entsteht für die Marktteilnehmer kein ungebührlicher Verwaltungsaufwand. Auch stehen der Mitteilung an die E-Control aufgrund der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Daten, keine Geheimhaltungsinteressen entgegen. Eine individuelle Übermittlung ist dann nicht notwendig, wenn etwa die Meldungen bereits ACER übermittelt werden oder alle Insider-Informationen auf einer zentralen Plattform veröffentlicht werden.

Zu § 50 Abs. 4:

Mit diesen Änderungen werden – bedingt durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – die Regulierungskommission als Berufungsinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt, Verweise auf Bestimmungen des B-VG aktualisiert sowie die Begriffe „Revision“ und „Beschwerde“ den Vorgaben des B-VG angepasst.

Zu § 99:

In Anpassung an das Börsegesetz werden Marktmanipulationen mit einer Höchststrafe von 150 000 Euro sanktioniert.

Die Verwaltungsstrafbestimmung in Abs. 1 Z 16 unterscheidet sich von dem Abs. 4 durch den fehlenden Bereicherungsvorsatz.

Zu § 108a:

§ 108a ergänzt die Strafbestimmungen des 4. Hauptstücks des ElWOG 2010 und setzt dabei den Art. 18 der REMIT-VO um, der die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet festzulegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Als Person ist gemäß Art. 2 Z 8 der REMIT-VO eine natürliche oder juristische Person zu verstehen. Art. 3 Abs. 5 der REMIT-VO legt fest, dass, sofern es


sich bei der Person, die über Insider-Informationen verfügt, um eine juristische Person handelt, das Verbot des Insider-Handels auch für die natürlichen Personen gilt, die an dem Beschluss beteiligt sind, die Transaktion für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen. Nach österreichischer Rechtslage kann über das Verbandverantwortlichkeitsgesetz auch die juristische Person selbst für Insider-Handel verantwortlich gemacht werden.

Aufgrund einer Änderung der StPO mit 1.1.2008 und der damit erfolgten Trennung zwischen Ermittlungs- und Hauptverfahren, sowie in Anpassung an das Börsegesetz, wurde die Zuständigkeit zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Landesgericht für Strafsachen Wien übertragen.

Zu Artikel 2 (GWG):

Hier kann auf die Erläuterungen zu Art. 1 (ElWOG 2010) verwiesen werden.

Zu Artikel 3 (Energie-Control Gesetz):

Zu § 1:

Die im E-ControlG geregelte Materie ist über weite Teile dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG (Elektrizitätswesen) zuzuordnen, weswegen die im E-ControlG enthaltenen Regelungen nur unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel als unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen werden können. Ohne eine solche Regelung wären sonst nur die als Verfassungsbestimmungen bezeichneten Vorschriften in diesem Bundesgesetz unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Die Bestimmung enthält somit eine Kompetenzdeckungsklausel für die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von einfachgesetzlichen Vorschriften, damit diese auch in den Belangen Bundessache sind, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die Neuerlassung der im ggstl. Entwurf vorgesehenen Bestimmungen, erfordert daher die verfassungsrechtliche Absicherung dieser Kompetenzergänzung.

Zu § 5 Abs. 4:

Hier handelt es sich um eine Anpassung der Zitierungen an die geänderte Rechtslage.

Zu § 9:

Zu Abs. 1:

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG legt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fest, über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde zu erkennen. Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG sieht in weiterer Folge die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vor, über Revisionen gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zu entscheiden. Um Klarstellungen hinsichtlich des Parteistatus auch in den Verfahren gemäß § 48 Abs. 3 und § 89 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 69 Abs. 3 und § 148 Abs. 3 GWG 2011 zu treffen, ist § 9 entsprechend anzupassen.

Amtshandlungen der E-Control im Sinne der vorliegenden Bestimmung umfassen Bescheide der E‑Control sowie Eingaben im Rahmen ihrer Parteistellung.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 erster Satz ist insoweit unverändert geblieben, als lediglich die Regulierungskommission durch das Verwaltungsgericht des Bundes ersetzt wird.

Art. 37 Abs. 12 der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitäts­binnen­markt, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55, sowie Art. 40 Abs. 12 der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, ABl. Nr. 211 vom 14.08.2009 S. 94, sehen vor, dass Beschwerden gegen Entscheidungen über Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife bzw. Methoden keine aufschiebende Wirkung haben. Die Anwendbarkeit von § 13 und § 22 Abs. 2 und 3 VwGVG wird aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben durch den vorgeschlagenen § 9 Abs. 2 letzter Satz E-ControlG ausgeschlossen.

Zu § 12 Abs. 4:

Die Verfassungsbestimmung des § 12 Abs. 4 E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, idF BGBl. I Nr. 107/2011, wurde mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufgehoben. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde dem Art. 94 B-VG ein Abs. 2 angefügt, welcher lautet:

„(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für ein Landesgesetz gemäß dem ersten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 B-VG sinngemäß.“

Dieser Art. 94 Abs. 2 B-VG lässt in einzelnen Angelegenheiten Ausnahmen vom Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung – und damit von der grundsätzlichen Allzuständigkeit der Verwaltungsgerichte – zu.

In der Praxis hat sich in Streitschlichtungsangelegenheiten die Vorschaltung der Regulierungsbehörde mit einschlägigen Fachkenntnissen vor die Zivilgerichte bewährt, weshalb die Regelung wieder eingeführt werden soll.

Eine gesonderte Anordnung, wonach die Entscheidung der Regulierungskommission erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts außer Kraft tritt, konnte im Hinblick auf Art. 94 Abs. 2 B‑VG unterbleiben.

Zu § 24 Abs. 1 Z 4:

Im Hinblick auf Meldepflichten nach der REMIT-VO ist eine zusätzliche Datenerfassung nationaler Behörden im nationalen Interesse ausdrücklich in Erwägungsgrund 17 anerkannt. Insbesondere normiert auch Artikel 7 Abs. 2 letzter Satz der REMIT-VO, dass nationale Regulierungsbehörden den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene überwachen können. Dessen ungeachtet ist es mit Hinblick auf die Sensibilität der hier betroffenen Daten angezeigt, dass der Zugang zu diesen Daten nur in dem Ausmaß durch die E-Control gesucht und seitens der aktenführenden Stelle gewährt werden darf, als dies im Hinblick auf die angeführten Zwecke im Einzelfall notwendig ist.

Zu § 25a:

Zu Abs. 1:

In Umsetzung des Art. 13 der REMIT-VO werden in § 25a die Untersuchungs- und Überwachungsbefugnisse der E-Control zur Sicherstellung der Einhaltung des Verbots der Marktmanipulation und des Missbrauchs von Insider-Informationen ausgestaltet. Art. 13 Abs. 1 der REMIT-VO legt fest, dass diese Befugnisse entweder direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder durch Antrag bei der zuständigen Justizbehörde ausgeübt werden können. Die nationale Umsetzung führt zu keiner grundlegenden Erweiterung der Kompetenzen der E-Control. Die Sanktionierung des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestands Marktmanipulation obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden; die Ermittlungsbefugnisse in Bezug auf Insider-Handel als gerichtlicher Straftatbestand obliegen der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die von der E-Control in Zukunft im Rahmen der REMIT-VO wahrzunehmenden Befugnisse verstehen sich vorbehaltlich der bereits bestehenden Kompetenzen der Gerichte, der Strafverfolgungsbehörden, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Finanzmarktaufsicht sowie des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Die neu geschaffenen Untersuchungs- und Überwachungsbefugnisse dienen nicht nur zur Sicherstellung der Einhaltung der festgelegten Verbote sondern mussten auch zur Kontrolle der Einhaltung der Pflichten des Art. 4 REMIT-VO (siehe Art. 13 der REMIT-VO) eingeführt werden.

Die Befugnisse der E-Control sind auf die Überwachung beschränkt, ein Berufsverbot kann die E-Control nicht aussprechen, sondern lediglich bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag stellen. Als zuständige Behörde ist - im Sinne eines contrarius actus - jene zu verstehen, die

1.      die  Zustimmung (Konzession) zum Betrieb des Unternehmens erteilt hat, oder,

2.      wenn es sich um die Zulassung natürlicher Personen handelt, jene Behörde, die die Berufsvoraussetzungen geprüft hat.

Dazu hat die E-Control in diesem Verfahren Parteistellung.

Zu Abs. 2:

Um eine effektive Überwachung des österreichischen Energiegroßhandelsmarktes zu gewährleisten, ist es für die Regulierungsbehörde notwendig regelmäßig Transaktionsdaten zu erhalten. Art. 8 Abs. 1 der REMIT-VO erläutert welche Daten von der Agentur für die Marktüberwachung herangezogen werden und wer diese Daten zu melden hat. Es handelt sich dabei um Marktteilnehmer oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Behörden und um Daten über Transaktionen und Handelsaufträge am Energiegroßhandelsmarkt. Die Datenerhebung durch die Agentur wird basierend auf von der EU-Kommission zu erlassenden Durchführungsrechtsakten (Art. 8 Abs. 2 und Abs. 6 der REMIT-VO) erfolgen.

Zur Erfüllung ihrer Beobachtungsaufgabe ist die Regulierungsbehörde auf eine Vielzahl von Daten und Informationen angewiesen. Diese werden teilweise schon von anderen Behörden oder von den Unternehmen freiwillig, etwa an die EEX gemeldet und auf deren Transparenzplattform veröffentlicht (allerdings in aggregierter Form). Um die Wirtschaft nicht unnötig zu belasten, ist es erforderlich, bestehende Meldepflichten zu berücksichtigen und vorhandene Meldesysteme zu nutzen, um Doppelmeldungen zu vermeiden. Benötigt die E-Control Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Behörde in der erforderlichen Qualität erteilt wurden, so sollte sie sich tunlichst an diese Behörde wenden, um die mehrfache Anforderung von Daten zu vermeiden. Dabei gilt insbesondere, dass die Qualität der Daten die Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde – eine zeitnahe Auswertung aller von ihr als relevant erachteten Daten, deren Korrektheit und Vergleichbarkeit garantiert sein muss – nicht beeinträchtigen darf.

Zu den Meldepflichten gehören die gesetzlichen Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber. Sie basieren auf den Transparenzverpflichtungen nach den Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sowie der Verordnung (EU) Nr. 994/2010. Darüber hinaus wird die Europäische Kommission auf Basis der REMIT-VO festlegen, welche Handels- und Fundamentaldaten wann und in welcher Form von den Marktteilnehmern zu liefern sind. Soweit absehbar (siehe ACER, Recommendations to the Commission as regards the records of wholesale energy market transactions, including orders to trade, according to Article 8 of Regulation (EU) 1227/2011 concerning balancing market and transportation contracts), wird eine Meldung von Verträgen über Ausgleichsenergie sowie von Transportverträgen iSd Art. 2 Z 4 lit. c und d der REMIT-VO nicht von der ersten Version der Durchführungsrechtsakte erfasst sein. Für die Überwachung dieser Energiegroßhandels(teil)märkte sind daher Daten direkt an die Regulierungsbehörde zu melden. Dadurch kommt es zu keiner Doppelmeldung, da diese Daten in absehbarer Zeit nicht an die Agentur gemeldet werden müssen. Um Umstellungen in Zukunft zu vermeiden, wird bei der Datenmeldung auf die Empfehlungen der Agentur abgestellt und werden soweit vorhanden bereits definierte Datenformate verwendet. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten möglichst branchenübliche Datenformate verwendet werden. Nach Möglichkeit ist ein zentraler Weg für die Datenmeldung zu wählen, zB für Transportverträge und für Regelenergieverträge über die Übertragungsnetzbetreiber, Börsen bzw entsprechende Plattformen.

Daten über die Kapazität und Nutzung von Anlagen gemäß Art. 8 Abs. 5 der REMIT-VO (Fundamentaldaten) werden auf Grund der in dieser Bestimmung auferlegten Verpflichtung direkt an die Regulierungsbehörden übermittelt. Sollten für die nationalen Überwachungsaufgaben des § 24 Abs. 1 Z 4 weitere Fundamentaldaten notwendig sein, sind auch diese für die Erfüllung dieser Aufgabe der Regulierungsbehörde in einem von ihr gewählten Modus zur Verfügung zu stellen.

Art. 4 der REMIT-VO schreibt vor, dass Marktteilnehmer ihnen vorliegende Insider-Informationen – es handelt sich dabei um Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. Informationen, die die Kapazität und die Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen betreffen –  zu veröffentlichen haben. Per Verordnung soll nun auch geregelt werden, dass diese Insider-Informationen an die Regulierungsbehörde gesendet werden, um ihr die Überwachung und Durchsetzung des Verbots des Insider Handels, die ihr gemäß Art. 13 der REMIT-VO aufgetragen sind, zu ermöglichen. Sie benötigt dazu die Information welche Insider Informationen zu welchem Zeitpunkt veröffentlicht wurden.

Auf Grund des schrittweisen Inkrafttretens der REMIT-VO durch Fristen, die durch das Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte ausgelöst werden, wird es notwendig sein unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine umfangreichere Verordnung zu erlassen, die dann – je nach Umfang der Durchführungsrechtsakte – dementsprechend nach deren Inkrafttreten zu reduzieren sein wird.

Zu Abs. 3:

Für Börseunternehmen und Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiehandelsprodukten arrangieren, besteht auch eine allgemeine Unterstützungspflicht. Darunter fällt auch die Verpflichtung zur Unterlassung von Untersuchungen und sonstigen Maßnahmen, wenn die E-Control der Meinung ist, dass ansonsten die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder vereitelt würde und sie eine solche Unterlassung anordnet.

Zu Abs. 4:

Im Rahmen des Anwendungsbereichs der REMIT-VO haben die relevanten Behörden E-Control, Finanzmarktaufsicht, Bundeswettbewerbsbehörde und Börsekommissäre einander Informationen zukommen zu lassen, die für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Die dabei übermittelten und erhaltenen Daten sind gemäß Erwägungsgrund 30 der REMIT-VO von den genannten Behörden vertraulich zu behandeln.

Zu Abs. 5:

Auf Grund der starken Verknüpfung der Energiegroßhandelsmärkte, insbesondere des deutsch-österreichischen Elektrizitätsgroßhandelsmarkts, ist es notwendig die E-Control mit der Möglichkeit auszustatten Daten auszutauschen. Zusätzlich sieht Art. 16 der REMIT-VO diese Pflicht zur Zusammenarbeit in mehrfacher Hinsicht vor. Eine effektive Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung ist jedoch durch die Möglichkeit des Datenaustausches bedingt.

Zu Abs. 6:

In Umsetzung des Art. 18 Abs. 3 der REMIT-VO ist die nationale Regulierungsbehörde mit der Ermächtigung auszustatten Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung ergriffen bzw. verhängt werden, öffentlich bekannt zu geben, es sei denn, diese Bekanntgabe würde einen unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten zur Folge haben. Die E-Control ist gemäß § 36 Abs. 4 E-Control-Gesetz bereits verpflichtet, ihre eigenen Entscheidungen zu veröffentlichen. Eine allfällige


Veröffentlichung erfolgt in der Regel unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Bei Vornahme einer Veröffentlichung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine Behinderungen bei parallel laufenden bzw. im Zusammenhang stehenden Ermittlungsverfahren eintreten.

Zu § 25b:

Die Staatsanwaltschaft kann sich in einem Verfahren zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information der E-Control bedienen. Die E-Control hat über Ersuchen der Staatsanwaltschaft Analysen und Auswertungen sichergestellter Unterlagen und auf Datenträgern gespeicherter Informationen vorzunehmen. Darüber hinaus hat die E-Control jene Beweisergebnisse und Erkenntnisse, die sie im Rahmen der in § 25a Abs. 1 vorgesehenen Befugnisse erhalten hat, den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen.

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die E-Control im Verfahren nach der StPO nicht die Funktion einer Strafverfolgungsbehörde ausübt. . Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sollen sich jedoch der fachlichen Expertise der E-Control bedienen können, sodass die fachliche Beurteilung und Begleitung einer polizeilichen Ermittlung die Zusammenarbeit im Bereich der Auswertungs- und Analysetätigkeiten ermöglicht werden soll. Führt etwa die Kriminalpolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zwangsmaßnahmen durch, sind bei Bedarf die Ergebnisse von der Staatsanwaltschaft der E-Control zur Auswertung und fachlichen Analyse zu übermitteln und ihr Gelegenheit zu geben, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.

Zu § 42 Abs. 3:

Da die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1.1.2014 eingeführt wird und die bei den Rechtsmittelbehörden anhängigen Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG mit diesem Zeitpunkt auf die Verwaltungsgerichte übergehen, treten auch die in diesem Zusammenhang erforderlichen Änderungen des E-ControlG mit 1.1.2014 in Kraft.