2338/A XXIV. GP

Eingebracht am 13.06.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Ikrath, Dr. Jarolim, 
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz,  mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungs-gesellschaftengesetz  geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2013 - Urh-Nov 2013)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2013 - Urh-Nov 2013)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird geändert wie folgt:

1. § 60 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Ist ein Werk der Tonkunst mit einem Sprachwerk verbunden (Musikkomposition mit Text) und wurden beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen, so endet das Urheberrecht an beiden Werken siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers oder Miturhebers des Werkes der Tonkunst oder des Sprachwerks.“

2. § 67 Abs. 1 und Abs. 1a lauten:

„(1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1 bezeichneten Person erlöschen fünfzig Jahre nach dem Vortrag oder der Aufführung (Darbietung), wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung erscheint oder öffentlich wiedergegeben (§§ 17, 18 und 18a) wird, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Erscheint vor dem Ablauf derselben Frist eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Schallträger oder wird sie auf einem Schallträger öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Verwertungsrechte erst siebzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

(1a) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 5 bezeichneten Person erlöschen fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.“

3. § 76 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Schutzrecht an Schallträgern erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Schallträgers. Ist der Schallträger innerhalb von 50 Jahren nach der Aufnahme nicht erschienen, aber rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe (§§ 17, 18 und 18a) benutzt worden, so erlischt das Schutzrecht 70 Jahre nach dieser. Ist der Schallträger innerhalb dieser Frist weder erschienen noch rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Schutzrecht 50 Jahre nach der Aufnahme. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.“


4. Dem § 76 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

„(7) Bietet der Hersteller nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist den Schallträger nicht in ausreichender Menge zum Verkauf an (§ 9) oder stellt er ihn nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung (§ 18a), so hat die im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person das unverzichtbare Recht, den Vertrag, mit dem sie ausschließliche Rechte an der Aufzeichnung ihrer Darbietung dem Hersteller eingeräumt hat, vorzeitig zu lösen. Die Auflösung wird wirksam, wenn der Hersteller nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zugang der Auflösungserklärung den Schallträger in ausreichender Menge zum Verkauf anbietet und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. In den Fällen des § 70 ist das Auflösungsrecht durch den gemeinsamen Vertreter wahrzunehmen. Wird der Vertrag nach diesem Absatz aufgelöst, so erlöschen die Rechte des Herstellers am Schallträger.

(8) Eine im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person, die ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller gegen ein pauschales Entgelt eingeräumt hat, hat einen unverzichtbaren Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich vom Hersteller zu zahlende Vergütung für jedes vollständige Jahr ab dem 51. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist. Der Hersteller hat für die Vergütung aller betroffenen Personen insgesamt 20% der Einnahmen aus der Vervielfältigung, der Verbreitung und der öffentlichen Zurverfügungstellung des betreffenden Schallträgers bereit zu stellen, die der Hersteller während des Vorjahres erzielt hat. Hersteller, die Schallträger ab dem 51. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zur Verfügung stellen, haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig alle Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Zahlung der Vergütung erforderlich sein können. Der Anspruch kann nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(9) Hat eine im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller gegen ein nutzungsabhängiges Entgelt eingeräumt, so darf ein solches Entgelt ab dem 50. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist weder durch den Abzug von Vorschüssen noch durch andere vertraglich vereinbarte Abzüge geschmälert werden.“

5. Nach § 114 werden folgende §§ 115 und 116 samt Überschriften eingefügt:

„Verhältnis zum Recht der Europäischen Union

§ 115. Mit § 60 Abs. 2, § 67 Abs. 1 sowie § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 und § 116 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 wird die Richtlinie 2011/77/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) umgesetzt.

Inkrafttreten von Novellen

§ 116. (1) §§ 60,  67 Abs. 1 und 1a, § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft.

(2) § 60 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 gilt für Werkverbindungen, wenn zumindest eines der verbundenen Werke am 1. November 2013 in zumindest einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums noch geschützt ist.

(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 UrhG) vor dem 1. November 2013 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt.

(4) Soweit der Schutz von Werken, für die die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen schon abgelaufen war, nach Abs. 2 wiederauflebt, dürfen vor dem 1. November 2011 bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke auch nach dem 31. Oktober 2013 vollendet und diese Vervielfältigungen sowie vor dem 1. November 2011 bereits vorhandene Vervielfältigungsstücke auch nach dem 31. Oktober 2013 verbreitet werden. Ferner kann derjenige, der eine Werknutzungsbewilligung über die Benutzung eines mit einem gemeinfreien Werk verbundenen Werkes vor dem 1. November 2013 entgeltlich erworben hat, die Nutzung des vormals gemeinfreien Werkes, dessen Schutz wiederauflebt, nach dem 1. November 2013 zu angemessenen Bedingungen verlangen.

(5) § 67 Abs. 1 sowie § 76 Abs. 5 und 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 gelten für Darbietungen und Schallträger, für die am 1. November 2013 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.

(6) Hat eine im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller vor dem 1. November 2013 eingeräumt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel auf den Zeitraum der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2013 bewirkten Verlängerung der Schutzfrist. Im Übrigen ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Verlängerung der Schutzdauer durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2013 rechtfertigt weder eine Erhöhung der Tarife der Verwertungsgesellschaften für die Vergütungen nach § 42b in Verbindung mit § 76 Abs. 4 oder nach § 76 Abs. 3 noch eine Änderung der Verteilung der Einnahmen aus diesen Vergütungen zwischen verschiedenen Rechteinhabergruppen.


 

Artikel 2

Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006

Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. I Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. YY/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach § 76 Abs. 8 Urheberrechtsgesetz geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen jenen Teil der Einnahmen, der keiner im § 66 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz bezeichneten Person individuell zugeordnet werden kann, zuzuführen.“

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 13 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.“

 

 

 

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Inhalte

Die Richtlinie 2011/77/EU über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist bis zum 1. November 2013 umzusetzen.

Im Mittelpunkt der Änderungs-Richtlinie zur Schutzdauer-Richtlinie steht die Dauer der Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller und der ausübenden Künstler, deren Darbietungen auf Tonträgern festgehalten sind. Deren Schutzfrist wird von 50 auf 70 Jahre nach Erstveröffentlichung verlängert. Die Richtlinie sieht auch eine Reihe begleitender Maßnahmen für ausübende Künstler vor, wie etwa einen Rechtsverlust des Herstellers zugunsten des ausübenden Künstlers bei mangelnder Nutzung während der verlängerten Schutzdauer, einen Fonds für Studiomusiker und abzugsfreie Tantiemen für die verlängerte Schutzdauer. Für die Verbindung von Komposition und Text von Liedern ist ferner eine gemeinsame Schutzfrist beginnend mit dem Tod des längstlebenden beteiligten Urhebers vorgesehen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Mit dem Entwurf soll die Richtlinie 2011/77/EU über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte umgesetzt werden. Die vorgeschlagene Bestimmung im Aktiengesetz steht nicht in Widerspruch zum Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens).

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

Zu § 60 Abs. 2:

Der mit der Änderungs-Richtlinie 2011/77/EU zur Schutzdauer-Richtlinie 2006/116/EG eingefügte Art. 1 Abs. 7 sieht eine einheitliche Schutzdauer für eine „Musikkomposition mit Text“ vor, wobei der Lauf der siebzigjährigen Schutzfrist für die verbundenen Werke gemeinsam mit dem Tod des am längsten lebenden Verfassers des Textes oder des Komponisten der Musik beginnt, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden. § 60 Abs. 2 setzt diese Bestimmung um.


Das österreichische Urheberrecht (§ 11 UrhG) geht von einem engen Verständnis der Miturheberschaft aus, nach dem nur solche Verbindungen von kreativen Leistungen, die eine untrennbare Einheit bilden, als einheitliches Werk mit einheitlicher Schutzfrist behandelt werden, die mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers zu laufen beginnt. Die durch die Richtlinie nunmehr vorgegebene Erweiterung der Regel über den Lauf der Schutzfrist von in Miturheberschaft geschaffenen Werken auf Verbindungen von Werken der Literatur mit solchen der Tonkunst wird daher in einigen Fällen zu einer Verlängerung des bisher bestehenden Schutzes führen.

Zu § 67 Abs. 1 und 1a:

Die Schutzfrist für veröffentlichte Aufzeichnungen von Darbietungen auf einem Schallträger werden von bisher 50 auf 70 Jahre verlängert und die Formulierungen für den Beginn des Laufes der Schutzfrist der Schutzdauerrichtlinie angepasst.

Art. 3 Abs. 1 der Schutzdauer-Richtlinie 2006/116/EG in der Fassung der Änderungs-Richtlinie 2011/77/EU differenziert nämlich zwischen drei Fällen: Für unveröffentlichte Darbietungen bleibt es bei der bisherigen fünfzigjährigen Schutzfrist, die mit der Darbietung zu laufen beginnt. Für Darbietungen, die auf Bildtonträgern aufgezeichnet und veröffentlicht wurden, bleibt es ebenfalls bei der bisherigen fünfzigjährigen Frist, die mit der Erstveröffentlichung zu laufen beginnt. Eine Verlängerung auf 70 Jahre ab Erstveröffentlichung sieht die Richtlinie nur für Darbietungen vor, die auf Tonträgern erstveröffentlicht wurden.

Die vorgeschlagene Fassung des § 67 Abs. 1 setzt diese Vorgaben um. Dabei berücksichtigt der Entwurf auch die Differenzierung zwischen Erstveröffentlichung und erster öffentlicher Wiedergabe, da nach der Richtlinie die Schutzfrist mit einem dieser beiden Ereignisse zu laufen beginnt. Den Begriff der „Veröffentlichung“ übersetzt der Entwurf mit dem Erscheinen im Sinn des § 9 UrhG und den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ mit den Formen der unkörperlichen Werkwiedergabe nach den §§ 17, 18 und 18a UrhG.

Für die neue siebzigjährige Frist stellt der Entwurf im Sinn der bisherigen Terminologie des Urheberrechtsgesetzes auf die Aufzeichnung auf einem „Schallträger“ ab. Unter Schallträgern werden dabei Mittel zur wiederholbaren Wiedergabe (ausschließlich) für Gehör (vgl. § 15 Abs. 2) zu verstehen sein. Bildtonträger fallen nicht hierunter.

In Abs. 1a soll die bisherige 50-jährige Schutzfrist des Veranstalters wie bisher beibehalten werden.

Zu § 76 Abs. 5:

Art. 3 Abs. 2 der Schutzdauer-Richtlinie 2006/116/EG in der Fassung der Änderungs-Richtlinie 2011/77/EU differenziert für die Schutzdauer der Tonträgerhersteller zwischen zwei Fällen: Für unveröffentlicht gebliebene Aufzeichnungen bleibt es bei der bisherigen Schutzdauer von 50 Jahren ab der Aufzeichnung. Die Rechte an innerhalb dieser Frist erstveröffentlichten Tonträgern erlöschen nunmehr 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung. Auch hier differenziert die Richtlinie zwischen verschiedenen Formen der Veröffentlichung, wobei - anders als bei der Schutzfrist für die ausübenden Künstler - die öffentliche Wiedergabe nur dann den Lauf der Schutzfrist beginnen lässt, wenn der Tonträger nicht innerhalb von 50 Jahren nach der Aufzeichnung erscheint.

Zu § 76 Abs 7 bis 9:

Die Änderungs-Richtlinie 2011/77/EU hat in Art. 3 Abs. 2a bis 2e der Schutzdauer-Richtlinie 2006/116/EG eine Reihe von Begleitvorschriften eingefügt, die sicherstellen sollen, dass die ausübenden Künstler angemessen an den den Tonträgerherstellern erwachsenden Vorteilen aus der Schutzdauerverlängerung beteiligt werden:

Art. 3 Abs. 2a (Rückrufrecht – „use it or loose it“):

Der ausübende Künstler kann den Nutzungsvertrag beenden, wenn der Tonträgerhersteller in der verlängerten Schutzdauer Vervielfältigungsstücke des Tonträgers nicht in ausreichender Zahl anbietet oder den Tonträger nicht interaktiv öffentlich zur Verfügung stellt. Die Richtlinie verlangt damit – wenn auch sprachlich etwas verklausuliert – vom Hersteller beide Nutzungshandlungen, wenn er die Auslösung des Kündigungsrechts vermeiden will. Dieses unverzichtbare Kündigungsrecht kann ausgeübt werden, wenn der Tonträgerhersteller nicht binnen eines Jahres nach Mitteilung der Kündigungsabsicht den Tonträger ebenfalls in den genannten Formen verwertet. Die Modalitäten für die Ausübung des Kündigungsrechts durch mehrere ausübende Künstler soll das jeweilige nationale Recht regeln. Die Kündigung führt überdies zum Erlöschen der originären Rechte des Tonträgerherstellers.

Der Entwurf setzt dieses Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung in § 76 Abs. 7 nach dem Muster des § 29 UrhG („Auflösungserklärung mit Nachfrist“) um. Nach Erwägungsgrund 8 der Änderungs-Richtlinie ist der Begriff „ausreichende Menge“ im Sinn des Art. 3 lit. d („genügende Anzahl“) des Römer Leistungsschutzabkommens auszulegen; es geht also um das „Erscheinen“ im Sinn des § 9 UrhG.

Die Richtlinie sagt nichts dazu, wem gegenüber die Kündigung auszusprechen ist. Dafür würde sich ein Rückgriff auf die Lösung des § 29 anbieten, der als Kündigungsgegner den (Werk-)Nutzungsberechtigen vorsieht. In Frage käme daher die Person, die ausschließliche Nutzungsrechte an den Darbietungen innehat. Zu bedenken ist freilich auch, dass mit dem Rückruf der Rechte an der Darbietung auch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers erlischt, sodass die Kündigung wohl auch diesem gegenüber auszusprechen sein wird.

Art. 3 Abs. 2b bis 2d (Vergütung für pauschal entlohnte Musiker):

Den ausübenden Künstlern, die ihre Rechte gegen ein pauschales Entgelt abgetreten haben, kommt für die verlängerte Schutzdauer ein unverzichtbarer Anspruch auf eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt 20 Prozent der (Brutto-)Einnahmen aus der Vervielfältigung, Verbreitung und interaktiven öffentlichen Wiedergabe


der Tonträger zu. Nach Erwägungsgrund 11 der Änderungs-Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Einnahmen“ die vom Tonträgerhersteller erzielten Einnahmen vor Abzug der Abgaben. Nach Erwägungsgrund 13 sollen aber Einnahmen des Tonträgerherstellers aus der Vermietung von Tonträgern und der angemessenen Vergütung für die öffentliche Sendung und Wiedergabe sowie der für Privatkopien erhaltene gerechte Ausgleich bei der Berechnung des Gesamtbetrags, den er für die Zahlung der ergänzenden Vergütung bereitstellen muss, nicht berücksichtigt werden.

Auch hier schweigt die Richtlinie zur Frage, was geschehen soll, wenn die Verwertungsrechte einer anderen Person als dem ursprünglichen Tonträgerhersteller übertragen wurden. Mit den Kommissionsdienststellen ist in diesen Fällen wohl davon auszugehen, dass die jeweiligen Inhaber der Nutzungsrechte zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sind.

Zur Durchsetzung dieses Vergütungsanspruchs wird den ausübenden Künstlern ein Auskunftsanspruch eingeräumt. Der Vergütungsanspruch kann nur über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Der Entwurf setzt diesen Vergütungsanspruch in § 76 Abs. 8 um. Die Änderungs-Richtlinie enthält keine Bestimmung zur Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Musiker; damit sollen nach Art. 3 Abs. 2d Verwertungsgesellschaften betraut werden, die nach Erwägungsgrund 12 „nationale Bestimmungen für nicht ausschüttungsfähige Einnahmen“ anwenden können. Der Vorschlag sieht vor, dass diese Beträge, soweit sie den Bezugsberechtigten nicht zugeordnet werden können, den sozialen und kulturellen Einrichtungen zu widmen sind (siehe § 13 VerwGesG).

Art. 3 Abs. 2e (Abzugsfreiheit laufender Vergütungen - „clean slate“):

Zugunsten der ausübenden Künstler, die ihre Rechte gegen laufende Vergütungen abgetreten haben, ist vorgesehen, dass von den ab der Schutzdauerverlängerung fällig werdenden Vergütungen keine Vorauszahlungen oder sonstige vertraglich festgelegten Ansprüche abgezogen werden dürfen („clean slate“). Als Beispiele solcher „vertraglich festgelegter Ansprüche“ nannten die Kommissionsdienststellen etwa Aufnahmekosten, Tourkosten oder Kosten für Videoproduktionen.

Der Entwurf setzt diese Bestimmung in § 76 Abs. 9 um.

Zu § 115:

Die Schlussbestimmungen der Richtlinien der Europäischen Union sehen für die Mitgliedstaaten regelmäßig die Verpflichtung vor, bei der Erlassung von Vorschriften, mit denen die Richtlinien umgesetzt werden, in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die jeweilige Richtlinie Bezug zu nehmen. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Zu § 116:

Zu Abs. 1:

Der Entwurf sieht als Inkrafttretenstermin den durch die Änderungsrichtlinie zur Schutzdauer-Richtlinie mit 1.11.2013 vorgegebenen Umsetzungstermin vor.

Zu Abs. 2 bis 4:

Nach Art. 10 Abs. 6 der Schutzdauer-Richtlinie 2006/116/EG in der Fassung der Änderungs-Richtlinie 2011/77/EU gilt der in § 60 Abs. 2 umgesetzte Art. 1 Abs. 7 der Richtlinie für Musikkompositionen mit Text, von denen zumindest die Musikkomposition oder der Text in mindestens einem Mitgliedstaat am 1.11.2013 geschützt sind, und für Musikkompositionen mit Text, die nach diesem Datum entstehen. Nutzungshandlungen, die vor dem 1.11.2013 erfolgt sind, bleiben jedoch unberührt. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Bestimmungen, um insbesondere die erworbenen Rechte Dritter zu schützen.

Die Inkrafttretensbestimmung des ersten Unterabsatzes des Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie wird – angepasst an die österreichische Terminologie – in Abs. 2 umgesetzt. Dass § 60 Abs. 2 nur Nutzungshandlungen erfasst, die nach dem 1.11.2013 vorgenommen werden, ergibt sich schon aus der allgemeinen Inkrafttretensbestimmung in Abs. 1.

Wie schon zu § 60 ausgeführt, führt die durch die Richtlinie vorgegebene Erweiterung der Regel über den Lauf der Schutzfrist von in Miturheberschaft geschaffenen Werken auf Verbindungen von Werken der Literatur mit solchen der Tonkunst in einigen Fällen zu einer Verlängerung des bisher bestehenden Schutzes. Abs. 3 enthält daher eine ergänzende urhebervertragliche Bestimmung für die verlängerte Schutzdauer nach dem Vorbild vorangegangener Schutzfristenverlängerungen (vgl. Art. XIII Abs. 3 UrhG-Nov 1996, Art. II Abs. 3 UrhGNov 1972). Nach Abs. 4 sollen für den Fall, dass infolge der Schutzfristenverlängerung der Schutz eines gemeinfreien Werkes wieder auflebt, ebenfalls nach dem Vorbild ähnlicher Regelungen anlässlich vorangegangener Schutzfristenverlängerungen und im Sinn des durch die Richtlinie vorgegebenen Schutzes erworbener Rechte Dritter gewisse Nutzungshandlungen vollendet werden dürfen. Dabei wird auch berücksichtigt, dass es durchaus sein kann, dass Veranstalter im Vertrauen auf die Gemeinfreiheit eines der verbundenen Werke Rechte nur für die Nutzung des noch geschützten Werks erworben haben. Auch in diesen Fällen soll der Veranstalter die Möglichkeit haben, das verbundene Werk, dessen Schutz wiederauflebt, zu angemessenen Bedingungen zu nutzen.


 

Zu Abs. 5:

Nach Art. 10 Abs. 5 der Schutzdauer-Richtlinie in der (berichtigten) Fassung der Änderungs-Richtlinie in der deutschen Sprachfassung gilt Artikel 3 Absätze 1 bis 2e in der am 31. Oktober 2011 geltenden Fassung für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, deren Schutzdauer für den ausübenden Künstler und den Tonträgerhersteller aufgrund dieser Bestimmungen in der am 30. Oktober 2011 geltenden Fassung am 1. November 2013 noch nicht erloschen ist, und für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, die nach diesem Datum entstehen. Mit diesem auch in der korrigierten Version schwer leserlichen Text sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass Schutzgegenstände, die zum Ende der Umsetzungsfrist noch nach alter Rechtslage geschützt sind, in den Genuss der Schutzfristenverlängerung kommen sollen. Abs. 5 bringt dies mit der Anordnung zum Ausdruck, dass die verlängerte Schutzfrist und die Begleitmaßnahmen für Darbietungen und Schallträger gelten, „für die am 1. November 2013 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.“ Im Ergebnis bedeutet dies, dass mit der Änderungsrichtlinie der Schutz für Darbietungen und Tonträger verlängert wird, für die der Lauf der 50-jährigen Schutzfrist am 1.1.1964 oder später begonnen hat, die also im Jahr 1963 oder später erstveröffentlicht wurden.

Zu Abs. 6:

Für die Verlängerung der Schutzfristen für Tonträgerhersteller und ausübende Künstler enthält Art. 10a Abs. 1 Schutzdauer-Richtlinie in der Fassung der Änderungs-Richtlinie eine vertragsrechtliche Regelung für die verlängerte Schutzdauer, die von der üblichen vertragsrechtlichen Regelung des österreichischen Urheberrechts bei einer Schutzfristenverlängerung abweicht. Im Zweifel soll demnach die Einräumung der Rechte des ausübenden Künstlers an den Hersteller auch für die verlängerte Schutzdauer gelten. Abs. 6 setzt diese Regelung um, verweist aber – für den Fall, dass diese Vermutungsregel widerlegt wird – auf Abs. 3, sodass der Hersteller jedenfalls gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Nutzung berechtigt bleibt. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn der ausübende Künstler von seinem Rückrufrecht nach § 76 Abs. 7 Gebrauch macht.

Zu Art. 2 (Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006)

Zu § 13 Abs. 2a:

§ 76 Abs. 8 UrhG des Entwurfs sieht in Umsetzung des Art. 3 Abs. 2b bis 2d der Schutzdauer-Richtlinie in der Fassung der Änderungs-Richtlinie für ausübende Künstler, die ihre Rechte gegen ein pauschales Entgelt abgetreten haben, für die verlängerte Schutzdauer einen unverzichtbaren Anspruch auf eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt 20 Prozent der (Brutto-)Einnahmen aus der Vervielfältigung, Verbreitung und interaktiven öffentlichen Wiedergabe der Tonträger vor. Der Erwägungsgrund 12 der Änderungs-Richtlinie konzediert, dass es nicht immer möglich sein wird, diese Beträge Künstlern individuell zuzuordnen, deren Darbietungen vor 50 Jahren gegen pauschales Entgelt aufgezeichnet wurden. Er erklärt es daher ausdrücklich für zulässig, dass nationale Bestimmungen für nicht ausschüttungsfähige Einnahmen zur Anwendung kommen können. In diesem Sinn schlägt der Entwurf daher vor, den § 13 durch einen Abs. 2a zu ergänzen, nach dem auch Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach § 76 Abs. 8 UrhG geltend machen, sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen jenen Teil der Einnahmen zuzuführen haben, der keinem ausübenden Künstler individuell zugeordnet werden kann.

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Art. 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste

Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste

§ 60. (1) …

§ 60. (1) …

 

(2) Ist ein Werk der Tonkunst mit einem Sprachwerk verbunden (Musikkomposition mit Text) und wurden beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen, so endet das Urheberrecht an beiden Werken siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers oder Miturhebers des Werkes der Tonkunst oder des Sprachwerks.

Verwertungsrechte.

Verwertungsrechte.

§ 67. (1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1 und 5 bezeichneten Personen erlöschen fünfzig Jahre nach dem Vortrag oder der Aufführung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist ein Bild- oder Schallträger, auf dem der Vortrag oder die Aufführung festgehalten worden ist, veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

§ 67. (1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1 bezeichneten Person erlöschen fünfzig Jahre nach dem Vortrag oder der Aufführung (Darbietung), wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung erscheint oder öffentlich wiedergegeben (§§ 17, 18 und 18a) wird, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Erscheint vor dem Ablauf derselben Frist eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Schallträger oder wird sie auf einem Schallträger öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Verwertungsrechte erst siebzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

 

(1a) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 5 bezeichneten Person erlöschen fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

(2) …

(2) …

2. Schallträger.

2. Schallträger.

§ 76. (1) bis (4) …

§ 76. (1) bis (4) …

(5) Das Schutzrecht an Schallträgern erlischt fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber der Schallträger vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

(5) Das Schutzrecht an Schallträgern erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Schallträgers. Ist der Schallträger innerhalb von 50 Jahren nach der Aufnahme nicht erschienen, aber rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe (§§ 17, 18 und 18a) benutzt worden, so erlischt das Schutzrecht 70 Jahre nach dieser. Ist der Schallträger innerhalb dieser Frist weder erschienen noch rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, erlischt das Schutzrecht 50 Jahre nach der Aufnahme. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

(6) …

(6) …

 

(7) Bietet der Hersteller nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist den Schallträger nicht in ausreichender Menge zum Verkauf an (§ 9) oder stellt er ihn nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung (§ 18a), so hat die im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person das unverzichtbare Recht, den Vertrag, mit dem sie ausschließliche Rechte an der Aufzeichnung ihrer Darbietung dem Hersteller eingeräumt hat, vorzeitig zu lösen. Die Auflösung wird wirksam, wenn der Hersteller nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zugang der Auflösungserklärung den Schallträger in ausreichender Menge zum Verkauf anbietet und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. In den Fällen des § 70 ist das Auflösungsrecht durch den gemeinsamen Vertreter wahrzunehmen. Wird der Vertrag nach diesem Absatz aufgelöst, so erlöschen die Rechte des Herstellers am Schallträger.

 

(8) Eine im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person, die ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller gegen ein pauschales Entgelt eingeräumt hat, hat einen unverzichtbaren Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich vom Hersteller zu zahlende Vergütung für jedes vollständige Jahr ab dem 51. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist. Der Hersteller hat für die Vergütung aller betroffenen Personen insgesamt 20% der Einnahmen aus der Vervielfältigung, der Verbreitung und der öffentlichen Zurverfügungstellung des betreffenden Schallträgers bereit zu stellen, die der Hersteller während des Vorjahres erzielt hat. Hersteller, die Schallträger ab dem 51. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zur Verfügung stellen, haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig alle Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Zahlung der Vergütung erforderlich sein können. Der Anspruch kann nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

 

(9) Hat eine im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller gegen ein nutzungsabhängiges Entgelt eingeräumt, so darf ein solches Entgelt ab dem 50. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist weder durch den Abzug von Vorschüssen noch durch andere vertraglich vereinbarte Abzüge geschmälert werden.

Art. 2 Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006

Soziale und kulturelle Einrichtungen

Soziale und kulturelle Einrichtungen

§ 13. (1) und (2) …

§ 13. (1) und (2) …

 

(2a) Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach § 76 Abs. 8 Urheberrechtsgesetz geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen jenen Teil der Einnahmen, der keiner im § 66 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz bezeichneten Person individuell zugeordnet werden kann, zuzuführen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …