2340/A XXIV. GP

Eingebracht am 13.06.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Pendl, Singer

und Kolleginnen und Kollegen

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a wird das Zitat „§ 42 Abs. 2, und § 76 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 2, § 50b Abs. 1 Z 3, § 75 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 76 Abs. 2“ ersetzt.

2. In § 76 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in Abs. 4 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder eingetragener Partnerschaft“.

3. § 78d Abs. 5 entfällt.


Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird vor dem Zitat „§ 21a Z 7“ das Zitat „§ 10 Abs. 4 Z 1 lit. c,“ und nach dem Zitat „§ 21a Z 7,“ das Zitat „§ 21d Z 3,“ eingefügt.

 

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1b wird vor dem Zitat „§ 29f Abs. 2“ das Zitat „§ 29b Abs. 4 Z 1 lit. c,“ eingefügt.

2. In § 29f Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in Abs. 4 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder eingetragener Partnerschaft“.

3. § 29k Abs. 7 entfällt.

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. In Art. IV Abs. 4 wird das Zitat „§ 75c Abs. 2 und § 76b Abs. 2“ durch das Zitat “§ 75 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 75c Abs. 2, § 76a Abs. 1 Z 3 und § 76b Abs. 2“ ersetzt.

2. In § 75c Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in Abs. 4 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder eingetragener Partnerschaft“.

3. § 75e Abs. 4 entfällt.

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a wird nach dem Zitat „§ 28,“ das Zitat „§ 46 Abs. 1 Z 3, § 58 Abs. 4 Z 1 lit. c und“ eingefügt.

2. In § 59 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in Abs. 4 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder eingetragener Partnerschaft“.

3. § 59d Abs. 5 entfällt.

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a wird nach dem Zitat „§ 28“ das Zitat „, § 46 Abs. 1 Z 3, § 65 Abs. 4 Z 1 lit. c“ eingefügt.

2. In § 66 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in Abs. 4 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder eingetragener Partnerschaft“.

3. § 66d Abs. 5 entfällt.


Begründung

 

Aufgrund des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013 werden in Bezug auf die Stiefkindadoption die maßgeblichen Bestimmungen des ABGB und des EPG geändert, wonach die Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare (in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft und für eingetragene Partner) rechtlich ermöglicht wird (Urteil des EGMR vom 19.2.2013 wegen Verletzung von Art. 14 iVm Art. 8 EMRK).

Im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts finden sich einige Bestimmungen, die einen Konnex zum EPG herstellen und die folglich anzupassen wären.

Im Hinblick auf den Gleichheitssatz sollen beispielsweise bei der Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes oder bei einem Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes, aber auch bei der Familienhospizfreistellung die Ansprüche unterschiedslos auch für gleichgeschlechtliche Paare ermöglicht werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss