2361/A XXIV. GP

Eingebracht am 14.06.2013
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Antrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dr. Josef Cap

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xy/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Abs. 2f wird folgender neuer Abs. 2g eingefügt:

„(2g) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grund von Hochwasserschäden im Mai und Juni des Jahres 2013 in den Jahren 2013 bis 2015 zusätzlich zu Abs. 2, 2a und 2b im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von maximal 20 Millionen Euro entspricht.“

2. § 51 Abs. 5a lautet:

„(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a, 2b und 2g) mit einem Barwert von 527,839 Millionen Euro und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 6 Abs. 2e) mit einem Barwert von 140 Millionen Euro zu bedecken.“

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Umweltausschuss zuzuweisen.

 

 


 

Begründung:

 

Ende Mai/Anfang Juni 2013 sind österreichweit außergewöhnliche Hochwässer durch langanhaltende, intensive Regenfälle verursacht worden. Viele Regionen Österreichs in beinahe allen Bundesländern sind von den Überflutungen stark betroffen. Durch die Wassermassen wurden zahlreiche siedlungswasserwirtschaftliche Einrichtungen (Trinkwasserversorgungen und Abwasserentsorgungen) dramatisch in Mitleidenschaft gezogen. Das tatsächliche Ausmaß der dadurch verursachten Schäden und Folgeschäden ist zum Zeitpunkt der Vorlage der Gesetzesnovelle noch nicht genau abschätzbar. Ein Rahmen von maximal 20 Millionen Euro ist jedoch sicherlich ausreichend.

Mit der Bereitstellung der zusätzlicher Förderungsmittel im Umweltförderungsgesetz (UFG) aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds im Ausmaß von maximal 20 Millionen Euro, die in den Jahren 2013 bis 2015 zugesagt werden können, soll die Finanzierung der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen ermöglicht und deren unverzügliche Inangriffnahme gewährleistet werden.

Ohne die Bereitstellung von zusätzlichen Förderungsmitteln im UFG würde die Förderung der notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen an siedlungswasserwirtschaftlichen Anlagen aus dem regulären Zusagerahmen für 2013 bis 2015 bedeckt werden. Im Bereich der Förderung Siedlungswasserwirtschaft besteht jedoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Förderungsrückstau im Ausmaß von mehr als 160 Mio. Euro. Dieser Rückstau würde sich durch die notwendige prioritäre Behandlung der Hochwasserfälle weiter verschärfen und zu weiteren Verzögerungen in der Umsetzung von wichtigen regulären Infrastrukturprojekten in der Siedlungswasserwirtschaft führen.