2362/A XXIV. GP

Eingebracht am 14.06.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Renate Csörgits, Wöginger

und Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – 2. SVÄG 2013)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – 2. SVÄG 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

Artikel                           Gegenstand

 

1                       Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2                       Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

3                       Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

4                       Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

5                       Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

6                       Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes

7                       Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 49 Abs. 7 Z 2 lautet:

         „2. Lehrende an Einrichtungen, die

                a) vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben;

               b) vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistungen;

die in der Kundmachung BGBl. II Nr. 228/2001 genannten Einrichtungen einschließlich ihrer Institutionen gelten jedenfalls als Einrichtungen nach lit. a;“

2. § 66 zweiter Satz entfällt.

3. Im § 67a Abs. 4 Z 1 wird vor dem Ausdruck „den Firmennamen“ der Ausdruck „die Dienst-geberInnennummer, wenn nicht vorhanden“ eingefügt.

4. § 67a Abs. 4 Z 2 lautet:

          „2. a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn nicht vorhanden die Finanzamts- und Steuernummer sowie

               b) die DienstgeberInnennummer, in Ermangelung einer solchen bei Personen nach § 67e die Versicherungsnummer mit dem Zusatz „v“, in sonstigen Fällen den Firmennamen

des beauftragten Unternehmens und“

5. Im § 67a wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Bei Überweisungen von Haftungsbeträgen durch Auftrag gebende Unternehmen von Personen nach § 67e hat das Dienstleistungszentrum die bei ihm eingelangten Haftungsbeträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten, sofern nicht ein anderer in Betracht kommender Krankenversicherungsträger diese Haftungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab deren Einlangen anfordert.“

6. Im § 67a Abs. 6 erster Satz wird nach dem Ausdruck „schriftlichen Antrag, der“ der Ausdruck „innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung“ eingefügt.

7. Im § 67a Abs. 6 Z 1 wird nach dem Ausdruck „nicht alle Beitragskonten“ der Ausdruck „nach dem ASVG und GSVG“ eingefügt.

8. Im § 67a wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Bei Unternehmen ohne DienstgeberInnennummer, die nicht unter § 67e fallen, sind die Haftungsbeträge auf schriftlichen Antrag, der innerhalb von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung an das Dienstleistungszentrum zu richten ist, vom Dienstleistungszentrum auszuzahlen, sofern nicht ein in Betracht kommender Krankenversicherungsträger diese Haftungsbeträge innerhalb von 14 Tagen ab deren Einlangen anfordert. Wird von einem Krankenversicherungsträger oder der Finanzbehörde die Sozialversicherungs- oder Lohnsteuerpflicht in Österreich geprüft oder eine Ermittlung zur Feststellung dieser eingeleitet, so kann bis zum Abschluss der Prüfungshandlung die Auszahlung verweigert werden.“

9. Im § 67a wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Alle Unternehmen, die einen Antrag auf Aufnahme in die HFU‑Liste stellen bzw. in der Liste geführt werden oder für die Haftungsbeträge von Auftrag gebenden Unternehmen geleistet wurden, haben den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß binnen 14 Tagen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit den §§ 67a bis 67e von Bedeutung sind. Hat der Krankenversicherungsträger Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder der vorgelegten Unterlagen, so kann er auch die Vorlage der Originalurkunden verlangen.“

10. Im § 67b Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „erbracht haben“ der Ausdruck „und als DienstgeberInnen nach diesem Bundesgesetz angemeldete DienstnehmerInnen beschäftigen“ eingefügt.

11. § 67b Abs. 2 erster Satz lautet:

„Ein in die HFU‑Liste aufgenommenes Unternehmen ist unverzüglich aus dieser Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die HFU‑Liste nach Abs. 1 nicht mehr zutreffen.“

12. Der bisherige Text des § 67c erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; im Abs. 1 (neu) zweiter Satz wird der Ausdruck „des § 67b“ durch den Ausdruck „der §§ 67b und 67e“ ersetzt.

13. Dem § 67c wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Dienstleistungszentrum und den Krankenversicherungsträgern zur Vollziehung der §§ 67b und 67e die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die Namen sowie den Sitz der UnternehmerInnen im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung auf Anfrage gesammelt zu übermitteln, sofern diese Daten verfügbar sind.“

14. Nach § 67d wird folgender § 67e samt Überschrift eingefügt:

Sondervorschriften für natürliche Personen ohne DienstnehmerInnen

§ 67e. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine natürliche Person ohne DienstnehmerInnen, so gelten die §§ 67a bis 67d mit folgenden Besonderheiten:

           1. UnternehmerInnen, die nur deshalb nach § 67b nicht in die HFU‑Liste aufgenommen werden, weil sie als DienstgeberInnen keine DienstnehmerInnen nach diesem Bundesgesetz angemeldet haben, sind für die Dauer ihrer Pflichtversicherung nach dem GSVG auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit auf schriftlichen Antrag an das Dienstleistungszentrum von jenem Krankenversicherungsträger, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Sitz des Unternehmens liegt, in die HFU‑Liste aufzunehmen, wenn sie zum Antragszeitpunkt die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, entrichtet haben;

           2. ein derartiges, in die HFU‑Liste aufgenommenes Unternehmen ist unverzüglich aus dieser Liste zu streichen, wenn die nach dem GSVG fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonats, der dem Quartal folgt, nicht gezahlt wurden.

Außer Betracht bleiben dabei jeweils Beitragsrückstände bis zu 500 €.“

15. Im § 112a wird der Ausdruck „§ 67a Abs. 8 oder 9“ durch den Ausdruck „§ 67a Abs. 8, 8a oder 9“ ersetzt.

16. § 123 Abs. 3 lautet:

„(3) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.“

17. Dem § 139 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Krankenversicherungsträger ist verpflichtet, die versicherte Person sechs Wochen vor Ablauf der Höchstdauer des Krankengeldanspruches über den bevorstehenden Wegfall dieses Anspruches und die sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten in der Folge zu informieren. Gleichzeitig hat er eine Abschrift dieser Information dem zuständigen Pensionsversicherungsträger zu übermitteln.“

18. Im § 215 Abs. 4 sublit. bb wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.

19. § 216 lautet:

§ 216. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 215, 215a, 217 und 220 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“

20. § 217 Abs. 2 wird aufgehoben.

21. § 255 Abs. 3b lautet:

„(3b) Tätigkeiten nach Abs. 3a Z 4 sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.“

22. § 259 lautet:

§ 259. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 258, 264 und 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“

23. Im § 264 Abs. 10 lit. b wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.

24. Nach § 307g wird folgender § 307h eingefügt:

Gutachtenserstellung

§ 307h. Hat eine versicherte Person auf Grund des (bevorstehenden) Wegfalls des Krankengeldanspruches wegen Ablaufs der Höchstdauer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beantragt, so hat der Pensionsversicherungsträger dafür zu sorgen, dass Gutachten in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Wochen erstellt werden können.“

25. § 414 in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes – Sozialversicherung erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der

DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

(3) Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der fachkundigen LaienrichterInnen aus dem Kreis der DienstnehmerInnen steht der Bundesarbeitskammer bzw. dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, jenes aus dem Kreis der Dienstgeber steht der Wirtschaftskammer Österreich bzw. der Landwirtschaftskammer Österreich zu. Für Verfahren über die Frage, ob Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder dem BSVG vorliegt, ist eine Person aus dem Kreis jener LaienrichterInnen heranzuziehen, die von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen wurden. Für Verfahren im Zusammenhang mit der Beschäftigung bei einem Dienstgeber, der Mitglied einer Landwirtschaftskammer ist, sind die vom Österreichischen Landarbeiterkammertag und von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen LaienrichterInnen heranzuziehen. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Sozialversicherung verfügen.“

26. Nach § 679 wird folgender § 680 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013

§ 680. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2013 § 255 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

           2. mit 1. August 2013 die §§ 123 Abs. 3, 215 Abs. 4 sublit. bb, 216, 259 und 264 Abs. 10 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

           3. mit 1. Jänner 2014 die §§ 49 Abs. 7 Z 2, 66, 139 Abs. 6, 307h samt Überschrift und 414 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

           4. mit 1. Jänner 2015 die §§ 67a Abs. 4 Z 2, Abs. 5a, Abs. 6 Z 1, Abs. 6a und Abs. 8a, 67c Abs. 1 und 2, 67e samt Überschrift und 112a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013.

(2) § 217 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 Z 7 werden der fünfte bis neunte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;“

2. § 83 Abs. 3 lautet:

„(3) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.“

3. § 133 Abs. 2b lautet:

„(2b) Tätigkeiten nach Abs. 2a Z 4 sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.“

4. § 137 lautet:

§ 137. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 136, 145 und 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“

5. Im § 145 Abs. 10 lit. b wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.

6. Im § 194 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.“

7. Nach § 352 wird folgender § 353 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013

§ 353. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2013 die §§ 4 Abs. 1 Z 7 und 133 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

           2. mit 1. August 2013 die §§ 83 Abs. 3, 137 und 145 Abs. 10 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

           3. mit 1. Jänner 2014 § 194 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013.“

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 78 Abs. 3 lautet:

„(3) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.“

2. § 124 Abs. 1b lautet:

„(1b) Tätigkeiten nach Abs. 1a Z 3 sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.“

3. § 128 lautet:

§ 128. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 127, 136 und 137 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“

4. Im § 136 Abs. 10 lit. b wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.

5. Im § 149o Abs. 3 sublit. bb wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.

6. § 149q Abs. 2 wird aufgehoben.

7. § 149t lautet:

§ 149t. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 149o bis 149q und 149s sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“

8. Im § 182 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

         „7. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.“

9. Nach § 344 wird folgender § 345 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013

§ 345. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2013 § 124 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

           2. mit 1. August 2013 die §§ 78 Abs. 3, 128, 136 Abs. 10 lit. b, 149o Abs. 3 sublit. bb und 149t in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

           3. mit 1. Jänner 2014 § 182 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013.

(2) § 149q Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 56 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin/ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin/ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.“

2. Im § 113 Abs. 7 sublit. bb wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.

3. § 114 Abs. 2 wird aufgehoben.

4. § 114a lautet:

§ 114a. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 112 bis 114 und 116 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“

5. § 129 lautet:

§ 129. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass

           1. über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter - ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z 1 lit. b - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist;

           2. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.“

6. Nach § 236 wird folgender § 237 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013

§ 237. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. August 2013 die §§ 56 Abs. 2a, 113 Abs. 7 sublit. bb und 114a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

           2. mit 1. Jänner 2014 § 129 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013.

(2) § 114 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.

Artikel 5

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 54a lautet:

§ 54a. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 54, 55 und 56 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.“

2. Im § 55 Abs. 6 sublit. bb wird nach dem Wort „gemeinsam“ der Ausdruck „oder als Stiefkind“ eingefügt.

3. § 65 Abs. 1 lautet:

„(1) Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) mit der Maßgabe, dass

           1. bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/Notarin, bei einem Dienstunfall eines Notars/einer Notarin dieser/diese selbst oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar/eine Notarin getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versicherungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat; § 363 ASVG ist nicht anzuwenden;

           2. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.“

4. Nach § 119 wird folgender § 120 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013

§ 120. Es treten in Kraft:

           1. mit 1. August 2013 die §§ 54a und 55 Abs. 6 sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013;

           2. mit 1. Jänner 2014 § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013.“

Artikel 6

Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes

Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

Im § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „Pensionsinstituts der österreichischen Privatbahnen“ durch den Ausdruck „Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens gemäß Abs. 3 davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.“

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 138 angefügt:

„(138) § 23 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


 

Begründung

 

Zu Art. 1 Z 1 (§ 49 Abs. 7 Z 2 ASVG):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung des von der Verordnungsermächtigung nach § 49 Abs. 7 ASVG erfassten Personenkreises soll einerseits normiert werden, dass auch Lehrende an Einrichtungen, denen vom Arbeitsmarktservice die Erbringung von Dienstleistungen (etwa zur beruflichen Aus- oder Fortbildung) übertragen wird, hinsichtlich dieser Dienstleistungen in den Genuss einer beitragsfreien Aufwandsentschädigung kommen können.

Andererseits soll bezüglich des derzeit geltenden Textes des § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG klargestellt werden, dass Einrichtungen, die in der einschlägigen Kundmachung des Unterrichtsressorts als gesamtösterreichische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens festgeschrieben sind, jedenfalls als Erwachsenenbildungseinrichtungen gelten, und zwar einschließlich ihrer Institutionen.

Die kundgemachten gesamtösterreichischen Einrichtungen sind durchwegs Dachverbände, welche die Tätigkeit ihrer Mitgliedseinrichtungen koordinieren, selbst allerdings kaum Bildungsmaßnahmen durchführen.

Der Verband Österreichischer Volkshochschulen (VÖV) ist der Dachverband von neun als Vereinen organisierten Landesverbänden, zu denen insgesamt rund 300 Volkshochschulen (VHS) zählen. Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich (WIFI) ist ein Netzwerk, dem neun Landes-WIFIs angehören. Auch das Berufsförderungsinstitut Österreich (BFI) ist ein Dachverband für neun (selbständige) Landesorganisationen. Jede VHS, jedes WIFI, jedes BFI und jede Mitgliedseinrichtung der anderen in der Konferenz der Erwachsenenbildung Österreichs (KEBÖ) zusammengeschlossenen Dachorganisationen stellt jeweils eine eigene Erwachsenenbildungseinrichtung dar.

Mit der Verwendung des Begriffes „Institutionen“ soll klargestellt werden, dass jede einzelne Mitgliedseinrichtung der in der Kundmachung BGBl. II Nr. 228/2001 genannten Einrichtungen als Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des § 49 Abs. 7 Z 2 ASVG gilt.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 66 ASVG):

Auf Grund der im Rahmen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes – Sozialversicherung beschlossenen Neufassung des § 412 ASVG mit 1. Jänner 2014 hat die einschlägige Zitierung im § 66 ASVG als gegenstandslos zu entfallen.

Zu Art. 1 Z 3 bis 15 (§§ 67a Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 5a, 6, 6a und 8a, 67b Abs. 1 und 2, 67c, 67e und 112a ASVG):

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0212, entschieden, dass auf schriftlichen Antrag auch Unternehmen ohne Beschäftigte – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU‑Liste) aufzunehmen sind, da § 67b ASVG weder für die Aufnahme in die HFU‑Liste noch für den Verbleib in dieser die laufende Beschäftigung von Dienstnehmer/inne/n verlangt.

In der Praxis wurden bis jetzt Unternehmen ohne Beschäftigte nicht in die HFU‑Liste aufgenommen; für diesen Kreis wurden Bestätigungen nach den Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der AuftraggeberInnenhaftung (RVAGH 2013) mit einer Gültigkeitsdauer ab Ausstellung bis zum Monatsletzten des darauf folgenden Kalendermonates und mit der Folge einer – allerdings gesetzlich nicht vorgesehenen – Beschränkung der Haftung auf die konkret weitergegebenen Bauleistungen ausgestellt. Im Jahr 2012 gab es in diesem Bereich ca. 2 700 AntragstellerInnen und ca. 5 500 Anträge. Derzeit befinden sich ca. 18 000 Unternehmen in der HFU‑Liste.

Eine Folge des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wäre, dass es für die Aufnahme in die HFU‑Liste genügen würde, dass ein Unternehmen in der Vergangenheit drei Jahre hindurch Bauleistungen erbracht hat und nun unter Umständen nur mehr als bloßer Firmenmantel vorhanden ist oder sogar eine ganz andere Tätigkeit ausgeübt wird. Da wesentlicher Teil des Sozialbetruges die Gründung bzw. Übernahme und Verwendung von vermögenslosen und rein der späteren Anmeldung von einer erheblichen Anzahl von Dienstnehmer/inne/n dienenden Gesellschaftsmänteln zur systematischen Verkürzung von Lohn- und Sozialabgaben ist, würde die Aufnahme derartiger Firmenmäntel in die HFU‑Liste ohne angemeldete DienstnehmerInnen, für die Beiträge entrichtet werden müssen und die daher der Überprüfung der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten entzogen sind, zu einer Schwächung der Sozialbetrugsbekämpfung führen. Einerseits würde die HFU‑Liste ihre Aussagekraft, dass die in dieser Liste eingetragenen Unternehmen ihren sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (wie Entrichtung der Beiträge, Übermittlung der Beitragsnachweisungen, keine groben Meldepflichtverletzungen) nachkommen, verlieren und andererseits stünden mehr Firmenmäntel zur Verfügung, die in der Sozialbetrugskette zwischengeschaltet werden könnten.

Um einer Schwächung der Sozialbetrugsbekämpfung vorzubeugen, sollen daher folgende Novellierungen vorgenommen werden:

Zu § 67a Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5a und 6a ASVG:

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Absicherung von Auftraggeber/inne/n, die sich in jedem Fall durch Splittung der Werklohnzahlung von der Haftung für nicht in die HFU‑Liste eingetragene Unternehmen befreien können, durch die Erweiterung bzw. Anpassung des Überweisungsdatensatzes in § 67a Abs. 4 Z 1 und 2 ASVG und Regelung der Vorgangsweise in den Fällen, in denen für die bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versicherten natürlichen Personen oder sonstigen Unternehmen ohne Beschäftigte Haftungsbeträge überwiesen werden, in § 67a Abs. 5a und 6a ASVG.

Zu § 67a Abs. 6 erster Satz und Z 1 ASVG:

Durch diese Änderungen wird zum einen die Guthabens-Auszahlungsregelung an die Neuregelung in § 67e ASVG angepasst und zum anderen eine fünfjährige Frist für die Antragstellung auf Auszahlung des Guthabens normiert. Die in § 67a Abs. 4 erster Satz ASVG vorgesehene schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem beauftragten Unternehmen wird hiervon nicht berührt.

Zu den §§ 67a Abs. 8a und 112a ASVG:

Diese Änderungen dienen der Normierung einer eigenen Auskunfts- und Unterlagenvorlagepflicht.

Zu § 67b Abs. 1 und 2 ASVG:

Diese Novellierung dient der gesetzlichen Klarstellung der bisherigen Praxis der Krankenversicherungsträger, wonach die Aufnahme in die und der Verbleib in der HFU‑Liste die Beschäftigung von dem ASVG unterliegenden und angemeldeten Dienstnehmer/inne/n voraussetzt.

Zu § 67c Abs. 2 ASVG:

Mit dieser Änderung wird eine Verpflichtung zur Datenübermittlung durch das Bundesministerium für Finanzen an das Dienstleistungszentrum und an die Krankenversicherungsträger zur Vollziehung der §§ 67b und 67e ASVG geschaffen.

Zu § 67e ASVG:

Durch die Möglichkeit der Aufnahme von Einzelunternehmer/Inne/n (natürlichen Personen) – die keine DienstnehmerInnen nach dem ASVG angemeldet haben, keine Beitragsrückstände oder keine ausständigen Beitragsnachweisungen als ehemalige DienstgeberInnen haben, nach dem GSVG pflichtversichert sind und keine rückständigen Beiträge nach dem GSVG aufweisen – in die HFU‑Liste für die Dauer ihrer selbständigen Tätigkeit entfallen die bisherigen Bestätigungen für Unternehmen ohne Beschäftigte nach den RVAGH 2013. Im Übrigen werden die Streichungsgründe angepasst.

Zu Art. 1 Z 16, Art. 2 Z 2, Art. 3 Z 1 und Art. 4 Z 1 (§ 123 Abs. 3 ASVG; § 83 Abs. 3 GSVG; § 78 Abs. 3 BSVG; § 56 Abs. 2a B‑KUVG):

Im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (auf Grund des Urteils X u. a. gegen Österreich, 19.2.2013, Bsw. Nr. 19.010/07, wonach es grundsätzlich unzulässig ist, hinsichtlich der Adoption von Stiefkindern zwischen unverheirateten heterosexuellen und in Lebensgemeinschaft lebenden homosexuellen Paaren zu unterscheiden) scheint eine Neudefinition des sozialversicherungsrechtlichen Stiefkind-Begriffes durch ausdrückliche Bezugnahme auf die eingetragene Partnerschaft geboten.

Im B‑KUVG fehlt derzeit eine Legaldefinition des Begriffes „Stiefkind“. Da der Begriffsumfang jedoch jenem in den Parallelgesetzen entspricht, wird ein gleich lautender neuer Absatz im § 56 B‑KUVG eingefügt.

Aus finanzieller Sicht ist dazu Folgendes zu bemerken:

Mitversicherung:

Der Kreis der beitragsfrei anspruchsberechtigten Personen (§§ 123 Abs. 3 ASVG, 83 Abs. 3 GSVG, 78 Abs. 3 BSVG, 56 Abs. 2a B‑KUVG) wird sich durch die Änderung im Bereich der Anspruchsberechtigungen in der Krankenversicherung nicht ändern. Die betroffenen Kinder waren schon bislang unter dem Begriff „Pflegekinder“ mitversichert.

Öffnung der Waisenrente durch die Änderung des Stiefkindbegriffes (§ 218 ASVG in Verbindung mit § 252 Abs. 1 Z 1 bis 4 ASVG):

Im Jahr 2011 wurden österreichweit 2 922 Waisenrenten ausgezahlt. Die Rentenhöhe belief sich im Schnitt auf 390 € monatlich. Im Jahr 2011 kam es im Bereich der Waisenrente zu 188 Neuzugängen (307 Abgänge). Durch die „Öffnung“ der Waisenrenten für Kinder eingetragener PartnerInnen ist mit einer nur geringen Steigerung der Rentenzahlen zu rechnen, da diese Leistung an strikte Voraussetzungen (Tod eines Elternteils durch Arbeitsunfall/Berufskrankheit) gebunden ist und für eine Steigerung auch die Zahl der Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten signifikant ansteigen müsste.

Waisenpensionsanspruch für Stiefkinder eingetragener PartnerInnen:

Annahme: Alle zwei Jahre fällt eine Waisenpension auf Grund der geplanten Regelung an (Anfall der ersten Leistung zu Jahresbeginn 2014). Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Höhe der neuzuerkannten Waisenpensionen ergeben sich folgende Mehrkosten:

                Fälle                         Kosten

2014          1                           3 700 €

2015         1                           3 800 €

2016          2                           7 700 €

2017        ..2                           7 900 €.

Zu Art. 1 Z 17 und 24 (§§ 139 Abs. 6 und 307h ASVG):

Um Leistungslücken zu vermeiden, sollen Personen, die über einen langen Zeitraum hindurch Krankengeld beziehen, rechtzeitig auf den bevorstehenden Wegfall dieser Geldleistung wegen Erreichens der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Höchstdauer des Leistungsbezugs informiert werden. Diese Aufgabe kommt den leistungszuständigen Krankenversicherungsträgern zu. Diese haben gleichzeitig auch auf die weiteren sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeit hinzuweisen.

Durch die vorgeschlagene Maßnahme wird es den Versicherten eminent erleichtert, rechtzeitig vor dem Auslaufen der einen Leistung eine andere sozialversicherungsrechtliche Leistung zu beantragen. Auf diese Weise können auch zügig die erforderlichen ärztlichen und berufskundlichen Begutachtungen in die Wege geleitet werden. Nicht zuletzt wird dadurch auch ermöglicht, dass Leistungen wie etwa der Pensionsvorschuss rechtzeitig (ohne Entstehen einer Leistungslücke) ausgezahlt werden können.

Um eine zügige Begutachtung sicherzustellen, soll darüber hinaus der Pensionsversicherungsträger gesetzlich verpflichtet werden, in diesen Fällen alle Vorkehrungen zu treffen, damit die erforderlichen Begutachtungen innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden können.

Zu Art. 1 Z 18 bis 20, 22 und 23, Art. 2 Z 4 und 5, Art. 3 Z 3 bis 7, Art. 4 Z 2 bis 4 sowie Art. 5 Z 1 und 2 (§§ 215 Abs. 4 sublit. bb, 216, 217 Abs. 2, 259 und 264 Abs. 10 lit. b ASVG; §§ 137 und 145 Abs. 10 lit. b GSVG; §§ 128, 136 Abs. 10 lit. b, 149o Abs. 3 sublit. bb, 149q Abs. 2 und 149t BSVG; §§ 113 Abs. 7 sublit. bb, 114 Abs. 2 und 114a B‑KUVG; §§ 54a und 55 Abs. 6 sublit. bb NVG 1972):

Im Hinblick darauf, dass Adoptionen im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft bislang gesetzlich generell ausgeschlossen waren, konnte im Hinterbliebenenpensionsrecht für eingetragene PartnerInnen von der sinngemäßen Anwendung jener Bestimmungen des Witwen(Witwer)pensionsrechtes abgesehen werden, die auf die Annahme an Kindes Statt im Rahmen der Ehe bzw. daraus ableitbare Waisenpensionen Bezug nehmen. Dasselbe gilt für den Bereich des Hinterbliebenenrentenrechtes.

Da nunmehr im Rahmen einer beabsichtigten Novellierung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (Regierungsvorlage 2403 der Beilagen) die Annahme an Kindes Statt bei Stiefkindern, das heißt durch eine eingetragene Partnerin/einen eingetragenen Partner bezüglich des leiblichen Kindes der jeweils anderen Partnerin/des jeweils anderen Partners, für zulässig erklärt wird (nicht zuletzt auf Grund des in den Erläuterungen zu Art. 1 Z 15 zitierten Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte), sollen die Ausnahmen in den Verweisungsnormen der §§ 216 und 259 ASVG samt Parallelrecht, die für die Dauer und Höhe der Hinterbliebenenleistung an die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes mit Waisenpensionsanspruch (Waisenrentenanspruch) anknüpfen, gestrichen werden.

Dabei soll für die Anwendung der Regelung des § 264 Abs. 10 lit. b ASVG (§ 215 Abs. 4 sublit. bb ASVG) samt Parallelrecht, wonach u. a. bei Haushaltsgemeinschaft der hinterbliebenen Person mit einem von den Eheleuten gemeinsam adoptierten Kind mit Waisenpensionsanspruch (Waisenrentenanspruch) vom Alterserfordernis für die Gewährung der vollen Pensionshöhe in bestimmten Fällen der „Zerrüttungsscheidung“ abgesehen wird, soll normiert werden, dass neben der gemeinsamen Adoption durch die Eheleute auch die Stiefkind-Adoption (durch eine Ehegattin/einen Ehegatten bzw. eine eingetragene Partnerin/einen eingetragenen Partner) berücksichtigt wird.

In finanzieller Hinsicht ist zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Folgendes zu bemerken:

Pensionsversicherung:

1. Hinterbliebenenpensionsanspruch für „geschiedene“ eingetragene PartnerInnen nach „Zerrüttungsscheidung“, wenn ein Stiefkind adoptiert wurde (ohne Begrenzung mit Unterhaltsanspruch):

Annahme: Alle vier Jahre fällt eine Hinterbliebenenpension auf Grund der geplanten Regelung an (Anfall der ersten Leistung zu Jahresbeginn 2014). Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Höhe der neuzuerkannten Witwenpensionen ergeben sich folgende Mehrkosten:

                Fälle                           Kosten

2014          1                           10 200 €

2015          1                           10 400 €

2016          1                           10 600 €

2017          1                           10 800 €.

2. Wegfall der Begrenzung mit dem Unterhaltsanspruch bei Hinterbliebenenpensionen nach „Zerrüttungsscheidung“, wenn Adoption des Kindes nur durch einen Ehepartner/eine Ehepartnerin erfolgte:

Annahme: Alle vier Jahre fällt eine um 50 % höhere Hinterbliebenenpension auf Grund der geplanten Regelung an (Anfall der ersten Leistung zu Jahresbeginn 2014). Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Höhe der neuzuerkannten Witwenpensionen ergeben sich folgende Mehrkosten:

                Fälle                       Kosten

2014          1                           5 100 €

2015          1                           5 200 €

2016          1                           5 300 €

2017          1                           5 400 €.

Unfallversicherung (Witwenrente):

Durch die Berücksichtigung der Stiefkindadoption bei der Ermittlung der Witwen/Witwerrente wird es nur zu geringfügigen Steigerungen im Bereich dieser Leistungen kommen, da laut Regierungsvorlage des Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2013 bei insgesamt durchschnittlich 220 Adoptionen jährlich nur vereinzelt mit Stiefkindadoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare zu rechnen ist. Die durchschnittliche Witwenrente beläuft sich auf 580 € monatlich (Wert 2011).

Zu Art. 1 Z 21, Art. 2 Z 3 und Art. 3 Z 2 (§ 255 Abs. 3b ASVG; § 133 Abs. 2b GSVG; § 124 Abs. 1b BSVG):

Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eingeführte Härtefallregelung nach den §§ 255 Abs. 3b ASVG, 133 Abs. 2b GSVG sowie 124 Abs. 1b BSVG ist in Bezug auf die „und/oder-Formulierung“ auf vielfältige Kritik in Lehre und Rechtsprechung gestoßen (vgl. OGH 10 ObS 105/11f). Da die Auslegung dieser Bestimmung nach wie vor große Schwierigkeiten bereitet, soll die gegenständliche „und/oder-Formulierung“ ersetzt werden.

Der vorgeschlagene Gesetzestext zielt nun darauf ab, klarzustellen, dass sich der Passus „vorwiegend in sitzender Haltung“ nicht nur auf Tätigkeiten bezieht, die vorwiegend durchgehendes Sitzen erfordern (beim Ausüben der Tätigkeit muss man sitzen), sondern auch solche Tätigkeiten umfasst, die vorwiegend Sitzen mit Haltungswechsel ermöglichen (beim Ausüben der Tätigkeit kann man sitzen, man kann aber auch aufstehen und umhergehen).

Damit sollen bezogen auf die mit dem Anforderungsprofil der Tätigkeiten korrespondierenden medizinischen Leistungskalküle zwei unterschiedliche Personengruppen der Härtefallregelung unterliegen, und zwar erstens die Gruppe derjenigen, die auf Grund ihrer medizinischen Einschränkungen nur noch vorwiegend – durchgehend – sitzende Tätigkeiten ausüben kann (diese Gruppe muss sitzen und kann nicht immer wieder aufstehen und umhergehen), und zweitens jedenfalls auch jene Gruppe, die auf Grund ihrer medizinischen Einschränkungen zwar auch nur noch Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Haltung ausüben kann, aber die zusätzlich, aus medizinischen Gründen, einen ausgleichenden Haltungswechsel durch Aufstehen bzw. Umhergehen benötigt. In Summe muss jedoch auch bei dieser Gruppe das zeitliche Kriterium „vorwiegend in sitzender Haltung“ erfüllt sein (diese Gruppe muss sitzen, muss aber auch zwischendurch immer wieder aufstehen und umhergehen).

Zu Art. 1 Z 25 (§ 414 ASVG):

Die Beteiligung von fachkundigen Laienrichter/inne/n im Bereich der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit bewährt sich seit vielen Jahren. Sie soll daher in Hinkunft – optional und auf bestimmte Fragen des Verfahrens in Verwaltungssachen nach dem ASVG eingeschränkt – auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen. In Anlehnung an die Regelung über die Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes soll normiert werden, dass der Antrag auf Entscheidung durch einen Senat mit LaienrichterInnenbeteiligung schon in der Beschwerde oder im Vorlageantrag bzw. binnen vier Wochen nach Erhalt der Beschwerde zu stellen ist.

Nach Art. 135 Abs. 1 B‑VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kann durch Bundesgesetz die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichter/inne/n an der Rechtsprechung vorgesehen werden. Ihre Bestellung erfolgt nach § 12 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes durch den Bundeskanzler.

§ 12 Abs. 2 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes regelt die allgemeinen Bestellungsvoraussetzungen für fachkundige LaienrichterInnen. Zur Regelung der fachspezifischen Qualifikationserfordernisse ist die Materiengesetzgebung zuständig. Demgemäß wird normiert, dass die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der ArbeitnehmerInnen und der Arbeitgeber vorzuschlagenden fachkundigen LaienrichterInnen über besondere fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Sozialversicherung verfügen müssen.

Darüber hinaus wird festgelegt, dass das Vorschlagsrecht für die zu bestellenden fachkundigen LaienrichterInnen auf DienstnehmerInnenseite der Bundesarbeitskammer bzw. dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und auf Dienstgeberseite der Wirtschaftskammer Österreich bzw. der Landwirtschaftskammer Österreich zukommt. Die von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen LaienrichterInnen sind in Verfahren heranzuziehen, in denen es um die Abgrenzung der Versicherungspflicht nach dem ASVG von jener nach dem BSVG geht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Personen auf Grund der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Prüfung durch eine Gebietskrankenkasse nach dem BSVG versichert waren und sodann mit dem angefochtenen Bescheid in die Versicherungspflicht nach dem ASVG einbezogen wurden.

Die vom Österreichischen Landarbeiterkammertag und von der Landwirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen LaienrichterInnen sind dann heranzuziehen, wenn es sich um Verfahren von Personen handelt, die in einem bäuerlichen Betrieb beschäftigt sind; aus diesem Grund ist an die Mitgliedschaft des Dienstgebers zu einer Landwirtschaftskammer anzuknüpfen.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG):

Nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG kann derzeit auf Antrag für EinzelunternehmerInnen, die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, und Angehörige einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig sind, eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung in jenen Fällen ermöglicht werden, in denen die Umsatzgrenze von 30 000 € und die Einkunftsgrenze von 4 641,60 € (Wert 2013) pro Jahr nicht überschritten werden. Darüber hinaus darf die betroffene Person in den letzten 60 Monaten vor der Antragstellung nicht länger als zwölf Monate pflichtversichert gewesen sein.

Diese Rechtslage wird den geänderten Bedürfnissen nicht mehr gerecht und führt dazu, dass Erwerbstätigkeiten nicht gemeldet werden, weil die Sozialversicherungsbeiträge nicht aufgebracht werden können.

Damit insbesondere Gruppen mit geringen Einkünften und Umsätzen nicht mit unter Umständen unaufbringbar hohen Beiträgen konfrontiert werden, soll § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG - analog zur Ergänzung durch das SVÄG 2013 um die Fallgruppe der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen - dahingehend geändert werden, dass künftig auch für Zeiten der Kindererziehung im pensionsversicherungsrechtlichen Sinn die Ausnahme unabhängig von der Dauer der Versicherung in Anspruch genommen werden kann.

Zu Art. 2 Z 6, Art. 3 Z 8, Art. 4 Z 5 und Art. 5 Z 3 (§ 194 Z 5 GSVG; § 182 Z 7 BSVG; § 129 B‑KUVG; § 65 Abs. 1 NVG 1972):

Da die künftige optionale Beteiligung von fachkundigen Laienrichter/inne/n im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung auf bestimmte Fragen des Verfahrens in Verwaltungssachen nach dem ASVG eingeschränkt sein soll, sind die generellen Verweisungsnormen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen betreffend das Verfahrensrecht entsprechend anzupassen. Es soll daher normiert werden, dass die einschlägige ASVG-Regelung im Bereich des GSVG, BSVG, B‑KUVG und NVG 1972 nicht anzuwenden ist.

Zu Art. 6 (§ 2 Abs. 2 des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes):

Die vorgeschlagene Änderung dient einer terminologischen Anpassung.

Zu Art. 7 (§ 23 Abs. 4 und § 79 Abs. 138 AlVG):

Versicherte, die noch in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen und deren Krankengeld erschöpft ist, haben seit 1. Jänner 2013 Anspruch auf Pensionsvorschuss nur rückwirkend, wenn Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Bis dahin erhalten Sie kein Einkommen. In der Regel haben diese Personen auch keinen Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses, obwohl nicht gesichert ist, dass die Gesundheitsstraße (Kompetenzzentrum Begutachtung) Arbeitsunfähigkeit feststellen wird, und sie dadurch Gefahr laufen, auch noch ihren Anspruch auf Abfertigung zu verlieren, würde die bestehende Problemlage noch weiter verschärfen. Bei Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt besteht selbst bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Es hat sich seit Jahresbeginn herausgestellt, dass es auf Grund der Neuregelung der Voraussetzungen für den Pensionsvorschuss Fälle gibt, in denen keine soziale Absicherung gegeben ist.

Die Zahl der betroffenen Personen ist begrenzt; schon auf Grund der geringen Zahl an Personen, die nach Ende des Entgelt- und des Krankengeldanspruches noch in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind. Es ist daher höchstens mit mehreren Dutzend Fällen jährlich zu rechnen. Gleichzeitig soll durch eine Änderung des ASVG (§ 139 Abs. 6) die beschleunigte Durchführung der erforderlichen Untersuchungen sowie der Gutachtenserstellung gewährleistet werden. Zur Lösung der sozialen Problematik soll die vorgeschlagene Bestimmung rückwirkend in Kraft treten.