2369/A XXIV. GP
Eingebracht am 27.06.2013
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Antrag
der
Abgeordneten Mag. Ikrath, Dr. Jarolim
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
xx/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 278a entfällt in der Z 2 die Wendung „oder erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt“.
Begründung
Am 20. Oktober 2011 hat der
Nationalrat eine Entschließung betreffend Durchführung einer
wissenschaftlichen Evaluierung des § 278a StGB verabschiedet (203/E
XXIV. GP), der zufolge die Bundesministerin für Justiz ersucht wird,
dem Nationalrat nach Durchführung einer wissenschaftlichen Evaluierung des
§ 278a StGB darüber zu berichten, wie der Tatbestand vor dem
Hintergrund seiner Entstehungsgeschichte unter Berücksichtigung der
Zusammenhänge mit den strafprozessualen Entwicklungen, insbesondere
hinsichtlich der Reichweite und der Bestimmtheit der Tatbestandsmerkmale,
gemessen an den internationalen Vorgaben zu bewerten ist, ob und welche Beschränkungen
des Tatbestandes im materiellen und formellen Recht möglich und
sachgerecht sind; und im Fall eines legistischen Anpassungsbedarfs dem
Nationalrat entsprechende Gesetzesvorschläge zu unterbreiten.
Die wissenschaftliche Evaluierung durch Univ.Prof. Dr. Susanne
Reindl-Krauskopf und Univ.Ass. Dr. Farsam Salimi liegt nun in Form der
ALES-Studie „Kriminelle Organisation (§ 278a
StGB) – Eine dogmatische Evaluierung des Tatbestandes im
Auftrag des Bundesministeriums für Justiz“ vor. Das Gutachten
bestätigt, dass es keine internationalen Vorgaben gibt, die
§ 278a StGB verlangen; die Bestimmung könnte daher ersatzlos
gestrichen werden. Das Gutachten empfiehlt eine derartige Streichung jedoch
nicht. Auch eine Streichung im materiellen Recht mit Belassung im
Strafprozessrecht als Voraussetzung für besondere Ermittlungsmethoden wird
von der Studie nicht empfohlen, zumal es dadurch nur zu einer Verlagerung der
Problematik mit zweifelhaftem Nutzen kommen könnte.
§ 278a StGB (Kriminelle Organisation) soll um die
Tatbestandsalternative in Bezug auf Organisationen, die erheblichen Einfluss
auf Politik oder Wirtschaft anstreben, reduziert und damit auf den Kernbereich
der organisierten Kriminalität, nämlich jene Formen, die auf
Gewinnerzielung ausgerichtet sind, beschränkt werden.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen