2375/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 05.07.2013
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein

und weiterer Abgeordneter

betreffend erhöhter Anspruch auf Pflegefreistellung ohne Altersbeschränkung für jene Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird

 

Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt derzeit 138,30 Euro pro Monat und wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausgezahlt.

Folgende Voraussetzungen müssen für den Bezug erfüllt sein: Der Grad der Behinderung des Kindes beträgt mindestens 50 Prozent oder das Kind ist dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Für den Nachweis der Behinderung erfolgt nach Antragstellung eine Einladung zu einer Untersuchung bei einem sachverständigen Arzt.

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Pflegefreistellung im Krankheitsfall unter Fortzahlung des Entgelts bis zu einer Woche je Arbeitsjahr.

Der Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nachweislich an der Arbeitsleistung verhindert ist. Im Fall der notwendigen Pflege eines erkrankten Kindes hat auch jener Arbeitnehmer Anspruch auf Pflegefreistellung, der nicht mit seinem erkrankten Kind in einem Haushalt lebt.

Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung bereits zur Gänze verbraucht, besteht im Fall der neuerlichen Erkrankung eines noch nicht 12-jährigen Kindes im laufenden Arbeitsjahr unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung für eine weitere Woche.

Zur Unterstützung von Familien, in denen für ein Kind die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, sollte der Anspruch auf Pflegefreistellung ebenfalls ohne Altersbeschränkung erhöht werden.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die einen erhöhten Anspruch auf Pflegefreistellung ohne Altersbeschränkung für jene Kinder vorsieht, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales gebeten.