2376/A XXIV. GP

Eingebracht am 17.09.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Josef Bucher, Ursula Haubner

und Kollegen

 

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Ein Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

                Art.    Gegenstand

                     1    Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

                     2    Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

                     3    Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

                     4    Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

                     5    Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

                     6    Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

                     7    Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

                     8    Aufhebung des Unterrichtspraktikumsgesetzes


                Artikel 1             

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 63 samt Überschrift lautet:

„Vergütung für Mentorinnen und Mentoren

§ 63. Dem Lehrer, der mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (§ 42 VBG) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für die Betreuung

           1. von einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 105,0 €,

           2. von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 140,0 € und

           3. von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 175,0 €.“

2. Dem § 175 wird folgender Abs. 75 angefügt:

„(75) § 63 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die den Abschnitt II betreffenden Zeilen:

„Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

              § 37.    Anwendungsbereich

              § 38.    Ausschreibung freier Planstellen für Vertagsbedienstete im Pädagogischen Dienst

              § 39.    Zuordnung

              § 40.    Dienstvertrag

              § 41.    Induktionsphase

              § 42.    Mentorinnen und Mentoren

              § 43.    Ausbildungsphase

              § 44.    Dienstpflichten

              § 45.    Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung

              § 46.    Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung

              § 47.    Sabbatical

              § 48.    Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub

            § 48a.    Verwendungsbezeichnung

            § 48b.    Leitende Funktionen

            § 48c.    Schulleitung

            § 48d.    Pflichten und Rechte der Schulleitung

            § 48e.    Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung

             § 48f.    Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung

            § 48g.    Entgelt

            § 48h.    Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

             § 48i.    Dienstzulage für Schulleitung

             § 48j.    Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung

            § 48k.    Fächervergütung

             § 48l.    Vergütung für Mehrdienstleistung

           § 48m.    Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

            § 48n.    Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

            § 48o.    Kündigung“


2. Im Inhaltsverzeichnis lauten im Abschnitt VIII die den 3. Unterabschnitt betreffenden Zeilen:

„3. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete im Lehramt

              § 90.    Anwendungsbereich

            § 90a.    Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

            § 90b.    Dienstvertrag

            § 90c.    Einreihung in das Entlohnungsschema I L

            § 90d.    Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L

            § 90e.    Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L

             § 90f.    Überstellung

            § 90g.    Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 in bestimmten Fällen

            § 90h.    Einreihung in das Entlohnungsschema II L

             § 90i.    Vertretung

             § 90j.    Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II L

            § 90k.    Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

             § 90l.    Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

           § 90m.    Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L

            § 90n.    Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L

            § 90o.    Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

            § 90p.    Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

            § 90q.

             § 90r.

            § 90s.    Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen

             § 90t.    Vergütungen und Abgeltungen

              § 91.    Vergütung für Mehrdienstleistung

            § 91a.    Ansprüche bei Dienstverhinderung

            § 91b.    Verwendungsbezeichnung

            § 91c.    Ferien und Urlaub

            § 91d.    Sabbatical

            § 91e.    Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

             § 91f.    Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

            § 91g.    Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

              § 92.

            § 92a.

            § 92b.

            § 92c.    Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

            § 92d.    Entlohnungsgruppen l 2b 2 und l 2b 3

            § 92e.    Abfertigung der Vertragslehrer“

3. Im § 15 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „h5“ der Ausdruck „sowie pd“ eingefügt:

4. Im § 26 Abs. 2 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. die Zeit einer Berufspraxis, die für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe pd als Zulassungsvoraussetzung für ein Lehramt für die Sekundarstufe (Berufsbildung/Allgemeinbildung) vorgeschrieben war, sowie die Zeit einer Praxis, die für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe pd in § 39 als Zuordnungsvoraussetzung festgelegt ist;“

5. Im § 26 Abs. 2 Z 6 wird der Ausdruck „v1 oder v2“ durch den Ausdruck „v1, v2 oder pd“ ersetzt.

6. Im § 26 Abs. 2 Z 8 wird folgende Wortgruppe angefügt:

„die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule oder einer Fachhochschule, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe pd Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die Zeit eines für die weitere Verwendung vorgeschriebenen vor dem Zeitpunkt der Anstellung absolvierten Masterstudiums;“


7. Im § 26 Abs. 2a wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. bei Bachelor- und Masterstudien, auf die das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bachelor- und Masterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula für die Bachelor- und Masterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;“

8. Abschnitt II lautet:

„ABSCHNITT II

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Anwendungsbereich

§ 37. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

(2) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrpersonen des Bundes aufgenommen werden, unterliegen statt den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt (auch bei einer neuerlichen Anstellung) den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst anlässlich ihrer Anstellung schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung ist im Dienstvertrag zu dokumentieren.

(3) Vertragslehrpersonen sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden.

(4) Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

(5) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.

(6) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50d BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.

(7) Auf Vertragslehrpersonen ist das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, nicht anzuwenden.

(8) Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, ist auf Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.

(9) § 42 ist auch auf Bundeslehrer gemäß dem 7. Abschnitt  des Besonderen Teiles des BDG 1979 und auf Vertragsbedienstete im Lehramt im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.

Ausschreibung freier Planstellen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

§ 38. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203l und § 207m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

(2) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einer Vertragslehrperson besetzt werden. Solche Vertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur auf Grund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.

Zuordnung

§ 39. (1) Das Entlohnungsschema für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst besteht aus der einheitlichen Entlohnungsgruppe pd. Die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd sind für die einzelnen Verwendungen in den Abs. 2 bis 24 festgelegt.

(2) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen an allgemein bildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe [Verwendung Allgemeinbildung] ist

           1. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Allgemeinbildung], 240 ECTS, mit dem entsprechenden Fach bzw. den entsprechenden Fächern oder einem entsprechenden kohärenten Fächerbündel) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, oder

           2. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (den Unterrichtsgegenständen entsprechendes Lehramt für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, oder

           3. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder

             4.a) eine für die Verwendung einschlägige abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 BDG 1979 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und

               b) eine danach zurückzulegende dreijährige einschlägige Berufspraxis im Umfang einer Vollbeschäftigung.

(3) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen an allgemein bildenden höheren Schulen nur mit Oberstufe [Verwendung Allgemeinbildung Sekundarstufe 2] ist die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3.

(4) Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände im Bereich Wirtschaft an mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Haushaltsökonomie und Ernährung) [Verwendung Fachtheorie/Wirtschaft] sind:

           1. Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik und

           2. eine zweijährige facheinschlägige Berufspraxis; diese ist nach Erwerb des Diplom- oder Mastergrades gemäß Z 1 oder vor Erwerb des Diplom- oder Mastergrades gemäß Z 1, jedoch nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zurückzulegen.

(5) Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im Bereich Haushaltsökonomie und Ernährung [Verwendung Fachtheorie/Haushaltsökonomie und Ernährung] sind:

           1. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Berufsbildung], 240 ECTS, mit dem entsprechenden Fach bzw. den entsprechenden Fächern) oder eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und

           2. eine danach zurückzulegende einjährige facheinschlägige Berufspraxis.


 (6) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen – BMHS (ausgenommen für Verwendungen gemäß Abs. 4 und 5, für den fachpraktischen Unterricht und den Bereich Informations- und Officemanagement) [Verwendung Allgemeinbildung/BMHS] ist die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist [Verwendung Fachtheorie/BMHS] oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Zuordnungsvoraussetzungen auch erfüllt durch

           1. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene einschlägige Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 BDG 1979 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und

           2. eine danach zurückzulegende vierjährige einschlägige Berufspraxis oder eine vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis im Umfang einer Vollbeschäftigung.

(7) Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten – HLFWLA (ausgenommen für den fachpraktischen Unterricht) ist [Verwendung Allgemeinbildung/HLFWLA] die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist [Verwendung Fachtheorie/HLFWLA], sind Zuordnungsvoraussetzungen:

           1. Erwerb eines facheinschlägigen Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der Universität für Bodenkultur Wien und

           2. Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.

(8) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik – BA (ausgenommen für Verwendungen gemäß Abs. 9 und 10) [Verwendung Allgemeinbildung/BA] ist die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3.

(9) Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen für Kindergarten-, Sonderkindergarten-, Hort- oder Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik [Verwendung Praxis und Didaktik/BA] sind:

           1. abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Pädagogik oder Psychologie,

           2. die der Verwendung entsprechende Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen bzw. für Sonderkindergärten und Frühförderung oder für Erzieher,

           3. Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und

           4. eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung gemäß Z 2.

(10) Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen für Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik [Verwendung Pädagogik/BA] sind:

           1. a) der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Allgemeinbildung], 240 ECTS, mit dem entsprechenden Fach bzw. den entsprechenden Fächern oder einem entsprechenden Fächerbündel), oder

               b) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,


              c) oder abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG im Studium Pädagogik mit einer einschlägigen Vertiefung in Psychologie bzw. die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Psychologie und Entwicklungspsychologie, jeweils im Mindestausmaß von 30 ECTS oder

               d) abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG im Studium Pädagogik mit einer einschlägigen Vertiefung in Psychologie bzw. die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Psychologie und Entwicklungspsychologie, jeweils im Mindestausmaß von 30 ECTS,

           2. Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule oder ein Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule und

           3. eine danach zurückzulegende zweijährige Praxis in einem einschlägigen Lehrer- oder Erzieherdienst.

(11) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu den Abs. 2, 3 oder 6 erster Satz die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften. An die Stelle der Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 2 tritt der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (Lehramt für Religion für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005. Die Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 3 wird ersetzt durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium.

(12) Die Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen für Musikerziehung, Instrumentalmusik, Instrumentalmusikerziehung oder sonstige Unterrichtsgegenstände der musikalischen Erziehung [Verwendung Musik] werden auch erfüllt durch:

           1. die Lehrbefähigung aus einem an der Schule zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenstand oder

           2. den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. eine einschlägige Lehrbefähigung, oder

           3. den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. den Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung.

(13) Die Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände [Verwendung Bildnerische Erziehung und Werken] werden auch erfüllt durch den Erwerb eines einschlägigen Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw. den Abschluss eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.

(14) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen im fachpraktischen Unterricht [Verwendung Fachpraxis/BMHS], im Bereich Informations- und Officemanagement und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein ist:

           1. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Berufsbildung], 240 ECTS), gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, oder

           2. der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie oder Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst an einer land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie.


 (15) Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind:

           1. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Allgemeinbildung], 240 ECTS, mit dem entsprechenden Fach bzw. den entsprechenden Fächern oder einem entsprechenden kohärenten Fächerbündel) oder eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG, oder der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (Lehramt für eine allgemein bildende Pflichtschule) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. entsprechendes Diplom gemäß AStG,

           2. die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. Akademielehrganges und

           3. eine mindestens vierjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

(16) Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sind:

           1. a) an Praxisvolksschulen der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe, 240 ECTS) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 oder der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (Lehramt für Volksschulen) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,

               b) an Praxishauptschulen der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Allgemeinbildung], 240 ECTS, mit dem entsprechenden Fach bzw. den entsprechenden Fächern oder einem entsprechenden kohärenten Fächerbündel) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 oder der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (den Unterrichtsgegenständen entsprechendes Lehramt für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005

           2. eine mindestens vierjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen und

           3. durch Publikationen nachzuweisende einschlägige fachwissenschaftliche bzw. fachdidaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.

Bis zum Ablauf des 31. August 2016 wird das Erfordernis des Erwerbs des akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 durch ein der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 (AStG), BGBl. I Nr. 94, ersetzt.

(17) Die Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten [Verwendung Fachpraxis/BMHS] sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen werden auch durch die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 51 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt.

(18) Die Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe sind:

           1. ein akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, aufgrund des Abschlusses eines für die Verwendung einschlägigen Studienganges gemeinsam mit einer zweijährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung dieses Studienganges (Zeiten einer einschlägigen Lehrpraxis sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen) oder

           2. ein Diplom einer Akademie für Sozialarbeit gemeinsam mit einer zweijährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit (Zeiten einer einschlägigen Lehrpraxis sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen) oder

           3. die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 65 GuKG oder der erfolgreiche Abschluss einer nach § 65a GuKG von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG gleichgehaltenen Ausbildung und jeweils eine zweijährige einschlägige Berufspraxis vor oder nach Absolvierung der Ausbildung (Zeiten einer einschlägigen Lehrpraxis sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen).

(19) Die Zuordnungsvoraussetzungen für Vertragslehrpersonen für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für die Unterrichtgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik bzw. für Hort- und Heimpraxis und für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten [Verwendung Praxis und Didaktik/BA] sind:

           1. die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder die Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik sowie eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis bzw.

           2. die Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher und in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik sowie eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

(20) Die Zuordnungsvoraussetzungen [Sonderverwendungen/BA] für

           1. Erzieherinnen und Erzieher an Übungsheimen oder Übungshorten, Übungskindergärtnerinnen und Übungskindergärtner, Übungshorterzieherinnen und Übungshorterzieher sind:

                a) je nach Verwendung die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und

               b) in beiden Fällen die Zusatzprüfung aus Didaktik und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis;

           2. Sondererzieherinnen und Sondererzieher sind:

                a) die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher gemeinsam mit der Diplomprüfung für Sondererzieher und

               b) in beiden Fällen eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen;

           3. Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtner, die eine qualifizierte Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien ausüben, sowie für Vertragslehrpersonen im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik sind:

                a) die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg),

               b) die Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung,

                c) die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und

               d) eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkinderkindergärten;

           4. Vertragslehrpersonen im Lehrgang für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern zu Sondererzieherinnen und Sondererziehern sind:

                a) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher,

               b) die Diplomprüfung für Sondererzieher,

                c) die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprüfung aus Didaktik und

               d) eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen.

(21) Vertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(22) Die in § 4a BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.


 (23) Die Erfüllung der Voraussetzung der Zurücklegung einer Berufspraxis kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn keine geeignete Person zur Verfügung steht, die auch diese Voraussetzung erfüllt.

(24) Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.

(25) Das erforderliche Lehramtsstudium ist an einer Pädagogischen Hochschule bzw. einer Universität zurückzulegen und mit einem pädagogischen akademischen Grad (Bachelor of Education bzw. Master of Education) abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien zu Grunde liegen können. Das Lehramtsstudium hat zur Sicherung der Berufsfähigkeit den in der Anlage enthaltenen Anforderungen zu entsprechen.

Dienstvertrag

§ 40. (1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.

(2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 41) befristet.

(3) § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Vertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 41 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.

Induktionsphase

§ 41. (1) Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.

(2) Die Zuweisung der Vertragslehrperson in der Induktionsphase zu einer Mentorin oder einem Mentor hat durch die Personalstelle zu erfolgen. Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann die Personalstelle die Vertragslehrperson in der Induktionsphase (vorübergehend) einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zuweisen.

(3) Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrkräfte zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu besuchen.

(4) Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet nach zwölf Monaten. Hat das Dienstverhältnis der Vertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf dieses Zeitraumes geendet, wird die Induktionsphase bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses als Vertragslehrperson fortgesetzt.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat auf Grund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.

(6) Endet das Dienstverhältnis der Vertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf der Induktionsphase, sind das Gutachten der Mentorin oder des Mentors und der Bericht der Schulleiterin oder des Schulleiters anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses an die Personalstelle zu erstatten. Der Vertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Die Personalstelle hat der Vertragslehrperson mitzuteilen, ob sie den in der Induktionsphase zu erwartenden Verwendungserfolg

           1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

           2. aufgewiesen oder

           3. nicht aufgewiesen


hat. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Z 1 oder 2 wirksam.

(8) Die Zurücklegung der Induktionsphase und der Verwendungserfolg sind in einem Zeugnis zu bestätigen.

(9) Auf Vertragslehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase (§ 43) vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

(10) Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 39 Abs. 16 erfüllen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

(11) Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a BDG 1979 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

(12) Auf Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 erfüllen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden. Auf Vertragslehrpersonen, die eine Universitätsausbildung gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 aufweisen und bis zum Ablauf des 31. August 2019 eine gemäß § 27a Unterrichtspraktikumsgesetz dem Unterrichtspraktikum gleichzuhaltende Verwendung zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

Mentorinnen und Mentoren

§ 42. (1) Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975 oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 90 ECTS.

(2) Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.

(3) Die Mentorin oder der Mentor hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Vertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Vertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.

(4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die

           1. zu Betreuungslehrkräften im Unterrichtspraktikum oder im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung bestellt sind, oder

           2. einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben.

Ausbildungsphase

§ 43. (1) Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß

           1. § 39 Abs. 2 Z 4 [Verwendung Allgemeinbildung],

           2. § 39 Abs. 6 zweiter Satz [Verwendung Fachtheorie/BMHS],

           3. § 39 Abs. 12 [Verwendung Musik],

           4. § 39 Abs. 13 [Verwendung Bildnerische Erziehung/Werken],


           5. § 39 Abs. 17 [Verwendung Fachpraxis/BMHS]

           6. § 39 Abs. 19 [Verwendung Didaktik und Praxis/BA] und Abs. 20 [Sonderverwendungen/BA] oder

           7. § 39 Abs. 24

erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.

(2) Die Vertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:

           1. eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und

           2. berufsbegleitend

                a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 ein Facheinschlägige Studien ergänzendes Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

               b) im Falle des Abs. 1 Z 2 ein Facheinschlägige Studien ergänzendes Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung),

                c) im Falle des Abs. 1 Z 5 das Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) (240 ECTS),

               d) im Falle des Abs. 1 Z 6 das für die Verwendung einschlägige Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramtes mit Schwerpunktsetzung Elementarpädagogik bzw. Sozialpädagogik,

                e) im Falle des Abs. 1 Z 7 das für die Verwendung einschlägige Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramts

zu absolvieren.

(3) Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgreich abgeschlossen worden ist.

(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des § 39 Abs. 1 Z 4, Abs. 12 und Abs. 13 das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium zu absolvieren.

Dienstpflichten

§ 44. (1) Die Vertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.

(2) Pädagogische Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern-Lehrprozessen) sind die Unterrichtserteilung und die Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung. Die vollbeschäftigte Vertragslehrperson ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts und/oder zur qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Gesamtausmaß von 24 Wochenstunden verpflichtet (Unterrichtsverpflichtung). Die Ausübung der Funktion eines Klassenvorstandes (Jahrgangsvorstandes) sowie eines Mentors ist der Unterrichtserteilung im Ausmaß von jeweils einer Wochenstunde gleichzuhalten; die Ausübung dieser Funktionen darf nur neben einer Unterrichtsverpflichtung von mindestens elf Wochenstunden übertragen werden. Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden. Aus wichtigen Gründen kann die Vertragslehrperson zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts für das jeweilige Unterrichtsjahr im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) verhalten werden.

(2a) Von der Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Vertragslehrperson sind zur Lernbegleitung (etwa im Sinne des § 55c und §78c Schulunterrichtsgesetzes) und zur Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie zur vertiefenden Beratung der Eltern zu erbringen

           1. eine Wochenstunde in Form von 36 Eltern-Schülerinnen- und Schülerberatungsstunden pro Schuljahr, wenn die Funktion eines Klassenvorstandes (Jahrgangsvorstandes) oder eines Mentors gemäß Abs. 2 wahrgenommen wird,


           2. zwei Wochenstunden in Form von 72 Eltern-Schülerinnen- und Schülerberatungsstunden pro Schuljahr in den übrigen Fällen.

Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen. Wird die Funktion eines Klassenvorstandes (Jahrgangsvorstandes) und eines Mentors parallel ausgeübt, ist dieser Absatz nicht anzuwenden. Wird die Funktion eines Mentors nicht während des gesamten Unterrichtsjahres ausgeübt, sind die Beratungsstunden anteilig zu erbringen.

(2b) Bei der teilbeschäftigten Vertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtserteilung 4,545% der Vollbeschäftigung; je Wochenstunde sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden zu erbringen.

(3) Die Vertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Vertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Vertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(4) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.

(5) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Vertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.

(6) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.

(7) Vertragslehrpersonen, die die Zuordnungsvoraussetzungen durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Allgemeinbildung], 240 ECTS, erfüllen, sind verpflichtet, binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung das auf ihr Bachelorstudium aufbauende Masterstudium erfolgreich abzuschließen. Im Fall des § 39 Abs. 24 ist diese Verpflichtung innerhalb von fünf Jahren ab Beendigung der Ausbildungsphase (§ 43 Abs. 3) zu erfüllen. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind auf die Fristen nicht anzurechnen.

(8) Die Vertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.

(9) Die Vertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

(10) Die Vertragslehrperson hat Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.

(11) Bei einer Vertragslehrperson, die gemäß § 48b Abs. 2 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

           1. sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           2. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.


Eine volle Lehrverpflichtung (§ 44 Abs. 2; § 2 Abs. 1 BLVG) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.

(12) Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 11 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

           1. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           2. achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           3. vierundzwanzig Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mehr als 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Eine Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.

(13) Auf Vertragslehrpersonen

           1. an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,

           2. an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und

           3. mit auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung

mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 2 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Vertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung für Schülerinnen und Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Vertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.

(14) Die Verwaltung von Lehrmittelsammlungen und die Wahrnehmung von Nebenleistungen im Sinne des § 61b GehG und des § 9 BLVG dürfen der Vertragslehrperson, soweit sie nicht gemäß Abs. 15 der Unterrichtserteilung gleichzuhalten sind, nicht übertragen werden.

(15) Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die

           1. von der Vertragslehrperson außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und

           2. durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Gleichhaltung mit der Unterrichtserteilung oder die Minderung der Unterrichtsverpflichtung nicht erfasst sind,

der Unterrichtserteilung gleichzuhalten sind, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder mit dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung der Vertragslehrperson im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführten Leistungen.

(16) Soweit dies aus zwingenden organisatorischen Gründen erforderlich ist, dürfen Vertragslehrpersonen bis zum halben Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung zu Erziehertätigkeiten an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Einrichtungen herangezogen werden; die Heranziehung zu einem Nachtdienst darf nur ausnahmsweise erfolgen, sofern keine für


diese Tätigkeit in Betracht kommende Erzieherin oder kein Erzieher zur Verfügung steht. Diese Erziehertätigkeiten sind wie folgt auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen:

           1. Die Erziehertätigkeit ist, soweit in den folgenden Ziffern nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden (an Sonn- und Feiertagen mit 0,9 Wochenstunden) auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

           2. Der neunstündige Zeitraum eines dem dienstplanmäßigen Wecken der von der Vertragslehrperson zu betreuenden Jugendlichen vorangehenden Nachtdienstes ist mit 2,7 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

           3. Abweichend von Z 2 ist ein Nachtdienst, der

                a) an einem Sonn- oder Feiertag beginnt und an einem Werktag endet, mit 3,15 Wochenstunden,

               b) an einem Werktag beginnt und an einem Sonn- oder Feiertag endet, mit 3,60 Wochenstunden,

                c) zur Gänze auf einen Sonn- beziehungsweise Feiertag fällt, mit 4,05 Wochenstunden

auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

           4. Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als 1,26 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung

§ 45. (1) Voraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen auf der Sekundarstufe 2 ist der Erwerb eines Mastergrades zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) oder die Erfüllung der Voraussetzung nach § 39 Abs. 2 Z 3.

(2) Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist.

(3) Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 kommt auch eine Privatschule oder eine öffentliche oder private Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung eines anderen gesetzlichen Schulerhalters stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.

(4) Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung). Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf höchstens im Ausmaß von elf Wochenstunden erfolgen.

(5) Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer Verwendung gemäß Abs. 3, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung

§ 46. (1) Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.

(2) Die während der Hauptferien beurlaubte Vertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Vertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.

(3) § 56 BDG 1979 ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.

Sabbatical

§ 47. Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:


           1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

           2. Auf die nach §§ 48h bis 48j gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 nicht anzuwenden.

           3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.

Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub

§ 48. (1) An Stelle der §§ 27 bis 28c sind auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrpersonen die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Vertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.

(3) Während der sonstigen Ferien haben Vertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.

(4) Eine Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

(5) Ist die Vertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Vertragslehrperson nicht zumutbar ist.

(6) § 29f ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

           2. Durch den Verbrauch

                a) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden,

               b) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstunden

an Dienstleistung entfallen.

           3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.

           4. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

           5. § 29f Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 und 8 sind nicht anzuwenden.

(7) Verwendungen als Lehrkraft in Vollbeschäftigung an höheren Schulen vergleichbaren Schulen im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 29c Abs. 4 Z 2 lit. a gleichzuhalten.

Verwendungsbezeichnung

§ 48a. Vertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.

Leitende Funktionen

§ 48b. (1) Leitende Funktionen an Bundesschulen sind die Schulleitung im Sinne des Abs. 2 erster Satz, die Abteilungsvorstehung und die Fachvorstehung.

(2) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 44 Abs. 11 letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 44 Abs. 11).


 (3) Auf die Ausschreibung von Planstellen für leitende Funktionen sind die §§ 207 bis 207g und 207m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

(4) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die § 48c, 48d und 48i anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie § 3 BLVG und § 57 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 90a sowie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.

(4) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 44 Abs. 11 und gegebenenfalls § 48h Abs. 4 anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, ist auf ihn § 3 BLVG und § 59 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.

Schulleitung

§ 48c. (1) Wird eine Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 207h bis 207k BDG 1979 die nachstehenden Absätze anzuwenden.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrgangs Schulmanagement: Professionell führen – nachhaltig entwickeln im Umfang von 90 ECTS.

(3) Die Bestellung einer Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.

(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß § 48b Abs. 2 erster Satz vorliegen.

(5) Abweichend von Abs. 2 dürfen bis zum Schuljahr 2029/2030 auch Vertragslehrpersonen als Schulleiterin und als Schulleiter bestellt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben.

Pflichten und Rechte der Schulleitung

§ 48d. (1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.

(2) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule und die Belastung, insbesondere an Schulen mit Tages- und Abendunterricht, einschränken.

(3) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.


 (4) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

(5) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.

Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung

§ 48e. (1) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Abs. 2 bis 4 und § 48j anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie § 3 BLVG und § 58 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 90a sowie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.

(2) Wird eine Vertragslehrperson in die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 207h bis 207k BDG 1979 die Abs. 3 und 4 anzuwenden.

(3) Die Bestellung einer Vertragslehrperson zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.

(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion auszuschreiben.

Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung

§ 48f. (1) Vertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.

(2) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

           1. um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,

           2. um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,

           3. um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.

(3) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

           1. um zwölf Wochenstunden bei bis zu elf Klassen,

           2. um achtzehn Wochenstunden bei zwölf und mehr Klassen.

(4) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

           1. um zwölf Wochenstunden bei nicht mehr als 250 in der Abteilung betreuten Kurstagen,

           2. um achtzehn Wochenstunden bei 250 oder mehr in der Abteilung betreuten Kurstagen.

(5) Bei Ausübung der Funktion Fachvorstehung vermindert sich die Verpflichtung:

           1.  um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs Klassen,

           2. um zwölf Wochenstunden bei sieben bis zwölf Klassen,

           3. um achtzehn Wochenstunden bei dreizehn und mehr Klassen.


 (6) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (§ 44 Abs. 2a) zu erbringen.

(7) Die Vertragslehrperson führt

           1. in der Funktion Abteilungsvorstehung die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand,

           2. in der Funktion Fachvorstehung die Verwendungsbezeichnung Fachvorständin oder Fachvorstand.

Entgelt

§ 48g. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

 

in der
Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.420

2

2.760

3

3.100

4

3.440

5

3.780

6

4.120

7

4.330

 

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) § 26 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zum Entlohnungsschema pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.

(4) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die weiteren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:

           1. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

           2. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

           3. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

           4. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

           5. in die Entlohnungsstufe  7 sechs Jahre.

(5) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 und 7 gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 48h. (1) Vertragslehrpersonen, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut sind, gebührt eine Dienstzulage:

           1. Mentoring,

           2. Bildungsberatung,

           3. Berufsorientierungskoordination,

           4. Lerndesign,


 

           5. Sonder- und Heilpädagogik,

           6. Praxisschulunterricht.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

           1. einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 90 €,

           2. von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 120 € und

           3. von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 150 €.

(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 150 €.

(4) Vertragslehrpersonen, auf die § 44 Abs. 11 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 450 €.

(5) Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von

           1. im Fall des § 44 Abs. 12 Z 1: 400,0 €,

           2. im Fall des § 44 Abs. 12 Z 2: 600,0 €,

           3. im Fall des § 44 Abs. 12 Z 3: 720,0 €.

(6) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1, 4 und 5 ist § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Dienstzulage für Schulleitung

§ 48i. (1) Vertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (§ 48b Abs. 2 erster Satz), gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Abs. 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.

(3) Die Dienstzulage beträgt

 

Funktions-

dauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

600,0

1.050,0

1.250,0

1.450,0

mehr als 5 Jahre

700,0

1.250,0

1.450,0

1.650,0

 

(4) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung

§ 48j. (1) Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:

           1. für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen:

                a) 700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,

               b) 850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;

           2. für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:

                a) 700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,

               b) 850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;


           3. für die Abteilungsvorstehung an Bundesanstalten für Leibeserziehung:

                a) 700,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,

               b) 850,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.

           4. für die Fachvorstehung:

                a) 300,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,

               b) 450,0 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.

Fächervergütung

§ 48k. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

           1. in der Sekundarstufe 1 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind (Fächervergütung C),

           2. in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind (Fächervergütung A) oder

           3. in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe III eingereiht sind (Fächervergütung B).

(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

           1. als Fächervergütung C: 24,0 €,

           2. als Fächervergütung A: 36,0 €,

           3. als Fächervergütung B: 12,0 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 48l. (1) Überschreitet die Vertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten das Ausmaß von 22 Wochenstunden gemäß § 44 Abs. 2 so gebührt ihr hiefür an Stelle der in den § 22 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 48g; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Vertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 33,4 €. Auf Vertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.

(5) Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung einer abschließenden Prüfung gemäß den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen, die die Vertragslehrperson außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zu leisten hat, gelten als Vertretungsstunden im Sinne des Abs. 4.


 (6) Auf Vertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Vertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.

           2. Für Zeiten, mit denen die Vertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß § 48g; für die Bemessung sind Dienstzulagen [und Vergütungen] dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen.

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 48m. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 36,0 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung eine Abgeltung von 180,0 €.

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

§ 48n. (1) § 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.

(2)  63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 187,7 € gebührt und

           2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 24,0 € beträgt.

Kündigung

§ 48m. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

           1. das in § 43 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat,

           2. das in § 43 Abs. 4 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat oder

           3. das in § 44 Abs. 7 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat.

Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“

9. Die bisherigen §§ 37 bis 48 erhalten folgende neue Bezeichnungen:

 

 

 

 

 

bisherige Bezeichnung

neue Bezeichnung

§ 37

§ 90

§ 37a

§ 90a

§ 38

§ 90b

§ 39

§ 90c

§ 40

§ 90d

§ 41

§ 90e

§ 42

§ 90f

§ 42a

§ 90g

§ 42b

§ 90h

§ 42c

§ 90i

§ 42d

§ 90j

§ 42e

§ 90k

§ 42f

§ 90l

§ 42g

§ 90m

§ 43

§ 90n

§ 44

§ 90o

§ 44a

§ 90p

§ 44b

§ 90q

§ 44c

§ 90r

§ 44d

§ 90s

§ 44e

§ 90t

§ 45

§ 91

§ 46

§ 91a

§ 46a

§ 91b

§ 47

§ 91c

§ 47a

§ 91d

§ 47d

§ 91e

§ 47e

§ 91f

§ 48

§ 91g

10. In § 50 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§§ 38, 41, 45 und 92c“ durch das Zitat „§§ 90c, 90c, 91 und 92e“ ersetzt.

11. In § 84 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 92c“ durch das Zitat „§ 92e“ ersetzt.

12. Die Überschrift zu § 90 (neu) lautet:

„3. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete im Lehramt“

13. § 90 (neu) Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst schriftlich vereinbart worden ist (§ 37 Abs. 2). Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten weiters für Vertragslehrer, die ausschließlich als Erzieher verwendet werden, sofern das Dienstverhältnis vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 begonnen hat.“

14. Die bisherigen §§ 90 bis 92c erhalten folgende neue Bezeichnungen:

 


bisherige Bezeichnung

neue Bezeichnung

§ 90

§ 92

§ 91

§ 92a

§ 92

§ 92b

§ 92a

§ 92c

§ 92b

§ 92d

§ 92c

§ 92e

15. § 90e (neu) Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. die Vergütung für Schulpraktika nach § 62 und die Vergütung für Mentorinnen und Mentoren gemäß § 63,“

16. Dem § 100 wird folgender Abs. 66 angefügt:

„(66) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten in Kraft:

           1. Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 15 Abs. 2 Z 1, § 26 Abs. 2 Z 5a, 6 und 8, Abs. 2a Z 1a und Abschnitt II (ausgenommen § 41, § 42, § 48h Abs. 1 Z 1 und Abs. 2), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 37 bis 48, § 50 Abs. 2 Z 2, § 84 Abs. 1 Z 2, die Überschrift zu § 90, § 90 Abs. 1 erster Satz und die Neubezeichnung der bisherigen §§ 90 bis 92c mit 1. September 2014,

           2. § 41, § 42, § 48h Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und § 90e Abs. 4 Z 3 mit 1. September 2019.“

17. Als Anlage zu § 39 Abs. 25 wird eingefügt:

„Anlage zu § 39 Abs. 25

(1) Das Lehramtsstudium im Bereich der Allgemeinbildung hat einen Arbeitsaufwand von zumindest 300 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Davon abweichend hat das Lehramtsstudium im Bereich der Berufsbildung in den dafür festgelegten Einsatzbereichen zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.

(2) Im Rahmen des Lehramtsstudiums nach Abs. 1 hat die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeine pädagogische Kompetenzen, fachliche und didaktische Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen, soziale Kompetenzen und Professionsverständnis zu erfolgen. Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse in folgenden Studienbereichen zu erwerben:

(3) Für den Einsatz an Volksschulen ein Bachelor- und Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe im Gesamtausmaß von zumindest 300 ECTS-Anrechnungspunkten:

           1. allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten,

           2. Elementar- und Primarstufenpädagogik und – didaktik mit Schwerpunkt im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe) im Ausmaß von 120 bis 130 ECTS-Anrechnungspunkten, wobei der Anteil der Fachdidaktik zumindest 20 % zu umfassen hat,

           3. Schwerpunkt (z. B. in einem fachlichen Bildungsbereich oder einem pädagogischen Schwerpunkt) im Ausmaß von 60 bis 80 ECTS-Anrechnungspunkten sowie

           4. die Absolvierung von pädagogisch-praktischen Studienanteilen im Gesamtstudium im Ausmaß von zumindest 40 ECTS-Anrechnungspunkten.

(4) Für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an allen Schulen der Sekundarsstufe ein Bachelor- und Masterstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) im Gesamtausmaß von zumindest 330 ECTS-Anrechnungspunkten

           1. llgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten,

           2. pro Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von 95 bis 115 ECTS-Anrechnungspunkten für unterrichtsgegenstandsbezogene Fachwissenschaften und Fachdidaktik bzw. für mehr als zwei sich gegenseitig inhaltlich überneidende Unterrichtsgegenstände (kohärentes Fächerbündel) im


Ausmaß von 190 bis 230 ECTS-Anrechnungspunkten, wobei der Anteil der Fachdidaktik vom Gesamtausmaß der unterrichtsgegenstandsbezogenen Fachwissenschaften und Fachdidaktik zumindest 20 % zu umfassen hat, oder

           3. statt dem zweiten Unterrichtsgegenstand eine pädagogischen Spezialisierung im Umfang von 95 bis 115 ECTS-Anrechnungspunkte sowie

           4. die Absolvierung von pädagogisch-praktischen Studienanteilen im Gesamtstudium im Ausmaß von zumindest 40 ECTS-Anrechnungspunkten.

(5) Im Rahmen der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über jedenfalls folgende Wissensgebiete zu erwerben:

           1. Erziehungs- und bildungswissenschaftliche Grundlagen,

           2. Bildung in Österreich und ihre Organisation (Schule und andere Bildungsorganisationen),

           3. Diagnostik und Förderung,

           4. Individualisierung und Personalisierung des Lernens,

           5. Unterrichtsführung und Entwicklung von Lernumgebungen,

           6. Gestaltung und Evaluation von Bildungsprozessen, Instrumente der Qualitätssicherung an österreichischen Schulen,

           7. Pädagogische Qualitätsentwicklung und Professionalitätsentwicklung und

           8. Kommunikation und Elternarbeit.

Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 6 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.

(6) Der Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen pädagogischen Arbeiten ist im Rahmen des Studiums auch durch eine schriftliche positiv beurteilte Arbeit zu erbringen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten Gebiete gelegen sein muss.“

Artikel 3
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung „sofern sie nicht dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehören.“ angefügt.

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Inhalt des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn der oder die zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.“

2. Dem § 123 wird folgender Abs. 73 angefügt:

„(73) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.“


Artikel 5
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

„Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG)“

2. § 1 samt Überschrift lautet:

„1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, anzuwenden.“

3. Nach § 1 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„2. Abschnitt

Pädagogischer Dienst

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

(2) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, unterliegen statt den Bestimmungen über Landesvertragslehrpersonen gemäß dem 3. Abschnitt (auch bei einer neuerlichen Anstellung) den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Bestimmungen für den Pädagogischen Dienst schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung ist im Dienstvertrag zu dokumentieren.

(3) Auf Landesvertragslehrpersonen ist der Abschnitt I des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in Novellen enthaltenen Bestimmungen), insoweit mit den in Abs.  4 vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, als dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I des VBG, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

(4) An die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund tritt das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland. Sofern auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, ist an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen. Die Zuständigkeit als Dienstgeber richtet sich nach § 29. Die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse richtet sich abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG nach § 29. Bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach § 33 Abs. 2.

(5) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.


 (6) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50d BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Landesvertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.

(7) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302, mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6 anzuwenden. Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 LDG 1984 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 LDG 1984 anzuwenden.

(8) Auf Landesvertragslehrpersonen sind die §§ 109 und 110 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks “Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes” der Ausdruck “Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen” tritt.

(9) Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anzuwenden.

(10) Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, ist auf Landesvertragslehrpersonen nur insoweit anzuwenden, als es sich auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.

(11) Auf Landesvertragslehrpersonen ist § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 LDG 1984 anzuwenden.

(12) § 6 ist auch auf Landeslehrer gemäß § 1 LDG 1984 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 26 anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.

Zuordnung

§ 3. (1) Das Entlohnungsschema für Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst besteht aus der einheitlichen Entlohnungsgruppe pd. Die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd sind für die einzelnen Verwendungen in den Abs. 2 bis 13 festgelegt.

(2) Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen an Volksschulen ist

           1. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe, 240 ECTS) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder

           2. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (Lehramt für Volksschulen, 180 ECTS) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das Diplom (Lehramt für Volksschulen) gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 (AStG), BGBl. I Nr. 94.

(3) Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen an Neuen Mittelschulen und an Hauptschulen ist

           1. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Allgemeinbildung], 240 ECTS, mit dem entsprechenden Fach bzw. den entsprechenden Fächern oder einem entsprechenden kohärenten Fächerbündel) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, oder

           2. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (den Unterrichtsgegenständen entsprechendes Lehramt für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, bzw. das Diplom (Lehramt für Hauptschulen) gemäß AStG oder

           3. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.

(4) Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen an Sonderschulen ist

           1. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe, 240 ECTS, mit Schwerpunktsetzung in inklusiver Pädagogik oder Sonder- und Heilpädagogik) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, oder


           2. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (Lehramt für Sonderschulen) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das Diplom (Lehramt für Sonderschulen) gemäß AStG.

(5) Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen an Polytechnischen Schulen ist

           1. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Allgemeinbildung], 240 ECTS, mit dem entsprechenden Fach bzw. den entsprechenden Fächern oder einem entsprechenden kohärenten Fächerbündel) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, oder

           2. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (Lehramt für Polytechnische Schulen, Neue Mittelschulen oder Hauptschulen) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das Diplom (Lehramt für Polytechnische Schulen oder Hauptschulen) gemäß AStG.

Bei Landesvertragslehrpersonen an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung wird die Erfüllung dieser Zuordnungsvoraussetzung durch die Erfüllung der der Verwendung entsprechenden Zuordnungsvoraussetzung gemäß Abs. 6 ersetzt.

(6) Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen ist

           1. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [je nach Verwendung Berufsbildung/Allgemeinbildung], 240 ECTS), gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 oder

           2. der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (der Verwendung entsprechendes Lehramt für Berufsschulen) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das Diplom (der Verwendung entsprechendes Lehramt für Berufsschulen) gemäß AStG.

Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen im Bereich der allgemein bildenden Unterrichtsgegenstände wird die Erfüllung dieser Zuordnungsvoraussetzung durch die Erfüllung der der Verwendung entsprechenden Zuordnungsvoraussetzung gemäß Abs. 3 oder 5 ersetzt.

(7) Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu den Abs. 2, 3, 4, 5 oder 6 die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften. Die Voraussetzung gemäß Abs. 2, 3, 4, 5 oder 6 wird ersetzt durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem dem Fachgebiet entsprechenden Studium.

(8) Die Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen wird auch durch die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 51 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt.

(9) Landesvertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(10) Die in Anlage Art. I Abs. 6 bis 10 LDG 1984 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.

(11) Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.

Dienstvertrag

§ 4. (1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3 VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.

(2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 5) befristet.

(3) § 4 Abs. 4 VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Landesvertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 5 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.


 

Induktionsphase

§ 5. (1) Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.

(2) Die Zuweisung der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu einer Mentorin oder einem Mentor hat durch die landesgesetzlich vorgesehene Stelle (Personalstelle) zu erfolgen. Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann die Personalstelle die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase (vorübergehend) einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zuweisen.

(3) Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrkräfte zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu besuchen.

(4) Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet nach zwölf Monaten. Hat das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf dieses Zeitraumes geendet, wird die Induktionsphase bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses als Landesvertragslehrperson fortgesetzt.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat auf Grund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.

(6) Endet das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf der Induktionsphase, sind das Gutachten der Mentorin oder des Mentors und der Bericht der Schulleiterin oder des Schulleiters anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses an die Personalstelle zu erstatten. Der Landesvertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Die Personalstelle hat der Landesvertragslehrperson mitzuteilen, ob sie den in der Induktionsphase zu erwartenden Verwendungserfolg

           1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

           2. aufgewiesen oder

           3. nicht aufgewiesen

hat. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Z 1 oder 2 wirksam.

(8) Die Zurücklegung der Induktionsphase und der Verwendungserfolg sind in einem Zeugnis zu bestätigen.

(9) Auf Landesvertragslehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase (§ 7) vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

(10) Auf Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Art. I Abs. 6 bis 10 LDG 1984 erfüllen und eine mindestens einjährige Lehrpraxis zurückgelegt haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

Mentorinnen und Mentoren

§ 6. (1) Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 90 ECTS.


 (2) Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.

(3) Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.

(4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die

           1. eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder

           2. einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben.

Ausbildungsphase

§ 7. (1) Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß

           1. § 3 Abs. 8 oder § 3 Abs. 11

           2. § 3 Abs. 11

erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.

(2) Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:

           1. eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und

           2. berufsbegleitend

                a) im Falle des Abs. 1 Z 1 ein Facheinschlägige Studien ergänzendes Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (je nach Verwendung Berufsbildung/Allgemeinbildung)

               b) im Falle des Abs. 1 Z 2 das für die Verwendung einschlägige Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramts

zu absolvieren.

(3) Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgreich abgeschlossen worden ist.

Dienstpflichten

§ 8. (1) Die Landesvertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.

(2) Pädagogische Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern-Lehrprozessen) sind die Unterrichtserteilung und die Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung. Die vollbeschäftigte Landesvertragslehrperson ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts und/oder zur qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Gesamtausmaß von 24 Wochenstunden verpflichtet (Unterrichtsverpflichtung). Für eine vollbeschäftigte Landesvertragslehrperson im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, beträgt das Gesamtausmaß der Unterrichtsverpflichtung 22 Wochenstunden. Die Ausübung der Funktion eines Klassenvorstandes bzw. einer klassenführenden Lehrkraft sowie einer Mentorin oder eines Mentors ist der Unterrichtserteilung im Ausmaß von jeweils einer Wochenstunde gleichzuhalten; bei der Ausübung der Funktion eines Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten; die Ausübung dieser Funktionen darf nur neben einer Unterrichtsverpflichtung von mindestens elf Wochenstunden übertragen werden. Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden. Aus wichtigen Gründen kann die Landesvertragslehrperson zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts für das jeweilige Unterrichtsjahr im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) verhalten werden.

(2a) Von der Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson sind zur Lernbegleitung und zur Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie zur vertiefenden Beratung der Eltern zu erbringen:

           1. eine Wochenstunde in Form von 36 Eltern-Schülerinnen- und Schülerberatungsstunden pro Schuljahr, wenn die Funktion eines Klassenvorstandes oder eines Mentors gemäß Abs. 2 wahrgenommen wird,

           1. zwei Wochenstunden in Form von 72 Eltern-Schülerinnen- und Schülerberatungsstunden pro Schuljahr in den übrigen Fällen.

Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen. Wird die Funktion eines Klassenvorstandes (einer klassenführenden Lehrkraft) und eines Mentors parallel ausgeübt, ist dieser Absatz nicht anzuwenden. Wird die Funktion eines Mentors nicht während des gesamten Unterrichtsjahres ausgeübt, sind die Beratungsstunden anteilig zu erbringen.

(2b) Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtserteilung 4,545% der Vollbeschäftigung; je Wochenstunde sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden zu erbringen. Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtserteilung 5% der Vollbeschäftigung; je Wochenstunde sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,6 Beratungsstunden zu erbringen.

(3) Die Landesvertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Landesvertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landesvertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(4) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Stellvertretenden Schulleitung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.

(5) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten. Die Schulleitung hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.

(6) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.

(7) Landesvertragslehrpersonen, die die Zuordnungsvoraussetzungen durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe oder eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe [Allgemeinbildung], 240 ECTS, erfüllen, sind verpflichtet, binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung das auf ihr Bachelorstudium aufbauenden Masterstudiums erfolgreich abzuschließen. Im Fall des § 3 Abs. 11 ist diese Verpflichtung innerhalb von fünf Jahren ab Beendigung der Ausbildungsphase (§ 7 Abs. 3) zu erfüllen. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind auf die Fristen nicht anzurechnen.


 (8) Die Landesvertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.

(9) Die Landesvertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

(10) Die Landesvertragslehrperson hat Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.

(11) Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:

           1. sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           2. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Eine volle Lehrverpflichtung (§ 8 Abs. 2; § 43, §§ 52 und 53 LDG 1984) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.

(12) Auf Landesvertragslehrpersonen

           1. an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,

           2. an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und

           3. mit auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung

mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 2 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Landesvertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Landesvertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.

(13) Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen darf aus Gründen der Schulorganisation die Grenze des Abs. 2 vierter Satz überschritten werden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung die Unterrichtsverpflichtung um bis zu vier Wochenstunden vermindern; weiters können Beratungsstunden im Sinne des Abs. 2 für solche Tätigkeiten verwendet werden.

(14) Die Verwaltung von Lehrmittelsammlungen darf der Landesvertragslehrperson nicht übertragen werden.

Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung

§ 9. (1) Die Landesvertragslehrperson ist entweder unmittelbar einer Schule oder der Lehrereserve zur Dienstleistung zuzuweisen. Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung der Landesvertragslehrperson zwei Jahre nicht überschreiten.

(2) Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist.

(3) Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 VBG kommt auch eine nicht öffentliche Schule oder Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung des Bundes stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.


 (4) Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung). Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf höchstens im Ausmaß von elf Wochenstunden erfolgen.

(5) Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Unterrichtsverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.

(6) Die Beschäftigung von Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen als Erzieherinnen oder Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung der Berufsschullehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem eine Landesvertragslehrperson als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird. Die Länder haben dem Bund den Mehraufwand zu ersetzen, der durch Verwendungen im Sinne dieses Absatzes entsteht.

(7) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung

§ 10. (1) Auf Landesvertragslehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.

(2) Die während der Hauptferien beurlaubte Landesvertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Vertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.

(3) § 56 BDG 1979 ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.

Sabbatical

§ 11. Die §§ 20a und 20b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

           2. Auf die nach den §§ 19 bis 21 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

           3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.

Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub

§ 12. (1) An Stelle der §§ 27 bis 28b VBG sind auf die Ferien und den Urlaub der Landesvertragslehrpersonen die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Landesvertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.

(3) Während der sonstigen Ferien haben Landesvertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.

(4) Eine Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.


 (5) Ist die Landesvertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 VBG, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Landesvertragslehrperson nicht zumutbar ist.

(6) § 29f VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

           2. Durch den Verbrauch

                a) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden (an Schulen gemäß § 8 Abs. 2 dritter Satz nicht mehr als 22 Wochenstunden),

               b) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 (an Schulen gemäß § 8 Abs. 2 dritter Satz nicht mehr als 22 Wochenstunden), weitere Wochenstunden

an Dienstleistung entfallen.

           3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Landesvertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.

           4. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 Satz 1 VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

           5. § 29f Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.

(7) Verwendungen als Lehrkraft in Vollbeschäftigung an einer Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 121d Abs. 2 LDG 1984 gleichzuhalten.

Verwendungsbezeichnung

§ 13. Landesvertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.

Schulleitung

§ 14. (1) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 11 letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 8 Abs. 11).

(2) Auf die Ausschreibung von Planstellen für die Schulleitung sind die §§ 26 und 26a LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 15, 16 und 20 anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 26 und 26a LDG 1984) sowie die §§ 51 und 52 LDG 1984 sowie § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 26 für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 26 Abs. 2 lit. j sowie die §§ 51 und 52 LDG 1984 und § 26 Abs. 2 lit. p anzuwenden.

(4) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 8 Abs. 11 und gegebenenfalls § 19 Abs. 4 anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, ist auf ihn §§ 51 und 52 LDG 1984 sowie § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 26 mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 in Verbindung mit § 59 GehG und § 26 Abs. 2 lit. p anzuwenden.


Bestellung der Schulleitung

§ 15. (1) Wird eine Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter (§ 14 Abs. 1 erster Satz) bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 26 und 26a LDG 1984 die nachstehenden Absätze anzuwenden.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrgangs „Schulmanagement: Professionell führen – nachhaltig entwickeln“ im Umfang von 90 ECTS.

(3) Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.

(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz vorliegen.

(5) Abweichend von Abs. 2 dürfen bis zum Schuljahr 2029/2030 auch Landesvertragslehrpersonen als Schulleiterin und als Schulleiter bestellt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben.

Pflichten und Rechte der Schulleitung

§ 16. (1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.

(2) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken.

(3) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.

(4) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

(5) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.

Stellvertretende Leitung an Berufsschulen

§ 17. (1) Wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 29 übersteigt, ist eine Landesvertragslehrperson mit der Stellvertretung der Leitung zu betrauen. Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.


 (2) Bei Ausübung der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:

           1. um zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 30 bis 45 beträgt,

           2. um 24 Wochenstunden, wenn die Zahl der an der Berufsschule geführten Klassen 46 oder mehr beträgt.

(3) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen führt die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreter“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreterin“ oder „Berufsschuldirektor-Stellvertreter“.

Entgelt

§ 18. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

 

in der
Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.420

2

2.760

3

3.100

4

3.440

5

3.780

6

4.120

7

4.330

 

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zum Entlohnungsschema pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.

(4) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die weiteren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:

           1. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

           2. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

           3. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

           4. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

           5. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 19. (1) Landesvertragslehrpersonen, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut sind, gebührt eine Dienstzulage:

           1. Mentoring,

           2. Schülerberatung,


 

           3. Berufsorientierungskoordination,

           4. Lerndesign,

           5. Sonder- und Heilpädagogik,

           6. Praxisschulunterricht.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

           1. einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 90 €,

           2. von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 120 € und

           3. von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 150 €.

(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 150 €.

(4) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 11 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 450 €.

(5) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und gemäß Abs. 4 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Dienstzulage für Schulleitung

§ 20. (1) Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind (§ 14 Abs. 1 erster Satz), gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.

(2) Die Dienstzulage beträgt

 

Funktions-

dauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

600,0

1.050,0

1.250,0

1.450,0

mehr als 5 Jahre

700,0

1.250,0

1.450,0

1.650,0

(3) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen

§ 21. (1) Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt

           1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt: 500,0 €,

           2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung 24 Wochenstunden beträgt: 600,0 €.

Fächervergütung

§ 22. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

           1. in der Sekundarstufe 1 oder in der Polytechnischen Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder

           2. in der Berufsschule in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) oder in den Pflichtgegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) verwendet werden (Fächervergütung B).


 (2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

           1. als Fächervergütung C: 24,0 €,

           2. als Fächervergütung B: 12,0 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 23. (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten das Ausmaß von 22 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 2 so gebührt ihr hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 19; für die Bemessung sind Dienstzulagen [und Vergütungen] dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 33,4 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.

(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.

           2. Für Zeiten, mit denen die Landesvertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß § 19.

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 24. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 36,0 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung eine Abgeltung von 180,0 €.

Kündigung

§ 25. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

           1. das in § 7 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat,


           2. das in § 8 Abs. 7 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat.

Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.“

4. Die Überschrift zu § 26 (neu) lautet:

„3. Abschnitt

Übergangsbestimmungen“

5. Die bisherigen §§ 2 bis 7 erhalten folgende neue Bezeichnungen:

 

bisherige Bezeichnung

neue Bezeichnung

§ 2

§ 26

§ 2a

§ 27

§ 2b

§ 28

§ 3

§ 29

§ 4

§ 30

§ 5

§ 31

§ 6

§ 32

§ 7

§ 33

6. Im § 26 (neu) wird in Abs. 1 folgender erster Satz eingefügt:

„Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich vereinbart worden ist (§ 2 Abs. 2).“

7. In § 26 Abs. 2 lit. a (neu) wird das Zitat “§ 42e Abs. 1 VBG“ durch das Zitat „§ 90k Abs. 1 VBG“ersetzt.

8. In § 26 Abs. 2 lit. c (neu) wird das Zitat “§ 7 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 33 Abs. 2“ ersetzt.

9. In § 26 Abs. 2 lit. d und l (neu) wird jeweils das Zitat “§ 3“ durch das Zitat „§ 29“ ersetzt.

10. In § 26 Abs. 2 lit. e (neu) wird das Zitat “§ 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 91c Abs. 1 VBG“ ersetzt.

11. In § 26 Abs. 2 lit. f (neu) wird das Zitat “§ 47 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 91c Abs. 2 VBG“ ersetzt.

12. In § 26 Abs. 2 lit. j (neu) wird das Zitat “§ 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 90a VBG“ ersetzt.

13. In § 26 Abs. 2 lit. p (neu) wird das Zitat “§ 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 90e Abs. 2 VBG“ ersetzt.

14. In § 27 Abs. 1 (neu) wird das Zitat “§§ 44 und 44a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§§ 90o und 90p VBG“ ersetzt.

15. Dem § 32 (neu) wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten in Kraft:

           1. der Gesetzestitel, § 1, der 2. Abschnitt (ausgenommen § 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 2 bis 7, § 26 Abs. 1 erster Satz, § 26 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, j, p, § 27 Abs. 1 mit 1. September 2014,

           2. § 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit 1. September 2019.“


Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Inhalt des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn der oder die zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.“

2. Dem § 127 wird folgender Abs. 55 angefügt:

„(55) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Landesvertragslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen anzuwenden, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden.“

2. Nach § 1 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„2. Abschnitt

Pädagogischer Dienst

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 1, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.

(2) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, unterliegen statt den Bestimmungen über Landesvertragslehrpersonen gemäß dem 3. Abschnitt (auch bei einer neuerlichen Anstellung) den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Bestimmungen für den Pädagogischen Dienst schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung ist im Dienstvertrag zu dokumentieren.

(3) Auf Landesvertragslehrpersonen ist der Abschnitt II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in Novellen enthaltenen Bestimmungen), insoweit mit den in Abs. 4 vorgesehenen Maßgaben anzuwenden, als dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des VBG, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

(4) An die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund tritt das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland. Sofern auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, ist an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen. Die Zuständigkeit als Dienstgeber richtet sich nach § 27. Die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse richtet sich nach § 27. Bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14a Abs. 3 letzter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2.


 (5) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Landesvertragslehrpersonen nicht anzuwenden.

(6) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50d BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 VBG für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Landesvertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.

(7) Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der Landesvertragslehrpersonen ist der 9a. Abschnitt des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296 anzuwenden.

(8) Auf Landesvertragslehrpersonen sind die §§ 118 und 119 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks “Lehrer des Aktiv- und Ruhestandes” der Ausdruck “Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem LLVG eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen” tritt.

(9) Auf Landesvertragslehrpersonen ist die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anzuwenden.

(10) § 6 ist auch auf Landeslehrer gemäß § 1 LLDG 1985 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 27 anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.

(11) Auf Landesvertragslehrpersonen ist § 124 LLDG 1985 anzuwenden.

Zuordnung

§ 3. (1) Das Entlohnungsschema für Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst besteht aus der einheitlichen Entlohnungsgruppe pd. Die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd sind für die einzelnen Verwendungen im Abs. 2 festgelegt.

(2) Zuordnungsvoraussetzungen für Landesvertragslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen ist

           1. Erwerb eines facheinschlägigen Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der Universität für Bodenkultur Wien, überdies der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst oder

           2. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder

           3. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und überdies der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst

           4. Bei Lehrpersonen für Unterrichtsgegenstände im Bereich der Wirtschaft

                a) Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik und

               b) eine zweijährige facheinschlägige Berufspraxis; diese ist nach Erwerb des Diplom- oder Mastergrades oder vor Erwerb des Diplom- oder Mastergrades, jedoch nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder eines akademischen Grades gemäß 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder


eines Fachhochschul-Diplomstudienganges der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zurückzulegen.

           5. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft, werden die Zuordnungsvoraussetzungen auch erfüllt durch:

                a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch

                     aa) den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder

                    bb) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudien-ganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges,

                       jeweils mit

                     aa) dem Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Förderungs-dienst oder

                    bb) einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis.

           6. Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für einzelne Unterrichtsgegenstande

                a) das den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehramt bzw.

               b) der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. Diplom gemäß AStG an einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen, Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung.

           7. Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für den forstwirtschaftlichen Fachunterricht ist der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- undUmweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst und

                a) die erfolgreiche Absolvierung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, oder

               b) die erfolgreiche Absolvierung einer Försterschule und eine sechsjährige Berufspraxis.

           8. Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für Religion ist

                a) ergänzend zu Punkten 1. bis 7 die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften.

               b) Die Voraussetzung gemäß den Punkten 1. bis 7. wird ersetzt durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem dem Fachgebiet entsprechenden Studium.

           9. Landesvertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(3) Die Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen wird auch durch die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 51 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt.

(4) Die in Anlage Art. I Abs. 5 bis 9 LLDG 1985 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.

(5) Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.


Dienstvertrag

§ 4. (1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3 VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.

(2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 5) befristet.

(3) § 4 Abs. 4 VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Landesvertragslehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 5 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.

Induktionsphase

§ 5. (1) Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.

(2) Die Zuweisung der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu einer Mentorin oder einem Mentor hat durch die landesgesetzlich vorgesehene Stelle (Personalstelle) zu erfolgen. Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann die Personalstelle die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase (vorübergehend) einer anderen Mentorin oder einem anderen Mentor zuweisen.

(3) Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrkräfte zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung spezielle Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder an der Universität zu besuchen.

(4) Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet nach zwölf Monaten. Hat das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf dieses Zeitraumes geendet, wird die Induktionsphase bei neuerlicher Begründung eines Dienstverhältnisses als Landesvertragslehrperson fortgesetzt.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat auf Grund des Gutachtens der Mentorin oder des Mentors sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.

(6) Endet das Dienstverhältnis der Landesvertragslehrperson wegen einer bloß befristeten Verwendung vor Ablauf der Induktionsphase, sind das Gutachten der Mentorin oder des Mentors und der Bericht der Schulleiterin oder des Schulleiters anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses an die Personalstelle zu erstatten. Der Landesvertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Die Personalstelle hat der Landesvertragslehrperson mitzuteilen, ob sie den in der Induktionsphase zu erwartenden Verwendungserfolg

           1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

           2. aufgewiesen oder

           3. nicht aufgewiesen

hat. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus ist nur bei Vorliegen einer Mitteilung im Sinne der Z 1 oder 2 wirksam.

(8) Die Zurücklegung der Induktionsphase und der Verwendungserfolg sind in einem Zeugnis zu bestätigen.

(9) Auf Landesvertragslehrpersonen, für die eine Ausbildungsphase (§ 7) vorgesehen ist, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.

Mentorinnen und Mentoren

§ 6. (1) Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und


forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, und im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 90 ECTS.

(2) Die zu Mentorinnen oder Mentoren Bestellten haben im Bedarfsfall Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu betreuen. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.

(3) Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten.

(4) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben.

Ausbildungsphase

§ 7. (1) Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß

           1. § 3 Abs. 3 oder

           2. § 3 Abs. 5

erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis mit der Ausbildungsphase.

(2) Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat:

           1. eine möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit anzubietende Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Ausmaß von mindestens einer Woche und

           2. berufsbegleitend

                a) im Falle des Abs. 1 Z 1 ein Facheinschlägige Studien ergänzendes Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung),

               b) im Falle des Abs. 1 Z 2 das für die Verwendung einschlägige Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramts

zu   absolvieren.

(3) Die Ausbildungsphase endet mit Ablauf des Monates, in dem das Studium gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgreich abgeschlossen worden ist.

Dienstpflichten

§ 8. (1) Die Landesvertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.

(2) Pädagogische Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern-Lehrprozessen) sind die Unterrichtserteilung und die Betreuung von Lernzeiten. Die vollbeschäftigte Landesvertragslehrperson ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts und/oder zur Betreuung von Lernzeiten im Gesamtausmaß von 24 Wochenstunden verpflichtet (Unterrichtsverpflichtung). Die Ausübung der Funktion eines Klassenvorstandes sowie eines Mentors ist der Unterrichtserteilung im Ausmaß von jeweils einer Wochenstunde gleichzuhalten; bei der Ausübung der Funktion eines Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten; die Ausübung dieser Funktionen darf nur neben einer Unterrichtsverpflichtung von mindestens elf Wochenstunden übertragen werden. Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier


Wochenstunden über- oder unterschritten werden. Aus wichtigen Gründen kann die Landesvertragslehrperson zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts für das jeweilige Unterrichtsjahr im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) verhalten werden.

(2a) Von der Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson sind zur Lernbegleitung und zur Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie zur vertiefenden Beratung der Eltern zu erbringen:

           1. eine Wochenstunde in Form von 36 Eltern-Schülerinnen- und Schülerberatungsstunden pro Schuljahr, wenn die Funktion eines Klassenvorstandes oder eines Mentors gemäß Abs. 2 wahrgenommen wird,

           2. zwei Wochenstunden in Form von 72 Eltern-Schülerinnen- und Schülerberatungsstunden pro Schuljahr in den übrigen Fällen.

Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen. Wird die Funktion eines Klassenvorstandes und eines Mentors parallel ausgeübt, ist dieser Absatz nicht anzuwenden. Wird die Funktion eines Mentors nicht während des gesamten Unterrichtsjahres ausgeübt, sind die Beratungsstunden anteilig zu erbringen.

(2b) Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtserteilung 4,545% der Vollbeschäftigung; je Wochenstunde sind 3,273 Beratungsstunden zu erbringen.

(3) Die Landesvertragslehrperson kann verpflichtet werden, an dem der Schule angeschlossenen Schülerheim Erzieherdienst zu leisten bzw. ihrer Ausbildung angemessene Tätigkeiten in dem der Schule angeschlossenen Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt zu verrichten; sie kann ferner zur Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums und im Absolventenberatungsdienst verwendet werden. Zeiten, für die die Landesvertragslehrperson im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt oder zur Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums verwendet wird, sind je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

(4) Die Landesvertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Landesvertragslehrpersonen mit einem geringerem beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst ein häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landesvertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(5) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Fachvorstehung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.

(6) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung (Fachvorstehung) hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.

(7) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.

(8) Landesvertragslehrpersonen, die die Zuordnungsvoraussetzungen durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines der Verwendung entsprechenden Lehramtes) erfüllen, sind verpflichtet, binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung das auf ihr Bachelorstudium aufbauenden Masterstudiums erfolgreich abzuschließen. Im Falle des § 3 Abs. 5 ist die Verpflichtung innerhalb von fünf Jahren ab Beendigung der Ausbildungsphase (§ 7 Abs. 3) zu erfüllen. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind auf die Fristen nicht anzurechnen.


 (9) Die Landesvertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.

(10) Die Landesvertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

(11) Die Landesvertragslehrperson hat Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.

(12) Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung im nachstehenden Ausmaß gleichzuhalten:

           1. sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,

           2. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.

Ein volle Lehrverpflichtung (§ 8 Abs. 2; §§ 43, 53, 55 und 57 LLDG 1985) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.

(13) Auf Landesvertragslehrpersonen

           1. an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,

           2. an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und

           3. mit auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung

mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 2 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Landesvertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Landesvertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.

(14) Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen darf aus Gründen der Schulorganisation die Grenze des Abs. 2 vierter Satz überschritten werden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 11a und § 11b des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990) die Unterrichtsverpflichtung um bis zu vier Wochenstunden vermindert; weiters können Beratungsstunden im Sinne des Abs. 2 für solche Tätigkeiten verwendet werden.

(15) Die Verwaltung von Lehrmittelsammlungen darf der Landesvertragslehrperson nicht übertragen werden.

Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung in die Unterrichtsverpflichtung

§ 8a. (1) Die Erziehertätigkeit der Landesvertragslehrpersonen gemäß § 8 Abs. 3 bis zum halben Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden (an Sonn- und Feiertagen mit 0,9 Wochenstunden) auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

(2) Der neunstündige Zeitraum eines dem dienstplanmäßigen Wecken der von der Vertragslehrperson zu betreuenden Jugendlichen vorangehenden Nachtdienstes ist mit 2,7 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

(3) Abweichend vom Abs. 2 ist ein Nachtdienst, der


           1. an einem Sonn- oder Feiertag beginnt und an einem Werktag endet, mit 3,15 Wochenstunden,

           2. an einem Werktag beginnen und an einem Sonn- oder Feiertag enden, mit 3,60 Wochenstunden,

           3. zur Gänze auf Sonn- beziehungsweise Feiertage fallen, mit 4,05 Wochenstunden

auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

(4) Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als 1,26 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung

§ 9. (1) Die Landesvertragslehrperson ist entweder unmittelbar einer Schule oder der Lehrerreserve zur Dienstleistung zuzuweisen. Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung der Landesvertragslehrperson zwei Jahre nicht überschreiten.

(2) Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist.

(3) Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 VBG kommt auch eine nicht öffentliche Schule oder Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung des Bundes stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.

(4) Die Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung). Die Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule darf höchstens im Ausmaß von elf Wochenstunden erfolgen.

(5) Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Unterrichtsverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.

(6) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung

§ 10. (1) Auf Landeslehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben.

(2) Die während der Hauptferien beurlaubte Landesvertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Landesvertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.

(3) § 56 BDG 1979 ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.

Sabbatical

§ 11. Die §§ 20a und 20b VBG sind auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

           2. Auf die nach §§ 20, 21 und 22 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

           3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.


Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub

§ 12. (1) An Stelle der §§ 27 bis 28b VBG sind auf die Ferien und den Urlaub der Landesvertragslehrpersonen die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Landesvertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.

(3) Während der sonstigen Ferien haben Landesvertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.

(4) Eine Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

(5) Ist die Landesvertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 VBG, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Landesvertragslehrperson nicht zumutbar ist.

(6) § 29f VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

           2. Durch den Verbrauch

                a) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden,

               b) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstunden

                an Dienstleistung entfallen.

           3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Landesvertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.

           4. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 Satz 1 VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

           5. § 29f Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.

Verwendungsbezeichnung

§ 13. Landesvertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.

Schulleitung

§ 14. (1) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 12 letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 8 Abs. 12)

(2) Auf die Ausschreibung von Planstellen der Schulleitung sind die §§ 26 und 26a LLDG 1985 sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 15, 16 und 21 anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 26 und 26a LLDG 1985) sowie die §§ 43 und  114 Abs. 2 Z 8 LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 27 für die Schulleitung (Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen § 27 Abs. 2 lit. k sowie bezüglich der Lehrverpflichtung §§ 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.


 

(3) Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 8 Abs. 12 und gegebenenfalls § 20 Abs. 4 anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf ihn die §§ 43 und 58 LLDG 1985 sowie § 114 Abs. 2 Z 8 LLDG 1985 anzuwenden. Wird eine Landesvertragslehrperson im Sinne des § 27 mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie bezüglich der Besetzung von Planstellen§ 27 Abs. 2 lit. k sowie bezüglich der Lehrverpflichtung §§ 43 und 58 LLDG 1985 anzuwenden.

Bestellung der Schulleitung

§ 15. (1) Wird eine Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 26 und 26a LLDG 1985 die nachstehenden Absätze anzuwenden.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Schulmanagement: Professionell führen – nachhaltig entwickeln“ im Umfang von 90 ECTS.

(3) Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.

(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Schulleitungsfunktion umgewandelt und ist die Schulleitungsplanstelle auszuschreiben, soweit die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz vorliegen.

(5) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Schulleiterinnen oder als Schulleiter eingesetzt werden, die einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von 30 ECTS absolviert haben.

Pflichten und Rechte der Schulleitung

§ 16. (1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.

(2) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken.

(3) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.

(4) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

(5) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.


 

Fachvorstehung

§ 17. (1) Gibt es an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und/oder Berufsschule mehr als eine Fachrichtung, dann kann eine Fachvorstehung eingerichtet werden.

(2) Wird eine Landesvertragslehrperson für die Funktion Fachvorstehung ausgewählt, sind auf sie die Abs. 3 und 4 und § 22 (Abgeltung für Fachvorstand) anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Fachvorstehung ausgewählt, sind die Bestimmungen des § 14 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Bestellung einer Landesvertragslehrperson zur Fachvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Fachvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.

(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Fachvorstehung bestellten Landesvertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson ohne Fachvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Fachvorstehungsfunktion auszuschreiben.

Pflichten und Rechte der Fachvorstehung

§ 18. (1) Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Fachvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.

(2) Bei Ausübung der Funktion Fachvorstehung vermindert sich die Verpflichtung:

           1. um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs Klassen,

           2. um zwölf Wochenstunden bei sieben bis zwölf Klassen,

           3. um achtzehn Wochenstunden bei dreizehn und mehr Klassen.

(3) Bei Ausübung der Funktion Fachvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (§ 8 Abs. 2b) zu erbringen.

(4) Die Landesvertragslehrperson führt in der Funktion Fachvorstehung die Verwendungsbezeichnung „Fachvorständin“ oder „Fachvorstand“.

Entgelt

§ 19. (1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Landesvertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

 

in der
Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.420

2

2.760

3

3.100

4

3.440

5

3.780

6

4.120

7

4.330

 

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.


 (3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zum Entlohnungsschema pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von 12 Jahren berücksichtigt werden können.

(4) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die weiteren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:

           1. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,

           2. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,

           3. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,

           4. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,

           5. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 1 Z 2gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

§ 20. (1) Landesvertragslehrpersonen, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut sind, gebührt eine Dienstzulage:

           1. Mentorin oder Mentor,

           2. Schülerberatung,

           3. Berufsorientierungskoordination.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung

           1. einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 90 €,

           2. von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 120 € und

           3. von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 150 €.

(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 150 €.

(4) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 12 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 300 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 450 €.

(5) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 und gemäß Abs. 4 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.

Dienstzulage für Schulleitung

§ 21. (1) Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.

(2) Die Dienstzulage beträgt

 

Funktions-

dauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

600,0

1.050,0

1.250,0

1.450,0

mehr als 5 Jahre

700,0

1.250,0

1.450,0

1.650,0

(3) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

Dienstzulage für die Fachvorstehung

§ 22. (1) Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt

           1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt: 300 €,

           2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder mehr Wochenstunden beträgt: 450 €.

Fächervergütung

§ 23. (1) Landesvertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

           1. in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind (Fächervergütung A),

           2. in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 eingereiht sind (Fächervergütung B)

(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

           1. als Fächervergütung A: 36,0 €,

           2. als Fächervergütung B: 12,0 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 24. (1) Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder Betreuung von Lernzeiten das Ausmaß von 22 Wochenstunden gemäß § 8 Abs. 2 so gebührt ihr hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 19; für die Bemessung sind Dienstzulagen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.

(4) Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 33,4 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.

(5) Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:


           1. Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1.

           2. Für Zeiten, mit denen die Landesvertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß § 19.

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 25. (1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 36,0 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung eine Abgeltung von 180,0 €.

Kündigung

§ 26. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

           1. das in § 7 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat,

           2. das in § 8 Abs. 8 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat.

Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt

Übergangsbestimmungen“

           3. Die bisherigen §§ 1 bis 6 erhalten folgende neue Bezeichnungen:

bisherige Bezeichnung

neue Bezeichnung

§ 1

§ 27

§ 2

§ 28

§ 3

§ 29

§ 4

§ 30

§ 5

§ 31

§ 6

§ 32

           4. Im § 27 (neu) wird in Abs. 1 folgender erster Satz eingefügt: „Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich vereinbart worden ist (§ 2 Abs. 2).“

5. In § 27 Abs. 2 lit. a (neu) wird das Zitat “§ 42e Abs. 1 VBG“ durch das Zitat „§ 90k Abs. 1 VBG“ ersetzt.

6. In § 27 Abs. 2 lit. c (neu) wird das Zitat “§ 6 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 32 Abs. 2“ ersetzt.

7. In § 27 Abs. 2 lit. d und l (neu) wird jeweils das Zitat “§ 2“ durch das Zitat „§ 28“ ersetzt.

8. In § 27 Abs. 2 lit. e (neu) wird das Zitat “§ 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 91c Abs. 1 VBG“ ersetzt.

9. In § 27 Abs. 2 lit. f (neu) wird das Zitat “§ 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 90a VBG“ ersetzt.

         10. In § 27 Abs. 2 lit. g (neu) wird das Zitat “§ 2“ durch das Zitat „§ 28“ ersetzt

         11. Dem § 31 (neu) wird folgender Abs. 10 angefügt:

(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten in Kraft:

           1. § 1, der 2. Abschnitt (ausgenommen § 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 1 bis 6, § 27 Abs. 1 erster Satz, § 27 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f und g mit 1. September 2014,

           2. § 5, § 6, § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit 1. September 2019


Artikel 8

Aufhebung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2013, wird mit Ablauf des 31. August 2019 aufgehoben.

 

Begründung

 

Die bisherigen Anläufe für ein neues Lehrerdienstrecht waren vor allem durch Verschiebungen, Vertagungen und Stillstand gekennzeichnet. Am 3. Mai 2012 haben die offiziellen Verhandlungen begonnen, am 13. August 2013 ging erstmals ein Entwurf in Begutachtung.

Hier eine Chronologie der Ereignisse:

August 2001: Die damalige Bildungsministerin Elisabeth Gehrer kündigt für das Schuljahr 2003/04 ein neues System der Lehrerbesoldung mit einer Anhebung der Einstiegsbezüge bei einem späteren Abflachen der Gehaltskurve an. Eine Arbeitsgruppe im Ministerium entwickelte Modelle, die aber nie das Licht der Öffentlichkeit erblickten.

Februar 2003: Im Regierungsprogramm wird festgehalten, dass Lehrer ein neues leistungsorientiertes Gehaltssystem mit höheren Einstiegsgehältern bekommen sollen. Auch Lehrverpflichtung und Zulagensystem sollen überprüft werden – ÖVP-Bildungsministerin Gehrer beginnt aber nicht einmal mit Verhandlungen.

Jänner 2007: Gleich ein einheitliches Dienstrecht für den gesamten öffentlichen Dienst inklusive neuem Gehaltsschema nimmt sich die neue rot-schwarze Koalition vor, diesmal unter der SP-Ministerin Claudia Schmied - wieder ohne Ergebnis.

November 2008: Im Regierungsprogramm der aktuellen rot-schwarzen Koalition wird wieder die Einführung eines "zeitgemäßen und leistungsorientierten Dienst- und Besoldungsrechts für alle neu eintretenden LehrerInnen" festgeschrieben.

25. Februar 2009: Unterrichtsministerin Claudia Schmied fordert von Lehrern, als "Solidarbeitrag" in der Wirtschaftskrise zwei Stunden mehr in der Klasse zu unterrichten. Es folgen erboste Reaktionen der Gewerkschaft, mit der Schmied in den folgenden Wochen - ohne Unterstützung des Koalitionspartners ÖVP - verhandelt.

20. April 2009: Schmied verzichtet auf die Anhebung der Unterrichtsverpflichtung und kündigt an, "gleich übermorgen" Verhandlungen über ein neues Dienstrecht zu beginnen.

12. Mai 2009: Schmied gibt eine "höhere Lehrverpflichtung" als Ziel des neuen Dienstrechts aus.

16. Juni 2009: Schmied will bis Ende Juni 2010 ein neues Dienstrecht erarbeiten, bereits mit dem Schuljahr 2010/11 soll es in Kraft treten. Lehrer sollen künftig "All-in"-Verträge bekommen.

5. Oktober 2009: Die Verhandlungen sollen doch erst nach den Wahlen zur Beamtenpersonalvertretung beginnen. Als "ambitionierte Wunschvorstellung" nennt Schmied einen Abschluss bis Ende 2010.

27. November 2009: Der Verhandlungsbeginn wird erneut verschoben, diesmal soll die Neukonstituierung der Personalvertretung abgewartet und eine gemeinsame Linie der Regierung gefunden werden.

Jänner 2010: Schmied geht auf "Dialog-Tour" durch die Bundesländer, um "Störungen" im Verhältnis mit den Lehrern auszuräumen.

1. Juli 2010: Konkrete Verhandlungen mit Lehrervertretern sollen erst 2011 beginnen und das neue Dienstrecht "noch in dieser Legislaturperiode" in Kraft treten.


22. August 2010: SP-Kanzler Werner Faymann will anlässlich der Budgetsanierung "diskutieren, ob Lehrer nicht ein paar Stunden mehr arbeiten könnten".

3. September 2010: Schmied will über neue Arbeitszeitmodelle für Lehrer reden und weg vom Modell "Ein Lehrer - Eine Stunde - ein Fach".

26. November 2010: Die Vorverhandlungen für ein neues Dienstrecht sollen laut Faymann demnächst beendet und die Gespräche 2011 unter Beisein von Vertretern des Unterrichtsministeriums, des Kanzleramts und des Finanzministeriums fortgesetzt werden.

15. März 2011: Die Regierung einigt sich auf eine Steuerungsgruppe und die Erarbeitung des neuen Dienstrechts in sechs "Arbeitspaketen". Gespräche mit der Beamtengewerkschaft sollen noch vor Ostern stattfinden.

5. April 2011: Start der Verhandlungen mit Gewerkschaftschef Fritz Neugebauer (ÖVP), Schmied, Beamtenministerin Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ), Finanzstaatssekretär Reinhold Lopatka (ÖVP) und VP-Bildungssprecher Werner Amon. Ziel ist ein Abschluss bis Ende 2011. Vertreter der Lehrergewerkschaft sind nicht eingeladen, aus ihrer Sicht handelt es sich lediglich um ein Informationstreffen. Erst am 2. Mai beginnen die Gespräche mit der Lehrergewerkschaft auf Beamtenebene.

12. Oktober 2011: Schmied gibt als neues Zieldatum für den Abschluss der Verhandlungen den Sommer 2012 aus, bis dahin sollen die Eckpunkte stehen.

3. Mai 2012: Das Ministerinnen-Trio Schmied, Heinisch-Hosek und Finanzministerin Maria Fekter (ÖVP) steigt in die Verhandlungen ein und übergibt den Gewerkschaftern einen ausformulierten Gesetzesentwurf.

17. Mai 2012: Die Gewerkschaft fordert "ordentliche" Nachbesserungen, später spricht Chefverhandler Paul Kimberger von einem "Lehrer-Sparpaket".

Juni bis Dezember 2012: Die Verhandlungen werden auf Beamtenebene fortgeführt - jeweils mit dem Ergebnis, dass die Gewerkschaft im Anschluss das vorliegende "Sparpaket" ablehnt und Nachbesserungen fordert.

20. Dezember 2012: Schmied, Heinisch-Hosek und Fekter verständigen sich auf eine Intensivierung der Gespräche und nicht näher präzisierte "marginale" Änderungen des bisherigen Angebots.

28. Jänner 2013: Die Ministerinnen stimmen intern ihre Verhandlungsposition neu ab.

Februar, März 2013: Weitere Verhandlungsrunden bringen kein Ergebnis.

3. April 2013: Die Regierung schickt eine Reform der Lehrerausbildung in Begutachtung.

24. April 2013: Nach kurzer Zeit bricht Heinisch-Hosek eine Verhandlungsrunde ab, da die Gewerkschafter statt wie bisher mit einem kleinen Aufgebot zu fünfzehnt erscheinen.

Mai 2013: Zwei weitere fruchtlose Verhandlungsrunden.

5. Juni 2013: Die ÖVP präsentiert ein Alternativmodell, das anstelle einer Unterrichtsverpflichtung Präsenzzeit vorsieht, die von den verschiedenen Lehrergewerkschaften ausverhandelt werden soll. Bis die ersten Absolventen der neuen Lehrerausbildung mit Master für alle an die Schulen kommen, sollen Pflichtschullehrer (Volks-, Haupt-, Sonderschule etc.) und Bundesschullehrer (AHS, BMHS) entgegen dem Regierungsmodell weiter unterschiedlich verdienen.

13. Juni 2013: Erneut kein Fortschritt in den Verhandlungen.

27. Juni 2013: ÖVP und Gewerkschaft fordern gemeinsam ein Jahresarbeitszeitmodell mit gewissen Stundenkontingenten für Unterricht, Vor- und Nachbereitung, wie es schon jetzt für Pflichtschullehrer gilt. Grundlage soll eine neue Arbeitszeitstudie sein.

3. Juli 2013: Heinisch-Hosek und Schmied sowie die Lehrer legen adaptierte Vorschläge für ein neues Dienstrecht vor. Das neue Regierungsmodell sieht vor, dass neben der Tätigkeit als Klassenvorstand (betrifft de facto alle Volksschullehrer) und Mentor auch Beratungsstunden zu einer geringeren Unterrichtsverpflichtung führen sollen. Fekter will beides nachrechnen.

5. Juli 2013: Fekter lehnt den Lehrer-Vorschlag als zu teuer ab und nähert sich wieder an die Regierungslinie an. Sie zeigt sich "zuversichtlich", dass die Gewerkschaft dem adaptierten


Vorschlag zustimmen wird. Nach der Verhandlung sprechen Lehrer und Regierung erstmals von einer Annäherung.

15. Juli 2013: Nach der 31. Verhandlungsrunde sprechen die Lehrer erstmals von der Chance auf Einigung in wesentlichen Punkten.

16. Juli 2013: Die drei Ministerinnen sehen eine "Fast-schon-Einigung" und nur noch Bedarf nach "Feinadjustierungen". Die Lehrer treten indes auf die "Euphoriebremse": Man sei noch "meilenweit" von einem guten Dienstrecht entfernt, Gehalt und Arbeitszeit seien noch nicht außer Frage gestellt.

22. Juli 2013: Heinisch-Hosek kündigt nach der ergebnislosen 32. Verhandlungsrunde einen Gesetzesentwurf bis Mitte August an.

26. Juli 2013: Neugebauer macht höchstpersönlich klar, dass ein Abschluss noch weit entfernt ist.

27. Juli 2013: Auch nach der 34. Verhandlungsrunde gibt es in den Hauptstreitpunkten keine Einigung. Vor allem die Lehrer an AHS und BMHS machen klar, dass die Differenzen in den Kernpunkten nach wie vor bestehen.

Ende Juli, Anfang August 2013: ÖVP-Landeshauptleute und -Minister drängen auf eine Lösung der Dienstrechtsfrage.

8. August 2013: Die Regierungsspitze stellt zum wiederholten Mal einen Beschluss ohne Zustimmung der Gewerkschaft in den Raum.

13. August: 2013: Die Regierung schickt ohne Zustimmung der Gewerkschaft einen Dienstrechtsentwurf in eine sechswöchige Begutachtung.

 

Angesichts dieser Historie ist es verwunderlich, dass zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt ein Entwurf am Tisch liegt, wobei folgende Kritikpunkte nicht unerwähnt bleiben sollten:

 

·        Man erhöht die Lehrverpflichtung, ohne ausreichende Entlastungsmaßnahmen zu setzen! Supportpersonal (bspw. für Verwaltungstätigkeiten) wird nicht bzw. nur marginal zur Verfügung gestellt;

·        Junglehrer haben in der Induktionsphase die gleiche Unterrichtsverpflichtung wie alle anderen – neben den Induktionsveranstaltungen an den PHs und der Masterarbeit – dies bedeutet eine massive zusätzliche Belastung und lässt kaum Platz für kreatives Arbeiten und Entwickeln neuer Unterrichtsmethoden; wo bleibt da der Anreiz für junge Menschen, sich für diesen Beruf zu entscheiden?

·        Lehrer sollen in Zukunft in allen Fächern und Schulformen unabhängig von ihrer fachlichen Qualifikation und Ausbildung eingesetzt werden – von einer Modernisierung des Lehrerdienstrechtes im Sinne der Unterrichtsqualität kann daher keine Rede sein!

 

Aus Sicht der Antragsteller soll der vorliegende Entwurf getreu dem Motto „besser der Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach“, die ohnehin nicht in Sicht ist, beschlossen werden.

 

Im Übrigen begründet die Regierung ihre Vorschläge wie folgt:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Aktuell entsprechen einige Bereiche im Dienst- und Besoldungsrecht nicht mehr den Anforderungen einer modernen (schulischen) Arbeitswelt und sind daher verbesserungswürdig. So ist es nicht mehr zeitgemäß, im Entgeltverlauf das Dienstalter so stark zu bewerten. Dadurch gelingt es nur schwer, engagierte, junge Menschen für den Lehrberuf zu gewinnen. Darüber hinaus gestalten sich die Rahmenbedingungen für QuereinsteigerInnen, die wertvolle Impulse ins Schulwesen einbringen können, als wenig zufriedenstellend, weil ihre einschlägige berufliche Erfahrung nur in Ausnahmefällen nachhaltig im Regime der Vordienstzeitenanrechnung berücksichtigt werden kann, sodass ein Wechsel in den Schuldienst für diese Gruppe oft nicht attraktiv ist. Es wird die Entlohnungsstruktur daher grundlegend umgestaltet.


Die neue Ausbildungsarchitektur der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung soll in die dienstrechtlichen Bestimmungen Eingang finden.

Es besteht vielfach der Wunsch, die pädagogische Kernaufgabe deutlicher zu umschreiben und das Berufsbild den aktuellen Entwicklungen anzupassen und zu schärfen. Es werden daher insbesondere die pädagogischen Kernaufgaben ausführlich umschrieben. Durch ein System von Mentoring soll eine professionelle Begleitung des Berufseinstiegs sichergestellt werden.

Vielfach bestehende Differenzierungen zwischen dem Dienst- und Besoldungsrecht der Bundeslehrkräfte und der Landeslehrkräfte erscheinen inhaltlich nicht mehr angemessen und sollen daher durch ein weitgehend einheitliches Regelungsgefüge ersetzt werden, in dem lediglich auf einzelne schulartspezifische Besonderheiten Bedacht genommen wird; damit können auch Vereinfachungen erzielt und ein allfälliger schulartenübergreifender Einsatz unterstützt werden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

           1. hinsichtlich des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

           2. hinsichtlich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

           3. hinsichtlich des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes aus Art. 14a Abs. 3 B-VG,

           4. hinsichtlich des Unterrichtspraktikumsgesetzes aus Art. 14 Abs. 1 B-VG („Schulwesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG. Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956):

Zu Art. 1 Z 1 und 2 (§ 63 GehG, § 175 Abs. 75 GehG):

Soweit die Funktion einer Mentorin oder eines Mentors von einer beamteten Lehrkraft ausgeübt wird, soll dafür eine Vergütung zustehen, die betraglich dem entspricht, was Angehörigen der neuen Entlohnungsgruppe pd für die Wahrnehmung dieser Spezialfunktion in Form einer Dienstzulage gebührt. Diese neue Vergütungsregelung tritt mit 1. September 2019 an die Stelle der derzeit im § 63 GehG vorgesehenen Vergütung für die Betreuung von Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten im Sinne des Unterrichtsprakikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, dessen Aufhebung mit Ablauf des 31. August 2019 vorgesehen ist.

Zu Art. 2 Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis zum VBG):

Diese Änderungsziffern betreffen die Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 15 Abs. 2 Z 1 VBG):

Die Laufbahn in der neuen Entlohnungsgruppe pd ist ohne Überstellungsabzug konzipiert. Es ist daher erforderlich, die Entlohnungsgruppe pd in der Z 1 des § 15 Abs. 2 anzuführen, in der etwa auch die bezüglich dieses Aspektes vergleichbar angelegten Entlohnungsgruppen v 1 oder v 2 aufgelistet sind.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 26 Abs. 2 Z 5a VBG):

Die in studienrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebene Berufspraxis, die Voraussetzung für die Zulassung zum Lehramtsstudium für die Sekundarstufe ist, soll in der neuen Entlohnungsgruppe pd ebenso als Vordienstzeit berücksichtigt werden wie Zeiten einer Praxis (Berufs- oder Lehrpraxis), die im Dienstrecht als Zuordnungsvoraussetzung für die Gruppe pd festgelegt sind.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 26 Abs. 2 Z 6 VBG):

Für Angehörige der neuen Entlohnungsgruppe pd soll die Zeit des Besuches einer höheren Schule bezüglich der Ermittlung des Vorrückungsstichtages in derselben Weise berücksichtigt werden, wie dies bei Gruppen, die dem Matura- bzw. dem Hochschulniveau zugeordnet sind, der Fall ist.


Zu Art. 2 Z 6 (§ 26 Abs. 2 Z 8 VBG):

Für Angehörige der neuen Entlohnungsgruppe pd soll die Zeit eines abgeschlossenen Studiums (Universität, Pädagogische Hochschule, Fachhochschule), das Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages wie bei vergleichbaren Gruppen berücksichtigt werden. Weiters ist die Berücksichtigung des lehramtlichen Masterstudiums vorgesehen (soweit es nicht berufsbegleitend absolviert wird).

Zu Art. 2 Z 7 (§ 26 Abs. 2a Z 1a VBG):

Die Bestimmungen über das Ausmaß der bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages voranzusetzenden Studienzeiten sollen um eine ausdrückliche Regelung bezüglich der nach dem Hochschulgesetz 2005 absolvierten Studien ergänzt werden, die inhaltlich bestehenden Berechnungsanordnungen nachgebildet sind.

Zu Art. 2 Z 8 (Abschnitt II des VBG):

Kernstück der Reform ist (für den Bereich der Vertragslehrpersonen des Bundes) die Neufassung des Abschnittes II des VBG und die damit verbundene Einführung eines neuen Entlohnungsschemas mit der Bezeichnung „Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst“.

Zu § 37:

Der Anwendungsbereich des neuen Schemas umfasst unter dem Gesichtspunkt der Verwendung Vertragsbedienstete des Bundes, die im Lehramt an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden (Abs. 3). Nicht erfasst sind Vertragsbedienstete, die (ausschließlich) als Erzieherin oder Erzieher verwendet werden, und Vertragsbedienstete in der Verwendung Freizeitpädagogin oder Freizeitpädagoge. Das Lehrpersonal an Pädagogischen Hochschulen (außerhalb der Praxisschulen) war Gegenstand der Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen, BGBl. I Nr. 55/2012, und ist von der vorliegenden Novelle nicht berührt.

Der inhaltlich in dieser Weise umschriebene Personenkreis unterliegt zwingend dem neuen Schema, wenn das Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt (Abs. 1). Ob die Person bereits zuvor (sei es unmittelbar zuvor oder im Rahmen eines zu diesem Zeitpunkt schon beendeten Dienstverhältnisses) in einer solchen Verwendung gestanden ist oder nicht, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Endet ein befristetes Dienstverhältnis nach dem Beginn des Schuljahres 2019/2020, hat der Beginn dieses Schuljahres keinen Einfluss auf die Schemazugehörigkeit; ein nach Befristungsablauf neu begründetes Dienstverhältnis unterliegt dem neuen Schema.

Das neue Schema kann jedoch auch vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 zur Anwendung gelangen: Kommt es ab dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 erstmals zu einer Anstellung als Vertragslehrperson (in der oben umschriebenen Verwendung), sind (anstelle des Altrechtes) die neuen Bestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst anzuwenden, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche und im Dienstvertrag zu dokumentierende Vereinbarung zwischen der Anstellungswerberin oder dem Anstellungswerber und dem Bund (vertreten durch die zuständige Personalstelle) zustande kommt (fakultative Anwendung; Abs. 2). Durch diese Konstruktion soll der (im Vergleich zum Altrecht) günstige Entgeltverlauf im vorderen Laufbahnbereich auch bei Anstellungen vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 lukriert werden können. Eine solche Vereinbarung wirkt kraft gesetzlicher Anordnung auch für weitere einschlägige Dienstverträge (sofern diese Folgeverträge nicht ohnedies von der Regelung bezüglich der zwingenden Anwendbarkeit des neuen Schemas gemäß Abs. 1 erfasst sind).

Eine „Option“ aus dem Altrecht (Vertragsbedienstete im Lehramt) in das neue Schema ist nicht vorgesehen.

Der Systematik des VBG entsprechend wird für die Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst die Anwendbarkeit des Abschnittes I angeordnet, soweit der neue Abschnitt II nicht anderes bestimmt; nicht anzuwenden sind Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen (Abs. 4), und (der Verweis auf) das Dienstzeitrecht des BDG 1979 (Abs. 5); soweit die Bestimmungen des BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienst für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf


Vertragslehrpersonen mit den sich aus § 213 BDG 1979 ergebenden Abweichungen anzuwenden, wobei ein entsprechender Berechnungsschlüssel angefügt wird (Abs. 6).

Für die Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst wird im VBG eine eigenständige Pflichtenregelung (§ 44) vorgenommen, die auch die Unterrichtsverpflichtung quantifiziert; die Anwendbarkeit des auf einer anderen Systematik aufbauenden BLVG wird daher ausdrücklich ausgeschlossen (Abs. 7).

Die Abnahme von Prüfungen ist eine sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgabe, die als Dienstpflicht zu erfüllen ist; im Sinne eines stärker ganzheitlichen Blickes auf das Aufgabenspektrum und einer Zurückdrängung gesonderter Abgeltungsmechanismen sollen Prüfungstaxen an Angehörige des Entlohnungsschemas Pädagogischen Dienst nur für hervorgehobene Prüfungstätigkeiten (das sind solche an mittleren und höheren Schulen ab der 9. Schulstufe sowie im Zuge von Externistenprüfungen) gebühren (Abs. 8).

Die Funktion der Mentorin oder des Mentors wird durch § 42 eingerichtet; diese den Bestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst zugehörige Regelung soll auch auf beamtete Bundeslehrkräfte und Vertragsbedienstete im Lehramt anwendbar sein, wenn diese der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen (Abs. 9).

Zu § 38:

Bezüglich der Ausschreibung freier Stellen und des Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens wird in ähnlicher Weise wie bisher auf die einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 verwiesen.

Zu § 39:

Das Entlohnungsschema für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst ist nicht gegliedert. Es besteht im Sinne der Entwicklung eines einheitlichen Berufsverständnisses und unter Bedachtnahme auf die neue Ausbildungsarchitektur aus einer einzigen Entlohnungsgruppe „pd“. Die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd sind für die einzelnen Verwendungen in den Abs. 2ff festgelegt. Während bislang die Voraussetzungen für die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen der Vertragsbediensteten im Lehramt unter Verweis auf die einschlägigen besonderen Ernennungserfordernisse in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelt sind, soll für das neue Entlohnungsschema Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst eine eigenständige Regelung im VBG getroffen werden; bei der Formulierung der Voraussetzungen sollen im Wesentlichen verwendungsspezifische Bedingungen etwa im Bereich der Berufsbildung übernommen, die Studien im Sinne der neuen Pädagoginnen- und Pädagogenbildung berücksichtigt und auf die mit der Vereinheitlichung auf eine einzige Entlohnungsgruppe verbundenen Veränderungen Bedacht genommen werden. Von den geforderten Voraussetzungen kann grundsätzlich nicht abgesehen werden; lediglich das Erfordernis einer Berufspraxis kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn keine geeignete Person zur Verfügung steht, die auch diese Voraussetzung erfüllt (Abs. 23). Für den Fall, dass geeignete Personen, die die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden (vgl. dazu derzeit Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982), ist eine besondere Ermächtigung zur Aufnahme vorgesehen (Abs. 23), die insbesondere auf noch in Lehramtsausbildung stehende Personen abzielt.

Die Zuordnungsvoraussetzungen sind im Wesentlichen (in die teilweise mit Kurzbezeichnungen versehenen) Bereiche „Verwendung Allgemeinbildung“ (Abs. 2 und 3), „Verwendung Fachtheorie/Wirtschaft“ (Abs. 4), „Verwendung Fachtheorie/Haushaltsökonomie und Ernährung“ (Abs. 5), „Verwendung Allgemeinbildung/BMHS“ (Abs. 6 erster Satz), „Verwendung Fachtheorie/BMHS“ (Abs. 6 zweiter Satz), „Verwendung Allgemeinbildung/HLUFWLA“ (Abs. 7 erster Satz), „Verwendung Fachtheorie/HLUFWLA“ (Abs. 7 zweiter Satz), „Verwendung Allgemeinbildung/BA“ (Abs. 8), „Verwendung Praxis und Didaktik/BA“ (Abs. 9 und 19), „Verwendung Pädagogik /BA“ (Abs. 10), „Verwendung Musik“ (Abs. 12), „Verwendung Bildnerische Erziehung und Werken“ (Abs. 13), „Verwendung Fachpraxis“ (Abs. 14 und 17).

Die Zuordnungsvoraussetzungen bezüglich der Allgemeinbildung sollen insofern flexibilisiert werden, als ein Zugang auch für Personen mit einer einschlägigen (nichtlehramtlichen) hochschulischen Vorbildung und Berufspraxis („Quereinsteiger“) aufgenommen werden können, für die die berufsbegleitende Absolvierung eines Facheinschlägige Studien ergänzenden Studiums zur Erlangung eines Lehramtes vorgesehen ist.


Zu § 39 Abs. 25:

In der Anlage zu § 39 Abs. 25 sind die Anforderungen an das Lehramtsstudium zur Sicherung der Berufsfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen näher festgelegt. Dazu wird bemerkt:

Mit dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen BGBl. I Nr. 124/2013 wird die zukünftige Ausbildung für die Tätigkeit einer Vertragslehrperson im Pädagogischen Dienst neu strukturiert. Folgend dem Beispiel der bisher nur an Universitäten üblichen schulartenübergreifenden Ausbildung von Pädagoginnen und Pädagogen, orientieren sich die neuen Lehrämter nicht mehr an einzelnen Schularten, sondern an der Altersstufe der jeweils zu unterrichtenden Kinder und Jugendlichen.

Weiters werden nunmehr auch an den Universitäten die Lehramtsstudien in die Bologna-Struktur überführt und künftig als Bachelor- und Masterstudien eingerichtet.

Zur Gewährleistung der internationalen Vergleichbarkeit der Studien orientiert sich die Beschreibung für das geforderte Studienausmaß nicht mehr an der Studiendauer, sondern am zu leistenden Arbeitsaufwand gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS).

Der Dienstgeber zukünftiger Lehrerinnen und Lehrer hat großes Interesse daran, dass Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien über ausreichende Kenntnisse, Kompetenzen und praktische Erfahrungen verfügen, die sie zur selbständigen pädagogischen Arbeit befähigt.

Um dies österreichweit in vergleichbarer Qualität sicherzustellen, definiert der Dienstgeber fünf Bereiche der professionsorientierten Kompetenzen (Abs. 2), verpflichtende Studienbereiche (Abs. 3 und 4) und Kenntnisse zu acht Wissensgebieten (Abs. 5).

Die in Abs. 2 angeführten Kompetenzbereiche entsprechen den vom österreichischen Entwicklungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung am 3. Juli 2013 vorgelegten Empfehlungen für professionelle Kompetenzen von Pädagoginnen und Pädagogen.

Die in den Abs. 3 und 4 angeführten verpflichtenden Studienbereiche entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen der Anlage zu § 74 Abs. 1 Z 4 Hochschulgesetz 2005 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Z 4 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz. Ergänzend werden vom Dienstgeber der Anteil der Fachdidaktik und der Anteil der pädagogisch-praktischen Studien am Gesamtstudium näher definiert.

In Abs. 5 werden acht grundlegende Gebiete für die Tätigkeit zukünftige Lehrerinnen und Lehrer angeführt, deren Grundkenntnis Voraussetzung ist, um den aktuellen Anforderungen an österreichischen Schulen entsprechen zu können.

Zu § 40:

Die vorgeschlagenen Bestimmungen über den Dienstvertrag sind dadurch gekennzeichnet, dass sie zum einen keine der Unterscheidung zwischen dem Entlohnungsschema I L und dem Entlohnungsschema II L entsprechende Differenzierung vorsehen, zum anderen jedoch Befristungen über die in § 4 Abs. 4 festgelegten Grenzen hinaus zulassen; damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Berufseinstieg in vielen Fällen im Wege der Übernahme von Vertretungen erfolgt und auf Grund der Besonderheiten des Schulwesens Bedarfsschwankungen stärker ausgeprägt sein können als in anderen Verwaltungsbereichen. Übersteigt die Dauer der aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht die Bestimmungen über die Induktionsphase – die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus setzt eine positive Mitteilung über den Verwendungserfolg voraus –entgegenstehen. Zeiten im Dienstverhältnis, in denen ein Beschäftigungsverbot oder eine Karenz nach MSchG oder VKG zum Tragen kommt, sind bei der Ermittlung der Gesamtdauer der Dienstverhältnisse zu berücksichtigen.

Zu den §§ 41 und 42:

Bislang werden die besonderen Anstellungserfordernisse für Lehrkräfte allgemein bildender Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen durch die Absolvierung des Lehramtsstudiums und des (als Ausbildungsverhältnis konstruierten) Unterrichtspraktikums erfüllt. Die neuen Lehramtsausbildungen sind so konzipiert, dass ihr erfolgreicher Abschluss einen unmittelbaren Berufseinstieg erlaubt; die (in ein Dienstverhältnis aufgenommenen) Absolventinnen und Absolventen werden aber in der ersten Phase ihrer Berufstätigkeit, der zwölf Monate währenden


Induktionsphase (§ 41), von einer Mentorin oder einem Mentor (§ 42) begleitet. Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist verpflichtet, mit der Mentorin oder dem Mentor zu kooperieren und die Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten, den Unterricht anderer Lehrkräfte zu beobachten und Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder der Universität zu besuchen. Die Zurücklegung der Induktionsphase ist zwingend an die Aufnahme in ein Dienstverhältnis und damit an das Vorhandensein entsprechender Planstellen(anteile) geknüpft, sie ist aber nicht von einem bestimmten Beschäftigungsausmaß abhängig.

Zu § 43:

Für den Fall, dass eine Anstellung noch vor Abschluss des Bachelorstudiums zur Erlangung eines Lehramtes erfolgt (§ 39 Abs. 24) und in bestimmten anderen Fällen, in denen keine lehramtliche Ausbildung vorliegt (zum Beispiel „Quereinsteiger“ oder Vertragslehrpersonen in der Verwendung „Fachtheorie/BMHS“), ist im Rahmen des Rechtsinstituts der „Ausbildungsphase“ – neben einer möglichst vor der Aufnahme der Tätigkeit zu besuchenden Einführung – berufsbegleitend die Absolvierung des der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudiums bzw. eines Facheinschlägige Studien ergänzenden Studiums zur Erlangung eines Lehramtes vorgesehen.

Zu § 44:

Wegen des besonderen Stellenwertes der pädagogischen Arbeit soll die Textierung der Dienstpflichten ausführlicher als bisher vorgenommen und die Vorbildfunktion (Abs. 9) ausdrücklich angesprochen werden. Die diesbezüglichen Umschreibungen im § 44 ergänzen und konkretisieren die Bestimmungen des Abschnittes I und die einschlägigen schulrechtlichen Regelungen (die im Wege der Festlegung von sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben dienstliche Pflichten gestalten).

Abs. 2 nimmt zunächst auf die Unterrichtserteilung und die qualifizierte Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung Bezug. Bezüglich der Unterrichtserteilung geht das neue Modell – in diesem Punkt dem Jahresnormmodell des § 43 LDG 1984 folgend – von der das BLVG bestimmenden Differenzierung nach Unterrichtsgegenständen ab; auf unterschiedliche Anforderungen bezüglich der Vor- und Nachbereitung (insbesondere Korrekturen schriftlicher Arbeiten) wird vergütungsrechtlich („Fächervergütung“) Bedacht genommen. Bezüglich des Einsatzes in der Tagesbetreuung sind in der Neuregelung solche Lernzeiten angesprochen, die im Sinne der Ausgestaltung im Modell der Gütesiegelschulen hinsichtlich der Anforderungen an die Lehrperson über jene in der individuellen Lernzeit hinausgehen; bei solchen Lernzeiten ist die pflichtige Wahrnehmung durch die Lehrperson einerseits und die Berücksichtigung gleich einer Unterrichtsstunde andererseits angemessen. Die Unterrichtserteilung und die Betreuung von Lernzeiten in diesem Sinne ist bei Vollbeschäftigung mit 24 Wochenstunden bemessen, wobei die Ausübung der Funktion Klassenvorstand (Jahrgangsvorstand) und der Funktion Mentor der Unterrichtserteilung im Ausmaß von je einer Wochenstunde gleichzuhalten ist; damit wird diesen wichtigen Rollen und ihren Anforderungen auch durch eine Entlastung von unterrichtlichen Aufgaben Rechnung getragen. Von der Unterrichtsverpflichtung ist (im Fall der Wahrnehmung einer der Funktionen Klassenvorstand oder Mentor) eine Wochenstunde in Form von 36 Beratungsstunden pro Schuljahr bzw. sind (wenn keine solche Funktion wahrgenommen wird) zwei Wochenstunden in Form von 72 Beratungsstunden pro Schuljahr zur Lernbegleitung und zur Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie zur vertiefenden Beratung der Eltern zu erbringen; diese je nach Anordnung regelmäßig oder geblockt zu erbringenden Beratungsstunden können zB Anliegen der Lernbegleitung im Zusammenhang mit der Modularisierung, der Bildungsberatung oder der Beratung von Eltern (die über die Kontakte in Sprechstunden und an Sprechtagen hinausgeht) gewidmet werden. Im Ergebnis bewirkt dieses Modell, dass im Rahmen einer Vollbeschäftigung eine Verpflichtung (bezogen auf Unterricht und qualifizierte Tagesbetreuung) im Ausmaß von 22 Wochenstunden besteht.

Die sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben (Abs. 4) werden in standortbezogene Tätigkeiten (Abs. 5) und individuell organisierte Tätigkeiten (Abs. 6) unterteilt. Standortbezogene Tätigkeiten sind in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (ggf. der Abteilungs- oder Fachvorstehung) zu erbringen; diesbezügliche Festlegungen sind unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Vertragslehrperson und deren Beschäftigungsausmaß vorzunehmen und haben ausgewogen zu erfolgen; Ziel ist eine angemessene Beteiligung aller Vertragslehrpersonen an den – die Schulentwicklung wesentlich beeinflussenden –


standortbezogenen Tätigkeiten, eine stärkere Fokussierung auf die Arbeit im Team und eine Stärkung der Leitungsfunktionen in ihrer Verantwortung für Personalentwicklung und Qualitätsmanagement.

Die Weiterentwicklung der professionsorientierten Kompetenz wird besonders betont; auf Anordnung sind Fortbildungsveranstaltungen (institutionelle Fortbildung) im Ausmaß von mindestens 15 Stunden in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen (Abs. 8).

Abs. 10 enthält Bestimmungen bezüglich der Unterrichtsverpflichtung jener Vertragslehrpersonen, die mit der Leitung einer Schule (oder der Leitung mehrerer Schulen) betraut sind (Schulleitung im schulrechtlichen Sinn) und bei denen die Leitungsspanne (gemessen an der Zahl der der Schule bzw. den Schulen zugewiesenen Lehrkräften [Vollbeschäftigungsäquivalente] so gering ist, dass die Einrichtung einer Schulleitung (im dienstrechtlichen Sinne) nicht vorgesehen ist. Damit sollen Bemühungen zur Gestaltung einer geeigneten Schulstruktur unterstützt werden.

Wird eine Vertragslehrperson des neuen Entlohnungsschemas mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut, bestimmt sich deren Unterrichtsverpflichtung nach Abs. 11. In diesem Fall umfasst die Funktion auch die Vertretung der Schulleitung. Die organisatorischen Voraussetzungen für die Einrichtung einer „Administration“ in diesem Sinne weichen von den derzeitigen Bedingungen in zwei Punkten ab: zum einen soll der Umstand, dass an einer höheren technischen Lehranstalt aus Strukturgründen keine Abteilungsvorstehung bestellt ist, der Einrichtung einer „Administration“ bei entsprechender Klassenzahl nicht entgegenstehen; zum anderen wird für den Fall der Leitung mehrerer (höherer oder selbständig geführter mittlerer) Schulen ausdrücklich vorgesehen, dass die Klassenzahlen aller betroffenen Schulen zusammenzuzählen sind und sich die „Administration“ diesfalls auf die Unterstützung (und Vertretung) in der Leitungsfunktion insgesamt bezieht.

Zu § 45:

Bezüglich der Verwendung der Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas ist gegenüber den Regelungen für andere Lehrkräfte eine Ergänzung insofern vorgesehen, als für den allgemein bildenden Unterricht in der Sekundarstufe 2 Vertragslehrpersonen, die nicht über einen Masterabschluss verfügen, im Regelfall nicht verwendet werden dürfen (Abs. 1). Die Bestimmungen über die Dienstzuteilung sind flexibel gefasst; sie beziehen sich nicht nur auf andere Bundesschulen, sondern auch auf Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, auf (öffentliche oder private) Pädagogische Hochschulen, auf in der Verwaltung eines anderen gesetzlichen Schulerhalters stehende Schulen und auf Dienststellen der Bundes- oder Landesverwaltung (Abs. 3). Weiters ist die Möglichkeit der Mitverwendung an anderen Schulen und (umfangmäßig begrenzt) an Pädagogischen Hochschulen vorgesehen (Abs. 4; die Ermächtigung zur Mitverwendung bezieht sich nicht auf Universitäten; eine Mitverwendung an Dienststellen der Verwaltung ist auch für Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas ausgeschlossen).

Zu § 46:

Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit und die Nebenbeschäftigung enthalten die für Lehrkräfte üblichen Maßgaben zu den im allgemeinen Dienstrecht verankerten Regelungen. Bezüglich einer allenfalls erforderlichen Kontaktaufnahme in den Hauptferien wird nicht auf die Bekanntgabe einer Ferial- bzw. Urlaubsadresse abgestellt, sondern auf eine angemessen Vorsorge für die Erreichbarkeit (zB via Mobiltelefon).

Zu § 47:

Die Bestimmungen über das Sabbatical enthalten die für Lehrkräfte üblichen Maßgaben zu den im allgemeinen Dienstrecht verankerten Regelungen.

Zu § 48:

Die Bestimmungen über Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung und (bestimmte) Karenzurlaube enthalten im Grundsatz die für Lehrkräfte üblichen Maßgaben zu den im allgemeinen Dienstrecht verankerten Regelungen. Der Anspruch auf einen Urlaub währen der Hauptferien ist jedoch hier allgemein in der Weise gefasst, wie dies ansonsten nur bei Ausübung einer Schulleitungsfunktion der Fall ist; damit besteht die Möglichkeit der Einbindung der Vertragslehrpersonen in Abschluss- und Vorbereitungsarbeiten.


 

Zu § 48a:

Für Vertragslehrpersonen im neuen Entlohnungsschema ist eine einheitliche Verwendungsbezeichnung („Professorin“, „Professor“) vorgesehen.

Zu § 48b:

Im gegebenen Zusammenhang werden als leitende Funktionen an Bundesschulen Schulleitung im dienstrechtlichen Sinn, Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung definiert (Abs. 1).

Die Einrichtung einer Schulleitung im dienstrechtlichen Sinn ist dann vorzunehmen, wenn die Zahl der der Schule (oder im Falle der Zusammenfassung mehrerer Schulen zu einer Schulleitungsfunktion die Zahl der den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten mindestens zehn beträgt (Abs. 2 erster Satz). Mit der Anknüpfung an einen Parameter für den Umfang der Leitungsspanne wird der Aspekt der Führung im Aufgabenspektrum der Schulleitungsfunktion besonders betont. Einer solchen (bezüglich des Umfanges der Leitungsspanne) jedenfalls erheblichen Funktion wird im neuen Schema durch eine volle Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung und eine mit der hohen Verantwortung korrespondierende (und auf den neuen Entgeltverlauf abgestimmte) Dienstzulage Rechnung getragen. Soweit die Mindestvoraussetzungen bezüglich der Führungsspanne nicht erfüllt sind, ist mit Betrauung einer geeigneten Lehrkraft vorzugehen (Abs. 2 zweiter Satz). Die Anordnung, wann mit Einrichtung einer Schulleitung und wann mit Betrauung einer geeigneten Lehrkraft vorzugehen ist, hat organisationsrechtlichen Charakter und ist daher ungeachtet ihrer Einreihung in den neuen Abschnitt II und unabhängig vom dienstrechtlichen Status der involvierten Lehrkräfte ab 1. September 2014 anzuwenden.

Ist im Falle einer Vakanz nach dem Vorgesagten mit Einrichtung einer Schulleitung vorzugehen, ist ein Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren durchzuführen (Abs. 3), das im Sinne der §§ 207 bis 207g und 207m BDG 1979 zu führen ist. Wird eine Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas ausgewählt und bestellt, sind auf sie die dienstrechtlichen Bestimmungen der § 48c und 48d sowie die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des § 48i anzuwenden. Wird eine beamtete Lehrkraft ausgewählt und ernannt, sind auf sie die diesbezüglichen dienstrechtlichen Bestimmungen des BDG 1979 und des BLVG sowie die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des § 57 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson des bestehenden Entlohnungsschemas ausgewählt und bestellt, sind auf sie die diesbezüglichen dienstrechtlichen Bestimmungen des VBG und des BLVG sowie die besoldungsrechtlichen Bestimmungen, auf die das VBG verweist, anzuwenden.

Ist im Falle einer Vakanz mit der Betrauung einer geeigneten Lehrkraft vorzugehen, differieren die dienst- und besoldungsrechtlichen Konsequenzen für die betraute Lehrkraft wiederum nach deren dienstrechtlichem Status: Wird eine Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas betraut, ist auf sie § 44 Abs. 11 (Unterrichtsverpflichtung) und gegebenenfalls § 48h Abs. 4 (Dienstzulage) anzuwenden; für beamtete Lehrkräfte und Vertragslehrperson des bestehenden Entlohnungsschemas richten sich Lehrverpflichtung und Dienstzulage nach den für diese Besoldungsgruppe bzw. für dieses Entlohnungsschema geltenden Bestimmungen.

Zu § 48c:

Die Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen des § 48c auf die für die Schulleitung in Aussicht genommene bzw. ausgewählte Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas bewirkt zunächst, dass bezüglich der Bestellung folgende Bedingungen erfüllt sein müssen: sechsjährige Berufserfahrung als Lehrgang und Absolvierung des Hochschulehrganges Schulmanagement (Abs. 5 enthält Übergangsregelungen). Damit wird im Sinne einer Professionalisierung (in Abweichung von den bestehenden Bestimmungen) eine einschlägige Funktionsausbildung zwingend in die Phase vor Antritt der Funktion verlagert. Bezüglich der Wirksamkeit der Bestellung ist eine Befristung für einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen, wobei eine vorzeitige Abberufung bei Nichtbewährung möglich ist (Abs. 3). Eine Wiederbestellung ist (ohne Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren und mit Wirksamkeit auf unbestimmte Zeit) zulässig (Abs. 4); der Verbleib in der Funktion bedarf allerdings – anders als nach den bestehenden Bestimmungen – eines aktiven Schrittes des Dienstgebers.

Zu § 48d:

Wegen der hervorgehobenen Bedeutung der Rolle der Schulleitung sollen Pflichten und Rechte im Dienstrecht ausgeschildert werden. Damit werden die Bestimmungen des Abschnittes I (insbesondere


jene, die sich auf Vorgesetzte und Dienststellenleitung beziehen) und die einschlägigen schulrechtlichen Regelungen ergänzt. Vertragslehrpersonen in der Funktion Schulleitung sind von der Unterrichtserteilung befreit.

Zu § 48e:

Die bei Vorliegen einer entsprechenden Abteilungsgliederung bzw. fachlichen Ausrichtung eingerichteten Funktionen Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung zählen zu den Leitenden Funktionen im Sinne des § 48b Abs. 1. Wie bei der Schulleitungsfunktion sind die dienst- und besoldungsrechtlichen Rahmenbedingungen schemaabhängig: Wird eine Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas ausgewählt und bestellt, sind auf sie die dienstrechtlichen Bestimmungen der § 48e Abs. 3 und 4 und des § 48f sowie die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des § 48j anzuwenden; für beamtete Lehrkräfte und Vertragslehrperson des bestehenden Entlohnungsschemas richten sich Lehrverpflichtung und Dienstzulage nach den für diese Besoldungsgruppe bzw. für dieses Entlohnungsschema geltenden Bestimmungen. Bezüglich der zeitlichen Wirksamkeit der Bestellung, der Wiederbestellung etc. ist zum Schulleitungsbereich Analoges vorgesehen (Abs. 3 und 4).

Zu § 48f:

Die Pflichtenbestimmung bezüglich der Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas in Abteilungs- bzw. Fachvorstehungsfunktion (Abs. 1) ergänzt die einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften. Dies betrifft die Unterstützung der Schulleitung im Qualitätsmanagement und die Wahrnehmung von Leitungs- und Organisationsaufgaben im (durch einen Organisationsplan näher definierten) Team; in diesem Zusammenhang wird ihnen auch eine Vorgesetztenrolle zugeschrieben. Die Abs. 2 bis 6 enthalten schulartenspezifische Regelungen bezüglich der Verminderung der Verpflichtung der Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas in Abteilungs- bzw. Fachvorstehungsfunktion.

Zu § 48g:

Der Entgeltstaffel für Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas Pädagogischer Dienst (Abs. 1) besteht aus lediglich sieben Entlohnungsstufen (Entlohnungsstufe 1: 2.420 €, Entlohnungsstufe 7: 4.330 €) und weist einen vergleichsweise flachen Verlauf auf (Relation Anfangsentgelt zu Endentgelt ca. 1:1,8). Die Vorrückungsbeträge sind mit je 340 € (in die Stufen 2 bis 6) bzw. mit 210 € (in die Stufe 7) angesetzt; die Vorrückungsfristen sind jedoch mit 13, fünf und sechs Jahren (Abs. 4) regelmäßig länger als in herkömmlichen Schemata.

Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend; das zu Beginn des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt ist daher vordienstzeitenabhängig und kann auch über dem der Entlohnungsstufe 1 liegen: sind zB nach den einschlägigen Bestimmungen (zu betrachten ist nach den allgemeinen Regeln der Zeitraum ab dem 1. Juli des Jahres, in dem neun Schuljahre absolviert worden sind oder wären) dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses dreizehn Jahre voranzusetzen, gebührt das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 2 (Abs. 4 erster Satz). Ein Überstellungsabzug ist nicht vorgesehen. Bezüglich der Ermittlung des Vorrückungsstichtages sind die Bestimmungen des § 26 (punktuelle Ergänzungen sind im Rahmen der vorliegende Novelle vorgesehen) anzuwenden; eine Abweichung besteht nur insofern, als im Rahmen einer Anrechnung gemäß § 26 Abs. 3 Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können (Abs. 3).

Abs. 6 enthält Sonderbestimmungen für das Monatsentgelt in bestimmten Fällen der Ausbildungsphase.

Zu § 48h:

Für die Ausübung einer der im § 48h Abs. 1 taxativ aufgezählten Spezialfunktionen gebührt der Vertragslehrperson des neuen Entlohnungsschemas Pädagogischer Dienst eine Dienstzulage (Abs. 1).

Die Spezialfunktion Mentoring ist in § 42 umschrieben. Bezüglich der Spezialfunktionen Bildungsberatung und Berufsorientierungskoordination ist der Aufgabenbereich erlassmäßig definiert; andere Spezialfunktionen sind in Bezug auf eingerichtete Ausbildungen (Lehrgänge) zu sehen. Nähere Festlegungen, in welchen Bereichen und in welcher Anzahl solche Spezialfunktionen eingerichtet werden dürfen, werden zu treffen sein.

Wird eine Vertragslehrperson des neuen Entlohnungsschemas Pädagogischer Dienst mit der Ausübung der Schulleitung im Sinne des § 48b Abs. 2 zweiter Satz betraut und liegen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 11 Z 2 vor, gebührt ihr eine Dienstzulage (Abs. 4).


Wird eine Vertragslehrperson des neuen Entlohnungsschemas mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut, steht ihr eine Dienstzulage nach Abs. 5 zu.

Zu § 48i:

§ 48i bezieht sich auf von Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas ausgeübte Schulleitungen im Sinne des § 48b Abs. 2 erster Satz. Gegenüber der Regelung im § 57 GehG ergibt sich eine wesentliche Vereinfachung dahingehend, dass die Zulagenhöhe lediglich von zwei Parametern bestimmt ist: der Zugehörigkeit der Schule (Leitungsfunktion) zu einer der Kategorien A bis D und der Dauer der Funktion (bis zu fünf Jahre, mehr als fünf Jahre; Vorfunktionszeiten sind nicht anzurechnen). Die Zuweisung der Schulen (Leitungsfunktionen) zu den vier Kategorien hat im Verordnungsweg (vgl. die gemäß § 57 GehG erlassenen Schulleiter-Zulagenverordnungen) zu erfolgen und auf die der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen. Im Falle der Leitung mehrerer Schulen gebührt nur eine Dienstzulage (Abs. 4).

Zu § 48j:

§ 48j bezieht sich auf von Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas ausgeübte Abteilungsvorstehungs- und Fachvorstehungsfunktionen. Anders als in der Systematik des § 58 GehG soll in der hier vorgesehenen Regelung Ausgangspunkt der Bemessung nicht die Dienstzulage für die Schulleitung sein, sondern das Ausmaß der mit der Funktion Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung verbundenen Minderung der Verpflichtung der Vertragslehrpersonen, somit der Umfang der Abteilung bzw. der Funktion Fachvorstehung.

Zu § 48k:

Die Unterrichtsverpflichtung der Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas differenziert nicht nach Unterrichtsgegenständen. Auf unterschiedliche Anforderungen bezüglich der Vor- und Nachbereitung (insbesondere Korrekturen umfangreicher schriftlicher Arbeiten) wird dadurch Bedacht genommen, dass in der Sekundarstufe bei Unterrichtserteilung in bestimmten Unterrichtsgegenständen eine „Fächervergütung“ gebührt. Diese monatliche Vergütung ist in drei Ausprägungen (Fächervergütung A, Fächervergütung B, Fächervergütung C; vgl. Abs. 1 und 2) vorgesehen. Bezüglich der Definition der hier relevanten Unterrichtsgegenstände wird auf das Instrument der Lehrverpflichtungsgruppen gemäß BLVG zurückgegriffen. Anspruchsbegründend ist eine gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringende Wochenstunde in einem von der Regelung erfassten Unterrichtsgegenstand. Hat zB eine Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas im Rahmen der Lehrfächerverteilung in der Sekundarstufe 2 neun Wochenstunden eines Unterrichtsgegenstandes zu unterrichten, der in die Lehrverpflichtungsgruppe I eingereiht ist (etwa Lebende Fremdsprache), gebührt gemäß Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 eine Fächervergütung A im Ausmaß von monatlich 324,0 € (9 x 36,0 €)

Zu § 48l:

Die für Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas vorgesehene Regelung über die Vergütung von Mehrdienstleistungen orientiert sich an § 61 GehG. Sie beinhaltet daher die Unterscheidung zwischen dauernden Mehrdienstleistungen (Abs. 1 bis 3, prozentueller Vergütungssatz) und Vertretungsstunden („Supplierungen“; fixer Eurobetrag; Abs. 4); 24 Vertretungsstunden im Unterrichtsjahr sind ohne gesonderte Vergütung zu erbringen.

Zu § 48m:

Im Zusammenhang mit mehrtägigen Schulveranstaltungen sind für Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas Abgeltungen vorgesehen, die sich an § 63a GehG und an der Nebenleistungsverordnung orientieren.

Zu § 48n:

Die neuen im § 63b Abs. 1 bis 3 GehG vorgesehenen Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen sollen für Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas übernommen werden; Analoges gilt für die in § 63b Abs. 4 bis 8 GehG geregelten Abgeltungen betreffend die Abschlussprüfungen, wobei im Hinblick auf die Struktur des Entlohnungsschemas einheitliche Sätze festgelegt werden sollen.


Zu § 48n:

Kommt die Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas ihrer Verpflichtung, in der Ausbildungsphase, das in § 43 vorgeschriebene Studium zu absolvieren, oder der Verpflichtung zur Absolvierung des Masterstudiums aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind, nicht nach, berechtigt dies den Dienstgeber zur Kündigung.

Zu Art. 2 Z 9 bis 15:

Die bisherigen Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt werden in den Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt transferiert; weiters werden die dadurch erforderlichen Zitatanpassungen vorgenommen.

Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen (künftig § 90 Abs. 1) wird bezüglich der ausschließlich als Erzieher verwendeten Vertragslehrpersonen ergänzt; diese unterliegen nämlich nicht dem für Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas vorgesehenen Regelungen und sollen daher vorerst weiterhin den bisherigen Bestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt (Entlohnungsgruppe L 2b 1) unterstellt bleiben.

Zu Art. 2 Z 16 (§ 100 Abs. 66):

Als Termin für das Inkrafttreten ist grundsätzlich der 1. September 2014 vorgesehen, damit Vereinbarungen im Sinne des § 37 Abs. 2 (fakultative Anwendung) ab diesem Zeitpunkt möglich werden; die Regelungen über den (zwingenden) Anwendungsbereich des neuen Abschnittes II (§ 37 Abs. 1) bleiben davon unberührt. Die auf Mentorinnen und Mentoren bezogenen Bestimmungen sollen mit 1. September 2019 in Kraft treten.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 1 BLVG):

Der Anwendungsbereich des BLVG ist bezüglich der Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas negativ abzugrenzen.

Zu Art. 4 Z 1 (§ 1 LDG 1984):

Das Entlohnungsschema pd ist hinsichtlich des Entlohnungsverlaufes so konzipiert, dass eine Kombination mit Laufbahnteilen bestehender Schemata nicht sachgerecht wäre. Für Landesvertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas soll daher eine Übernahme in ein dem LDG 1984 unterliegendes Dienstverhältnis ausgeschlossen werden.

Zu Art. 5 Z 1 (Titel des LVG, § 1 LVG):

Der Gesetzestitel und § 1 sollen bezüglich der Neuen Mittelschule angepasst werden.

Zu Art. 5 Z 3 (2. Abschnitt des LVG):

In einem neuen 2. Abschnitt des LVG werden die Bestimmungen für die im Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Angehörigen des neuen Entlohnungsschemas Pädagogischer Dienst getroffen.

Diese Bestimmungen sind weitgehend deckungsgleich mit den neuen Bestimmungen des VBG, weshalb die nachfolgenden Erläuterungen nur auf Spezifika im Pflichtschulbereich eingehen.

Zu § 2:

Der Umstand, dass eine Landesvertragslehrperson vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 bereits in einem (befristeten) Dienstverhältnis als Vertragslehrperson zu einem anderen Land gestanden ist, bewirkt nicht, dass bei einer Anstellung mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach „Altrecht“ anzuwenden wäre.

Zu § 3:

§ 3 entspricht seiner Funktion nach § 39 VBG. Die Zuordnungsvoraussetzungen sind entsprechend den Verwendungen an den verschiedenen Arten von Pflichtschulen strukturiert. Die Voraussetzungen für die Verwendung an Neuen Mittelschulen werden auch durch ein einschlägiges universitäres Lehramt erfüllt (Abs. 3 Z 3). Für die Verwendung an Sonderschulen ist eine im Rahmen des Studiums für das Lehramt im Bereich der Primarstufe erfolgte Schwerpunktsetzung in Inklusiver Pädagogik oder in Heil- und Sonderpädagogik vorgeschrieben (Abs. 4 Z 1).

Zu § 8:

Bezüglich der Unterrichtsverpflichtung sind Sonderbestimmungen für den Unterricht an Minderheitenschulen vorgesehen (Abs. 2 dritter Satz).


Im § 8 Abs. 2 vierter Satz ist eine Sonderbestimmung bezüglich der Klassenvorstandsfunktion an Berufsschulen vorgesehen; Unter- und Überschreitungen des Wochenstundenausmaßes sollen – den Besonderheiten des Berufsschulwesens Rechnung tragend – über die Grenzen des Abs. 2 vierter Satz hinaus zulässig sein; darüber hinaus sollen die Besonderheiten der Integrativen Berufsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 12).

Zu § 17:

§ 17 enthält Sonderbestimmungen bezüglich der Stellvertretenden Leitung an Berufsschulen.

Zu Art. 6 Z 1 (§ 1 LLDG 1985):

Das Entlohnungsschema pd ist hinsichtlich des Entlohnungsverlaufes so konzipiert, dass eine Kombination mit Laufbahnteilen bestehender Schemata nicht sachgerecht wäre. Für Landesvertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas soll daher eine Übernahme in ein dem LLDG 1985 unterliegendes Dienstverhältnis ausgeschlossen werden.

Zu Art. 7 Z 1 (§ 1 LLVG):

Es wird zur besseren Lesbarkeit eine Bestimmung betreffend den Anwendungsbereich des LLVG eingefügt.

Zu Art. 7 Z 2 (2. Abschnitt des LLVG):

Dieser neue Abschnitt im LLVG enthält die Neuregelungen für Angehörige des neuen Entlohnungsschemas pd, die an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen in Verwendung. Sie korrespondieren weitestgehend mit den diesbezüglichen Bestimmungen im LVG.

Zu § 3:

In den Zuordnungsvoraussetzungen für Landesvertragslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden die derzeitigen Voraussetzungen gemäß Anlage Artikel II des LLDG abgebildet.

Zu § 8:

Die land- und forstwirtschaftliche Landeslehrperson kann in Anlehnung an § 31 LLDG 1985 in Verbindung mit § 59 LLDG 1985 verpflichtet werden, an dem der Schule angeschlossenen Schülerheim Erzieherdienst zu leisten bzw. ihrer Ausbildung angemessene Tätigkeiten in dem der Schule angeschlossenen Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt zu verrichten; auch für die Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums kann sie verwendet werden. Für solche Tätigkeiten mit Ausnahme des Erzieherdienstes werden 0,6 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.

Zu § 8a:

Die Einrechnung von Erzieherdiensten ist in § 8a geregelt. Die Landesvertragslehrperson kann bis zur Hälfte ihrer Unterrichtsverpflichtung für den Erzieherdienst herangezogen werden. Dafür sollen Einrechnungen in die Unterrichtsverpflichtung (in ähnlicher Weise wie derzeit) gewährt werden.

Zu § 17 und 18:

An land- und forstwirtschaftlichen Fach- und/oder Berufsschulen soll in Zukunft als eine neue leitende Funktion die Fachvorstehung ermöglicht werden, sofern mehr als eine Fachrichtung an der Schule besteht. Die näheren Bestimmungen betreffend Bestellung, Funktionsdauer, Rechte und Pflichten sind wie im VBG für die dort vorgesehene Fachvorstehung an BMHS geregelt.

Zu § 20:

Es werden die Dienstzulagen für Mentoring, die Schülerberatung und die Berufsorientierung geregelt, ebenso die Abgeltung für betraute Schulleiter.

Zu § 22:

§ 22 enthält die Dienstzulagenregelung für die Fachvorstehung.

Zu § 23:

Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen werden im § 43 LLDG 1985 auf die Lehrverpflichtung mit Werteinheiten je Wochenstunde angerechnet. Es gibt sechs Lehrverpflichtungsgruppen, wodurch sich je nach Gegenständen unterschiedliche Unterrichtsverpflichtungen für die einzelnen Landeslehrpersonen ergeben. Die Unterrichtsverpflichtung wird zukünftig nicht mehr zeitlich unterschiedlich bewertet. Anstatt dessen wird eine Fächervergütung vorgesehen, die dem unterschiedlichen Aufwand in den Gegenständen der bisherigen Lehrverpflichtungsgruppen 1 und 2 Rechnung tragen soll.


Zu Art. 8 (Aufhebung des UPG):

Bislang werden die besonderen Anstellungserfordernisse für Lehrkräfte allgemein bildender Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen durch die Absolvierung des Lehramtsstudiums und des (als Ausbildungsverhältnis konstruierten) Unterrichtspraktikums erfüllt. Die neuen Lehramtsausbildungen sind so konzipiert, dass ihr erfolgreicher Abschluss einen unmittelbaren Berufseinstieg erlaubt; die Absolventinnen und Absolventen werden aber in der ersten Phase ihrer Berufstätigkeit von einer Mentorin oder einem Mentor begleitet. Das Unterrichtspraktikum soll daher mit Ablauf des 31. August 2019 auslaufen.

 

 

„In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung dieses Antrages an den Unterrichtsausschuss vorgeschlagen.“

 

 

 

 

 

 

Wien, am 17.09.2013