10/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.12.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ: BMSK-90180/0024-III/1/2008 Wien,
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5/J der Abgeordneten Bgm. Gerhard Köfer und KollegInnen wie folgt:
Das in meine Kompetenz fallende Produktsicherheitsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, ist grundsätzlich nur subsidiär anwendbar. Im Fall radioaktiv kontaminierter Produkte kommen die Regelungen des Strahlenschutzgesetzes BGBl. Nr. 227/1969 idgF zur Anwendung. Dieses regelt in § 1 Abs. 1 Z 5 ausdrücklich die Überwachung radioaktiv kontaminierter Konsumgüter. Bezüglich der hier betroffenen Produkte kommt dazu noch die Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. II Nr. 188/1997 idgF, zur Anwendung, so dass eine Zuständigkeit nach dem PSG 2004 nicht gegeben ist.
Zuständige Bundesminister wären
- hinsichtlich des Strahlenschutzes insb. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
- hinsichtlich der Vollziehung der Aufzüge-Sicherheitsverordnung der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Ich ersuche daher, die Anfrage an die zuständigen Bundesminister zu richten.
Mit freundlichen Grüßen