54/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.12.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: 4013/97/1-II/BVT/1/2008

Wien, am     . Dezember 2008

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 28. Oktober 2008 unter der Zahl 24/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Ausschreitungen im Rahmen von Demonstrationen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Wien

 NÖ

Bgld

Sbg

Stmk

Ktn

Tirol

Vbg

4569

 121

229

10

99

322

75

115

39

 

Zu Frage 2:

 

28


Zu den Fragen 3, 8, 21 und 26:

Darüber werden im Bundesministerium für Inneres keine Aufzeichnungen geführt.

 

Zu Frage 4:

19

Zu Frage 5:

Wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes.

 

Zu Frage 6:

 

Wien

Bgld

Sbg

Stmk

Ktn

Tirol

Vbg

86

6

5

0

0

5

4

3

1

 

Zu Frage 7:

21

 

Zu Frage 9:

16

 

Zu Frage 10:

Die Auflösungen erfolgten in Anwendung des § 13 Versammlungsgesetz zum Schutz einer in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten Rechtsgüter. Es handelte sich teilweise um Nichtbeachtung behördlicher Platzverbote oder Blockaden von Eingangsbereichen.

 

Zu den Fragen 11 und 29:

Erfahrungsgemäß resultieren etwaige Verletzungen im allgemeinen aus Tatbegehungen gemäß §§ 83 ff, 269 und 270 StGB.

 

Zu Frage 12:

Bis auf einen Täter konnten alle ausgeforscht werden.

 

Zu Frage 13:

Festnahmen:

Wien

Bgld

Sbg

Stmk

Ktn

Tirol

Vbg

18

4

4

0

0

6

0

0

1

Anzeigen:

85

2

33

0

0

19

23

3

4

 

Zu Frage 14:

Festnahmen:

Wien

Bgld

Sbg

Stmk

Ktn

Tirol

Vbg

6

4

0

0

0

0

0

0

0

Anzeigen:

71

2

22

0

0

0

21

3

2

 

Zu Frage 15:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass von den Versammlungsbehörden keine durchgängigen Aufzeichnungen über die Höhe von im Zuge von Demonstrationen entstandenen Sachschäden geführt werden. Folgende Vorfälle wurden bekannt:

Wien:  Es kam im Zuge von angemeldeten Demonstrationen/Kundgebungen zu Sachschäden an mehreren Fahrzeugen und Dienstfahrzeugen, Uniformsorten, Tretgittern und Kabelschlössern sowie Beschmutzungen von Gehsteigbereichen und Hausfassaden. Das Schloss einer Eingangstüre eines Geschäftslokales wurde beschädigt. Weiters wurde die Fensterscheibe in einem Amtsgebäude zerbrochen.

NÖ:     Sachschäden an Gebäude aufgrund von Steinwürfen.

OÖ:     Eine Sachbeschädigung an einer Hausfassade durch Farbspritzer.

Ktn:     Eine eingeschlagene Glasscheibe.

 

Zu Frage 16:

Es darf auf die Beantwortung der Frage 15 hinsichtlich der nicht durchgängigen Aufzeichnungen verwiesen werden. 

Wien: Es kam im Zuge von nicht angemeldeten Demonstrationen/Kundgebungen ebenfalls zu Sachschäden an mehreren Fahrzeugen und Dienstfahrzeugen, Uniformsorten, Tretgittern und Kabelschlössern sowie Beschmutzungen von Gehsteigbereichen und Hausfassaden. Das Schloss einer Eingangstüre eines Geschäftslokales wurde beschädigt. Weiters wurde die Fensterscheibe in einem Amtsgebäude zerbrochen.

Ktn:     Eine eingeschlagene Glasscheibe.

 

Zu Frage 17:

Unter der Prämisse, dass keine durchgängigen Aufzeichnungen geführt werden (siehe Beantwortung der Frage 15):

Wien: Siehe Beantwortung der Frage 15.

OÖ:     Eine Körperverletzung, eine Sachbeschädigung.

 

Zu Frage 18:

Unter der Prämisse, dass keine durchgängigen Aufzeichnungen geführt werden (siehe Beantwortung der Frage 15):

Wien: Siehe Beantwortung der Fragen16 und 17.

 

Zu Frage 19:

Wien

Bgld

Sbg

Stmk

Ktn

Tirol

Vbg

5005

141

206

75

115

202

81

467

75

 

Zu Frage 20:

17

 

Zu Frage 22:

5

 

Zu Frage 23:

Die Auflösungen erfolgten in Anwendung des § 13 Versammlungsgesetz zum Schutz der in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten Rechtsgüter.

 

Zu Frage 24:

 

Wien

Bgld

Sbg

Stmk

Ktn

Tirol

Vbg

40

2

9

0

0

22

2

42

6

 

Zu Frage 25:

12

 

Zu Frage 27:

4

 

Zu Frage 28:

Die Auflösungen erfolgten in Anwendung des § 13 Versammlungsgesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

 

Zu Frage 30:

Ja.

 

Zu Frage 31:

Festnahmen:

Wien

Bgld

Sbg

Stmk

Ktn

Tirol

Vbg

18

0

1

0

0

0

14

0

0

Anzeigen:

137

8

10

0

0

0

267

11

4

 

Zu Frage 32:

Festnahmen:

Wien

Bgld

Sbg

Stmk

Ktn

Tirol

Vbg

12

0

0

0

0

0

7

0

0

Anzeigen:

38

8

0

0

0

0

36

2

0

 


Zu Frage 33:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass von den Versammlungsbehörden keine durchgängigen Aufzeichnungen über die Höhe von im Zuge von Demonstrationen entstandenen Sachschäden geführt werden. Es können daher nur die bekannt gewordenen Fälle angegeben werden. 

Wien: Es kam im Zuge von angemeldeten Demonstrationen/Kundgebungen zu Sachschäden an mehreren Fahrzeugen und Dienstfahrzeugen, an Uniformsorten und Inneneinrichtungsgegenständen sowie an Glastüren und Fensterscheiben von Geschäftslokalen. Weiters wurden eine Hausfassade beschmutzt und die Fahne eines fremden Staates zerstört.

 

Zu Frage 34:

Hinsichtlich der Aufzeichnungen darf auf die Beantwortung der Frage 33 verwiesen werden.

Wien: Es kam im Zuge von nicht angemeldeten Demonstrationen/Kundgebungen ebenfalls zu Sachschäden an mehreren Fahrzeugen und Dienstfahrzeugen, an Uniformsorten und Inneneinrichtungsgegenständen sowie an Glastüren und Fensterscheiben von Geschäftslokalen. Weiters wurden eine Hausfassade beschmutzt und die Fahne eines fremden Staates zerstört.

 

Zu Frage 35:

Unter der Prämisse, dass keine durchgängigen Aufzeichnungen geführt werden:

Wien: Es kam im Zuge von angemeldeten Demonstrationen/Kundgebungen zu Sachschäden an mehreren Fahrzeugen und Dienstfahrzeugen, an Uniformsorten und Inneneinrichtungsgegenständen sowie an Glastüren und Fensterscheiben von Geschäftslokalen. Weiters wurden eine Hausfassade beschmutzt und die Fahne eines fremden Staates zerstört.

OÖ:     Drei Körperverletzungen, die zur Anzeige gebracht wurden.

 

Zu Frage 36:

Hinsichtlich der nicht durchgängigen Aufzeichnungen darf auf die Beantwortung der Frage 35 verwiesen werden. Bekannt gewordenen Fälle:

Wien: Es kam im Zuge von nicht angemeldeten Demonstrationen/Kundgebungen ebenfalls zu Sachschäden an mehreren Fahrzeugen und Dienstfahrzeugen, an Uniformsorten und Inneneinrichtungsgegenständen sowie an Glastüren und Fensterscheiben von Geschäftslokalen. Weiters wurden eine Hausfassade beschmutzt und die Fahne eines fremden Staates zerstört.