178/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.01.2009
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BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

 

 

      Mag. Norbert DARABOS                                                                 1090 WIEN

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG                                                                                           Roßauer Lände 1

                                                                                                                                                                             norbert.darabos@bmlv.gv.at

 
S91143/149-PMVD/2008                                                                                          8. Jänner 2009

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Darmann, Kolleginnen und Kollegen haben am 12. November 2008 unter der Nr. 145/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Aufklärung über die Umstände und Kosten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler im Zusammenhang mit der Freilassung der Sahara-Geiseln" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen des Datenschutzes wie folgt:

Zu 1 bis 4 und 9:

Die Ausstattung des Heeresspitals entspricht im Wesentlichen der einer zivilen Standard­krankenanstalt. Das Personal des Heeresspitals verfügt jedoch über eine jahrelange umfang­reiche Erfahrung mit Untersuchungen von Soldaten nach einem Auslandseinsatz und somit über eine entsprechende Fachexpertise nach langen Aufenthalten in subtropischen Gebieten.

Die Wahl des Transportmittels Hubschrauber der Type Agusta Bell 212 erfolgte unter Berücksichtigung des physischen und psychischen Zustandes der Betroffenen im Interesse eines raschen und sicheren Transportes zur vorgesehenen Sanitätseinrichtung.

Zu 5:

Nein.

Zu 6, 7 und 8:

Dieser Flug wurde im Rahmen des für Einsatz und Ausbildung vorgesehenen Flugstundenkontingents durchgeführt.

Da für derartige Vergleiche auf Grund der besonderen Umstände keinerlei Daten zur Verfügung stehen, ersuche ich um Verständnis, dass eine Beantwortung dieser Fragen nicht möglich ist.

Zu 10:

Keine.

Zu 11:

Die gesetzliche Grundlage für die Behandlung von Zivilpersonen in heereseigenen Sanitäts­einrichtungen ergibt sich aus Artikel 79 B‑VG in Verbindung mit § 18 Abs. 6 Z 4 Heeres­gebührengesetz 2001.

Zu 12:

Nein.