313/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.01.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am     Jänner 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0158-I/4/2008

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 235/J vom 25. November 2008 der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen, betreffend AUA, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Vorerst wird darauf hingewiesen, dass sich die vorliegende Anfrage überwiegend auf Angelegenheiten bezieht, die nicht Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen sind. Vom Bundesministerium für Finanzen werden ausschließlich die Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der Österreichische Industrieholding AG (ÖIAG) in der Hauptversammlung wahrgenommen. Nach der bestehenden Gesetzeslage gibt es keine Möglichkeit, Entscheidungen von Organen der ÖIAG bzw. der Austrian Airlines AG (AUA) als einer zu 41,56 % im Eigentum der ÖIAG stehenden Gesellschaft zu beeinflussen.

 

Die vorliegenden Fragen betreffen überwiegend Entscheidungen von Organen der ÖIAG bzw. der AUA und somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten, und sind somit von dem im § 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Zu den einzelnen Fragen wird wie folgt Stellung genommen:

 

 

Zu 1. bis 3.:

Die ÖIAG hat gemäß § 9 Abs. 1 ÖIAG-Gesetz 2000 im Rahmen des Beteiligungsmanagements unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Sicherung Österreichs als Wirtschafts- und Forschungsstandort sowie an der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen auf eine Werterhaltung und Wertsteigerung der Beteiligungsgesellschaften Bedacht zu nehmen. Gemäß § 95 Abs. 1 AktG unterliegt die Geschäftsführung der Überwachung durch den Aufsichtsrat. Nach den aktienrechtlichen Bestimmungen kommt dem Bundesministerium für Finanzen auf operative Angelegenheiten der Unternehmensorgane der ÖIAG keine Ingerenz zu.

 

Zu 4.:

Die ÖIAG hat entsprechend den Privatisierungsaufträgen der Bundesregierung ab dem Jahr 2000 eine größere Anzahl ihrer Beteiligungen vollständig oder teilweise privatisiert. Bei den Vollprivatisierungen sind insbesondere voestalpine AG, Böhler Uddeholm und VA Technologie AG, bei den Teilprivatisierungen die Österreichische Post AG und die Telekom Austria AG hervorzuheben.

 

Mit den von der ÖIAG ab dem Jahr 2000 erzielten Privatisierungserlösen konnte der Anfang 2000 in Höhe von 6,3 Mrd Euro bestehende Schuldenstand nicht nur zur Gänze abgebaut, sondern eine Überdeckung der Finanzschulden durch liquide Mittel erzielt werden. Darüber hinaus hat die ÖIAG für die Geschäftsjahre 2002 bis 2007 Dividenden von insgesamt 1.180 Mio Euro an den Alleinaktionär Bund ausgeschüttet. Durch die erfolgreichen Privatisierungen der ÖIAG konnte das schwierige Kapitel der ehemals Verstaatlichten Industrie und der damit verbundenen Schulden erfolgreich abgeschlossen werden.

 

Zu 5. und 6.:

Die Zuschussleistung der ÖIAG in Höhe von 500 Mio € zur Standortsicherung der AUA entsprechend dem Akquisitionskonzept der Deutsche Lufthansa AG bedarf neben der Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlage aufgrund der vom Ministerrat bereits beschlossenen Regierungsvorlage der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Genehmigung durch die Europäische Kommission im ersten Halbjahr 2009 erteilt und damit der Verkaufsprozess erfolgreich abgeschlossen wird.

 

Zu 7.:

Nein.

 

 

Mit freundlichen Grüßen