341/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.01.2009
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BM für Land –und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0168 -I 3/2008

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 26. Jänner 2009

 

 

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Gerhard Köfer, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 10. Dezember 2008, Nr. 417/J, betreffend

                        der Abschaffung der Glühbirnen in der EU

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Gerhard Köfer, Kolleginnen und Kollegen vom 10. Dezember 2008, Nr. 417/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand meines Vollziehungsbereiches. Zuständig ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

 


Zu Frage 3:

 

Ökobilanzen sind nicht bekannt.

 

Zu Frage 4:

 

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand meines Vollziehungsbereiches.

 

Zu Frage 5:

 

Dies ist nicht zwingend ein Widerspruch. Das Prinzip des Verbotes von toxischen Schwermetallen ist richtig und sollte überall gelten, bis eben auf jene Bereiche, wo Substitute nicht verfügbar sind, aber das Produkt an sich nicht verboten werden kann und auch nicht sollte. Genau aus diesem Grunde sind Ausnahmen in der Richtlinie vorgesehen und auch regelmäßig zu überprüfen um die Anpassung an den Stand der Technik zu gewährleisten und nicht erforderliche Ausnahmen allenfalls in späterer Folge zu streichen.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand meines Vollziehungsbereiches.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

 

Gesicherte Daten zum Energiebedarf der Entsorgung sind aus der Praxis noch nicht bekannt, da sie wesentlich von der Art und Menge der Sammlung, den Transportaufwendungen und der Verfügbarkeit von Behandlungsanlagen abhängig sind, sodass auch generelle Aussagen nicht getroffen werden können.

 

Zu Frage 10:

 

Energiesparlampen gelten gemäß Richtlinie 2002/96/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte als Beleuchtungskörper und fallen somit unter deren Geltungsbereich. In Österreich ist diese Richtlinie durch die Elektroaltgeräteverordnung umgesetzt. Gemäß Elektroaltgeräteverordnung fallen Energiespar­lampen unter die Kategorie Gasentladungslampen und sind so genannte Dual-use-Geräte. Das sind Geräte, die sowohl im Haushaltsbereich als auch im gewerblich/industriellen Bereich eingesetzt werden können.

 

Das bedeutet für den privaten Letztverbraucher, dass er nunmehr beim Neukauf einer Lampe kein Pfand bezahlen muss. Altlampen können unentgeltlich bei allen kommunalen Sammel­stellen oder bei Neukauf einer Lampe (1:1-Fall) beim Händler abgegeben werden.

 

Es besteht die Verpflichtung für alle kommunalen Sammelstellen, sie unentgeltlich anzunehmen und getrennt zu sammeln, sie können in weiterer Folge an die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme weitergegeben werden. Damit ergibt sich für den Konsu­menten zusätzlich zu allen Verkaufsstellen, die derartige Lampen an Konsumenten verkaufen, ein dichtes Netz von mehr als 1900 registrierten Sammelstellen.

 

Für Hersteller und Importeure besteht die Verpflichtung, für die von ihnen in Verkehr gesetzten Energiesparlampen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen, das die ordnungsgemäße Sammlung und Behandlung sicherzustellen hat.

 

Hinsichtlich der Behandlung wurden Anforderungen an die Behandlung bzw. auch an die Qualität der daraus resultierenden Outputfraktionen in der Abfallbehandlungspflichten­verordnung festgelegt. Im Bereich des Transportes wird vorgegeben, dass Lampen ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren sind. Gebrochene Lampen und quecksilberhaltige Fraktionen aus der Behandlung von Lampen sind in quecksilber­dampfdicht verschlossenen Gebinden mit ausreichendem Schutz zur Verhinderung von Quecksilber- und Staubemissionen zu lagern und zu transportieren.

 

Bei der Behandlung von Lampen und deren Fraktionen ist ein Auftreten von Quecksilber- und Staubemissionen, einschließlich diffuser Emissionen, zu vermeiden. Das während des Behandlungsprozesses freiwerdende Quecksilber und die anfallenden Stäube sind abzuscheiden.

 

Zu Frage 11:

 

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand meines Vollziehungsbereiches. Zuständig ist der

Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend.

 

Zu den Fragen 12 bis 14:

 

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand meines Vollziehungsbereiches.

 

Der Bundesminister: