475/AB XXIV. GP
Eingelangt am 12.02.2009
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
BMWF-10.000/269-Pers./Org.e/2008
Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Wien, 10. Februar 2009
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 502/J-NR/2008 betreffend die
aufgeblähten
Ministerbüros und Staatssekretariate der neuen Bundesregierung, die die
Abgeordneten Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen am 16. Dezember 2008 an
mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 7:
Zum Stichtag
16. Dezember 2008 (= Tag der Anfragestellung) waren folgende Bedienstete mit
Sonderverträgen gemäß § 36 VBG im Rahmen der
Richtlinien des Bundeskanzleramtes in
meinem Büro beschäftigt:
Mag. Elmar Pichl
Mag. Christina Kasess
Mag. Katja Fiala
Mag. Bettina Theresia Kölbl-Resl
Hans-Joachim Sorger
Bedienstete mit Arbeitsleihverträgen:
Dr. Stefan Zotti
Mag. Maximilian Richter
Mag. Nikola Donig
Diese Arbeitsleihverträge wurden mit folgenden Institutionen abgeschlossen:
- Institut für Bildung und Innovation
- Österreichische Volkspartei
Ein Mustervertrag ist zur Information angeschlossen (Beilage).
Zu Fragen 2 und 3:
Unmittelbar
vor dem 2. Dezember 2008 war Mag. Thomas Obernosterer mit
Sondervertrag
gemäß § 36 VBG im Ministerbüro tätig. Der
Genannte wurde ab 3. Dezember 2008 der
Parlamentsdirektion dienstzugeteilt.
Zu Fragen 4 bis 6 und 11:
Alle oben angeführten Sonderverträge wurden im Rahmen der Richtlinien des Bundeskanzleramtes gemäß § 36 VBG abgeschlossen. Mit diesen Sonderverträgen gelten alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Bei diesen Sonderverträgen überschreiten die vereinbarten Sonderentgelte die Normalentlohnung – unter Zugrundelegung der in derartigen Verwendungen üblicherweise notwendigen Überstundenleistung – um bis zu 25%.
Zu Frage 8:
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Ressorts.
Zu Frage 9:
Keinem Unternehmen, das als Arbeitskräfteüberlasser in einem Vertragsverhältnis mit dem Ressort steht, wurde eine Förderung zuerkannt.
Zu Frage 10:
Kein/e Mitarbeiter/in meines Büros ist mit einer Führungsposition in anderen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung betraut.
Zu Frage 12:
Kein/e
Mitarbeiter/in meines Büros übt eine Nebentätigkeit (eine solche
würde auch keinen
Gegenstand der Vollziehung des Ressorts betreffen) bzw. entgeltliche Aufsichtsratsfunktion
aus.
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Der Bundesminister:
Dr. Johannes Hahn e.h.
Beilage
Wien, ……………..
Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, und ………………………………………………, schließen hiermit nachstehenden
A R B E I T S L E I H V E R T R A G
I.
……………………….., überlässt den/die bei ihr beschäftigte/n ArbeitnehmerIn ……………. dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gemäß § 1 Abs.1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl.Nr. 196/1988.
…………………. wird während der Dauer der Überlassung mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Ministerbüro betraut.
Die Beistellung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung beginnt am … und endet mit Ablauf der vorgesehenen Verwendung.
Jeder Vertragsteil ist berechtigt, das Beistellungsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Angabe von Gründen schriftlich unter Einhaltung einer mindestens sechswöchigen Frist mit jedem Monatsende durch Kündigung zu lösen.
II.
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung verpflichtet sich, ………… sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer während der Dauer der Beistellung erwachsenden Kosten zuzüglich der auf die vertragliche Leistung anfallenden Umsatzsteuer zu vergüten. Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch ist der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit dem Arbeitnehmer.
Für die Überlassung bezahlt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ein fixes Entgelt von brutto € …… (zuzüglich der Arbeitgeberanteile) monatlich, 14 x p.a. – mit dem auch alle Mehrleistungen abgegolten sind.
Der Ersatz der Reisekosten für Dienstreisen richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (Gebührenstufe …). Allfällige zur Versteuerung einzugebende Reisekostensätze werden …………….., vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung nach der jeweiligen Reiseabrechung bekannt gegeben.
………………. verpflichtet sich, während der Dauer des Beistellungsverhältnisses jede beabsichtigte Änderung des Angestelltenvertrages in Bezug auf Entgelt, Urlaub, Vergütung im Krankheitsfall dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sechs Wochen vor Durchführung dieser Maßnahmen bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, richtet sich der Kostenvergütungsanspruch nach dem Inhalt des geänderten Angestelltenvertrages.
Darüber hinaus wird …………………….., keine weiteren Kosten und auch kein Honorar für die Beistellung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin in Rechnung stellen. Die Refundierung wird nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung unter Vorlage einer detaillierten Abrechnung samt den erforderlichen Belegen angesprochen.
In dem Ausmaß, in dem sich vom Beginn dieses Vertrages bis zu dessen Ende die Abfertigungsansprüche des Dienstnehmers erhöhen, werden diese Erhöhungen vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung an den Dienstgeber refundiert. Der geltend gemachte Differenzbetrag wird zum Zeitpunkt des Endens dieses Vertrages durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung binnen 14 Tagen an den Dienstgeber überwiesen.
III.
……………………, verzichtet für die Dauer des Beistellungsverhältnisses auf die Geltendmachung ihres Weisungsrechtes gegenüber dem Arbeitnehmer zugunsten des Weisungsrechtes seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, welches die im § 18 Angestelltengesetz, BGBl.Nr. 292/1921, normierte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer auf Dauer seiner Bereitstellung übernehmen und insbesondere dafür Sorge tragen wird, alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers erforderlich sind.
Urlaube und Krankenstände werden von der Abteilung ………. des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung an ……………………………, gemeldet.
IV.
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist unbeschadet der unter Punkt I. vereinbarten Kündigungsmöglichkeit berechtigt, das Beistellungsverhältnis zu kündigen oder vorzeitig aufzulösen, wenn ein Tatbestand eintritt, der aufgrund der Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung berechtigen würde.
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………………………….. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung