519/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.02.2009
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
Mag. Norbert DARABOS 1090 WIEN BUNDESMINISTER FÜR
LANDESVERTEIDIGUNG Roßauer Lände 1 norbert.darabos@bmlv.gv.at
S91143/180-PMVD/2008 16. Februar 2009
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 16. Dezember 2008 unter der Nr. 496/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 6, 10 und 11:
Gemäß § 7 Abs. 10 des Bundesministeriengesetzes 1986 ist im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport ein „Kabinett des Bundesministers“ eingerichtet, die meinen unmittelbaren Mitarbeiterstab bilden. Gegenwärtig stehen mir 14 Bedienstete zur Verfügung, dabei sind die BearbeiterInnen der neuen Sportagenden schon berücksichtigt.
Das Gehalt bzw. die Entlohnung der MitarbeiterInnen (1 MBO1/7, 1 MBO1/6, 2 MBO1/4, 1 MBO2/9, 7 Sonderentgelte gem. § 36 VBG, 1 Leiharbeitsvertrag, 1 Abordnung gemäß § 17 Wiener Dienstordnung) bzw. der bereits ausgeschiedenen Mitarbeiter (1 MBO1/4, 1 Sonderentgelt gem. § 36 VBG) richtet sich nach dem Gehaltsgesetz 1956 bzw. dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bzw. nach vertraglicher Vereinbarung. Beendigungsabhängige Abfertigungs- bzw. Entschädigungsansprüche sind keine entstanden.
Vier Bedienstete leisten Überstunden gegen Einzelabgeltung. Bei den übrigen MitarbeiterInnen gelten mit dem Bezug alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten, sodass in diesen Fällen kein gesonderter Anspruch auf Überstunden besteht. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können nähere Details nicht bekannt gegeben werden. Die Vereinbarung eines im Vergleich zur gesetzlichen Entlohnung erhöhten Entgelts für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist ausgeschlossen. Für Vertragsbedienstete werden Sonderverträge gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) abgeschlossen. Sonderverträge gemäß § 36 VBG sehen ein fixes Monatsentgelt unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsplatzwertigkeit vor, womit alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind.
Diese Verträge entsprechen den durch das Bundeskanzleramt verlautbarten und allgemein üblichen Sonderentgelten für KabinettsmitarbeiterInnen.
Name |
Dienstverhältnis |
Verwendungsdauer |
Verwendung |
KAMMERHOFER Stefan |
Leiharbeitsvertrag |
Beginn 11. Jänner 2007 |
Kabinettschef |
Bgdr Mag. CSITKOVITS Erich |
BDG 1979 |
|
Stabschef Bundesminister |
Mag D´ACERNO Patrizia |
§ 36 VBG |
Beginn 11. Jänner 2007 |
Persönliche Referentin |
Mag. Dr. PLENER Peter |
§ 36 VBG |
Beginn 11. Jänner 2007 |
Persönlicher Sekretär Dienstende mit 01.03.2008 |
Mag. LANG Answer |
§ 36 VBG |
Beginn 11. Jänner 2007 |
Pressesprecher Dienstende mit 31.3.2009 |
Mag. HIRSCH Stefan |
§ 36 VBG |
Beginn 24. Jänner 2007 |
Pressesprecher Von 1.7. bis 1.12.2008 im BKA |
Bgdr Ing Mag. KAPONIG Hermann |
BDG 1979 |
|
RL Planung & Rüstung
|
ObstdG Mag. VARTOK Ronald |
BDG 1979 |
|
RL militärische Führung & Allgemeines |
ObstltdhmfD Mag. ROTTENBERGER Nikolaus |
BDG 1979 |
|
Referent Sicherheitspolitik |
Bgdr ASCHAUER Alois |
BDG 1979 |
|
Adjutant Bundesminister & Leiter Adjutantur |
OR Mag. MEINDL Jürgen |
BDG 1979 |
Beginn 01 . April 2007 |
Außenpolitischer Berater Dienstende mit 02.12.2008 |
Mag. (FH) RICHTER-LIBISELLER Anja |
§ 36 VBG |
Beginn 1. Jänner 2009 |
Sportagenden |
Mag. CHAHROUR Marcel |
§ 36 VBG |
Beginn 1. Jänner 2009 |
Sportagenden |
Mag. SCHUH Christoph |
§ 36 VBG |
Beginn 1. Jänner 2009 |
Sportagenden |
Ing. GOTSCHKE Wolfgang |
§ 17 W-DO |
Beginn 1. März 2008 |
RL Personal und Budget |
LAMPLMAIR Manfred |
§ 36 VBG |
Beginn 15. Dezember 2008 |
Referent Medien |
Zu 7 und 8:
Vertragsinhalte des Leiharbeitsvertrages sind:
Leiharbeitgeber |
ÖBB |
Vertragszeitraum |
unbefristet |
Gehalt (all in) |
Funktionsentgelt gem. Richtverwendung Anlage 1 BDG |
Wertanpassung |
ja |
Kündigungsmöglichkeit |
einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsletzten |
Belohnung |
nein |
Umsatzsteuerpflicht des Arbeitskräfteüberlassers |
ja |
Abrechnung von Reisekosten |
nein |
Pensionsvorsorge |
nein |
Einhaltung von Dienstpflichten |
ja * |
Amtsverschwiegenheit |
Regelung erfolgt außerhalb des Überlassungsvertrages |
Abdingung des Weisungsrechtes des Überlassers |
ja |
Konventionalstrafe |
nein |
*) Die Verschwiegenheitspflicht des Dienstnehmers ist in den zwischen Überlasser und Dienstnehmer abgeschlossenen Verträgen betreffend die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Überlassung und die daraus resultierenden Verpflichtungen geregelt. Darin sind auch die Verpflichtung des Dienstnehmers zur Einhaltung der Weisungen des Beschäftigers und der Verzicht des Verleihers auf Ausübung des Weisungsrechtes festgelegt.
Frühere Beschäftigungsverhältnisse meines Mitarbeiters stellen keinen Gegenstand der Vollziehung dar.
Zu 9:
An keine.
Zu 12:
3 Bedienstete üben fallweise Vortrags- oder Expertentätigkeiten innerhalb des BMLVS aus. Entgeltliche Aufsichtsratsfunktionen werden keine ausgeübt.