519/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.02.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

      Mag. Norbert DARABOS                                                                 1090 WIEN

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG                                                                                           Roßauer Lände 1

                                                      norbert.darabos@bmlv.gv.at

 
 


S91143/180-PMVD/2008                                                                                      16. Februar 2009

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 16. Dezember 2008 unter der Nr. 496/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 6, 10 und 11:

Gemäß § 7 Abs. 10 des Bundesministeriengesetzes 1986 ist im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport ein „Kabinett des Bundesministers“ eingerichtet, die meinen unmittelbaren Mitarbeiterstab bilden. Gegenwärtig stehen mir 14 Bedienstete zur Ver­fügung, dabei sind die BearbeiterInnen der neuen Sportagenden schon berücksichtigt.

Das Gehalt bzw. die Entlohnung der MitarbeiterInnen (1  MBO1/7, 1  MBO1/6, 2 MBO1/4, 1 MBO2/9, 7 Sonderentgelte gem. § 36 VBG, 1 Leiharbeitsvertrag, 1 Abordnung gemäß § 17 Wiener Dienstordnung) bzw. der bereits ausgeschiedenen Mitarbeiter (1  MBO1/4, 1 Sonderentgelt gem. § 36 VBG) richtet sich nach dem Gehaltsgesetz 1956 bzw. dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bzw. nach vertraglicher Vereinbarung. Beendigungsabhängige Abfertigungs- bzw. Entschädigungsansprüche sind keine entstanden.

Vier Bedienstete leisten Überstunden gegen Einzelabgeltung. Bei den übrigen MitarbeiterInnen gelten mit dem Bezug alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten, sodass in diesen Fällen kein gesonderter Anspruch auf Überstunden besteht. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können nähere Details nicht bekannt gegeben werden. Die Vereinbarung eines im Vergleich zur gesetzlichen Entlohnung erhöhten Entgelts für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist ausgeschlossen. Für Vertragsbedienstete werden Sonderverträge gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) abgeschlossen. Sonderverträge gemäß § 36 VBG sehen ein fixes Monatsentgelt unter Berücksichtigung der aktuellen Arbeitsplatzwertigkeit vor, womit alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind.

Diese Verträge entsprechen den durch das Bundeskanzleramt verlautbarten und allgemein üblichen Sonderentgelten für KabinettsmitarbeiterInnen.

 

Name

Dienstverhältnis

Verwendungsdauer

Verwendung

KAMMERHOFER Stefan

Leiharbeitsvertrag

Beginn 11. Jänner 2007

Kabinettschef

Bgdr Mag. CSITKOVITS Erich

BDG 1979

 

Stabschef Bundesminister

Mag D´ACERNO Patrizia

§ 36 VBG

Beginn 11. Jänner 2007

Persönliche Referentin

Mag. Dr. PLENER Peter

§ 36 VBG

Beginn 11. Jänner 2007

Persönlicher Sekretär

Dienstende mit 01.03.2008

Mag. LANG Answer

§ 36 VBG

Beginn 11. Jänner 2007

Pressesprecher

Dienstende mit 31.3.2009

Mag. HIRSCH Stefan

§ 36 VBG

Beginn 24. Jänner 2007

Pressesprecher

Von 1.7. bis 1.12.2008 im BKA

Bgdr Ing Mag. KAPONIG Hermann

BDG 1979

 

RL Planung & Rüstung

 

ObstdG Mag. VARTOK Ronald

BDG 1979

 

RL militärische Führung & Allgemeines

ObstltdhmfD Mag. ROTTEN­BERGER Nikolaus

BDG 1979

 

Referent Sicherheitspolitik

Bgdr ASCHAUER Alois

BDG 1979

 

Adjutant Bundesminister & Leiter Adjutantur

OR Mag. MEINDL Jürgen

BDG 1979

Beginn 01 . April 2007

Außenpolitischer Berater

Dienstende mit 02.12.2008

Mag. (FH) RICHTER-LIBISELLER Anja

§ 36 VBG

Beginn 1. Jänner 2009

Sportagenden

Mag. CHAHROUR Marcel

§ 36 VBG

Beginn 1. Jänner 2009

Sportagenden

Mag. SCHUH Christoph

§ 36 VBG

Beginn 1. Jänner 2009

Sportagenden

Ing. GOTSCHKE Wolfgang

§ 17 W-DO

Beginn 1. März 2008

RL Personal und Budget

LAMPLMAIR Manfred

§ 36 VBG

Beginn 15. Dezember 2008

Referent Medien

 

Zu 7 und 8:

Vertragsinhalte des Leiharbeitsvertrages sind:

Leiharbeitgeber

ÖBB

Vertragszeitraum

unbefristet

Gehalt (all in)

Funktionsentgelt gem. Richtverwendung Anlage 1  BDG

Wertanpassung

ja

Kündigungsmöglichkeit

einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsletzten

Belohnung

nein

Umsatzsteuerpflicht des Arbeitskräfteüberlassers

ja

Abrechnung von Reisekosten

nein

Pensionsvorsorge

nein

Einhaltung von Dienstpflichten

ja *

Amtsverschwiegenheit

Regelung erfolgt außerhalb des Überlassungsvertrages

Abdingung des Weisungsrechtes des Überlassers

ja

Konventionalstrafe

nein

*) Die Verschwiegenheitspflicht des Dienstnehmers ist in den zwischen Überlasser und Dienstnehmer abgeschlossenen Verträgen betreffend die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Überlassung und die daraus resultierenden Verpflichtungen geregelt. Darin sind auch die Verpflichtung des Dienstnehmers zur Einhaltung der Weisungen des Beschäftigers und der Verzicht des Verleihers auf Ausübung des Weisungsrechtes festgelegt.

Frühere Beschäftigungsverhältnisse meines Mitarbeiters stellen keinen Gegenstand der Vollziehung dar.

 

Zu 9:

An keine.

Zu 12:

3 Bedienstete üben fallweise Vortrags- oder Expertentätigkeiten innerhalb des BMLVS aus. Entgeltliche Aufsichtsratsfunktionen werden keine ausgeübt.